TE OGH 2000/6/8 2Ob157/00b

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Alexander D*****, geboren am 28. Oktober 1996, *****, vertreten durch seine Mutter Ruth Sch*****, wohnhaft ebendort, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Dr. Michael Brandauer und Mag. Johannes Blum, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Sajad F*****, und 2. Versicherungsanstalt *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen (ausgedehnt) S 227.520 sA und Feststellung (Gesamtrevisionsinteresse S 521.400) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. März 2000, GZ 1 R 49/00s-33, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. Jänner 2000, GZ 8 Cg 262/98a-26, teilweise für wirkungslos erklärt, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - mit Ausnahme des nicht von der Anfechtung betroffenen Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Wirkungslosigkeit des Ersturteiles gemäß § 483 Abs 3 ZPO im Umfang der Einschränkung der klagenden Partei betreffend die Zinsenentscheidung (Abweisung des Zinsenmehrbegehrens ab 18. 12. 1998) - insgesamt zu lauten haben:Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - mit Ausnahme des nicht von der Anfechtung betroffenen Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Wirkungslosigkeit des Ersturteiles gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO im Umfang der Einschränkung der klagenden Partei betreffend die Zinsenentscheidung (Abweisung des Zinsenmehrbegehrens ab 18. 12. 1998) - insgesamt zu lauten haben:

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 6.494,-- samt 4 % Zinsen aus S 2.494,-- vom 1. 5. bis 31. 5. 1999, aus S 3.494,-- vom 1. 6. bis 30. 6. 1999, aus S 4.494,-- vom 1. 7. bis 31. 7. 1999, aus S 5.494,-- vom 1. 8. bis 31. 8. 1999 und aus S 6.494,-- seit 1. 9. 1999 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 221.026,-- sA wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die erstbeklagte Partei dem Kläger für den Entfall sämtlicher Unterhaltsleistungen zu haften hat, welche diesem durch den Tod des Dr. Manfred D***** entgehen.

Das weitere Feststellungsbegehren, dass auch die zweitbeklagte Partei dem Kläger zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten für den Entfall sämtlicher Unterhaltsleistungen zu haften hat, welche diesem durch den Tod des Dr. Manfred D***** entgehen, wird hingegen abgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen S 3.789,50 an anteiligen Barauslagen des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen; die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 101.168,24 (hierin enthalten S 9.940,-- Barauslagen und S 10.274,53 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen; die weiteren Prozesskosten zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei werden gegeneinander aufgehoben.

Die erstbeklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 19.981,70 (hierin enthalten S 5.300,-- Barauslagen) bestimmten Kosten seiner Berufung (im zweiten Rechtsgang) zu ersetzen; der Kläger ist hingegen schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 10.476,18 bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung sowie beiden beklagten Parteien die mit S 31.552,36 (hierin enthalten S 10.600,-- Barauslagen und S 3.492,06 USt) bestimmten Kosten ihres Berufungsschriftsatzes, jeweils zu Handen ihres Vertreters, zu ersetzen.

Schließlich ist die klagende Partei schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit S 17.788,03 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen; die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen S 13.255,-- an anteiligen Barauslagen des Revisionsschriftsatzes zu ersetzen; darüber hinaus werden im Verhältnis zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 26. 8. 1997 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Vater des Klägers, der eine gutgehende Rechtsanwaltskanzlei in Vorarlberg führte, tödlich verletzt wurde. Die zweitbeklagte Partei ist Haftpflichtversicherer des vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen PKW's, wobei das Alleinverschulden des Erstbeklagten unstrittig ist. Die beklagten Parteien haben überdies am 15. 1. 1999 ein "konstitutives Haftungsanerkenntnis" als Kfz-Haftpflichtversicherer, Lenker und Fahrzeughalter "für alle künftigen unfallscausalen Schäden, die sich als Folge des Unfalles vom 26. 8. 1997 ergeben", abgegeben, allerdings "begrenzt mit den jeweils gültigen gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen zum Unfallszeitpunkt."

Der getötete Rechtsanwalt hinterließ seine Lebensgefährtin und als gemeinsames Kind den am 28. 10. 1996 geborenen Kläger, wobei die Vaterschaft nach der Geburt anerkannt worden ist. Seit dem Tod seines außerehelichen Vaters bezieht der Kläger von der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer eine Waisenrente in Höhe von derzeit monatlich S 8.480.

Die Mutter des Klägers und Lebensgefährtin des Getöteten befand sich nach der Geburt nur bis zum 1. 4. 1997 in Karenz; seither ist sie wiederum in ihrem bereits vorher ausgeübten Beruf als Bankangestellte tätig. Die beiden Kindeseltern hatten geplant, noch im Jahre 1997 - nach Fertigstellung eines vom Verstorbenen umgebauten und in seinem Alleineigentum stehenden Eigenheimes in Dornbirn - zu heiraten. Nach diesem Zeitpunkt hätte die Lebensgefährtin ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um sich (nur mehr) ihrem Sohn zu widmen. Während der Berufstätigkeit übernahm deren Mutter (also die mütterliche Großmutter des Klägers) dessen Betreuung. Da diese ihren Wohnsitz in Klagenfurt hat und deshalb jeweils von Montag bis Freitag nach Vorarlberg reiste, stellte ihr der Getötete (als künftiger Schwiegersohn) hiefür einerseits eine im Eigenheim eingerichtete sog Einliegerwohnung zur alleinigen Benützung zur Verfügung (hiefür könnte ansonsten eine monatliche Miete von S 4.317 inklusive Umsatzsteuer erzielt werden) und darüberhinaus monatlich S 5.000 zur Abdeckung ihrer sonstigen Unkosten. Seit seinem Tod wird die Betreuung des Klägers weiterhin von dessen Großmutter wie vorher vorgenommen, weil seine Mutter nach wie vor ihrem Beruf in der Bank nachgeht; diese bezahlt ihrer Mutter auch weiterhin monatlich S 5.000, womit auch deren Reisekosten abgegolten werden.

Der zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters erst 8 Monate alte Kläger hätte in einem Ganztageskindergarten in Dornbirn erst ab dem 3. Lebensjahr untergebracht werden können, wobei die Gebühr monatlich S 6.360 zuzüglich S 40 pro verabreichtem Mittagsessen beträgt. Allerdings macht seine Mutter hievon nicht Gebrauch, weil ihr eine solche Unterbringung auf Grund ihrer Berufstätigkeit organisatorisch nicht möglich ist, zumal die in Frage kommenden Ganztageskindergärten in den Ferien geschlossen sind.

Der verstorbene Kindesvater kümmerte sich sehr viel um seinen Sohn, bestritt überwiegend allein den gesamten Lebensunterhalt aller drei Personen, war ein sehr großzügiger Vater und leistete für seinen Sohn einen monatlichen Unterhalt in einer Größenordnung von "sicherlich bei S 10.000". Im Verlassenschaftsverfahren standen Aktiven von S 19,538.684,04 Passiven in der Höhe von S 17,698.721,48 gegenüber. Er hatte sich den "Luxus einen gehobenen Lebensstandards" geleistet, an dem auch seine Lebensgefährtin und der Kläger teilnahmen. Das von den Eltern bewohnte Eigenheim in Dornbirn steht nunmehr im Alleineigentum des Klägers.

Mit der am 14. 12. 1998 eingebrachten - pfleg- schaftsgerichtlich genehmigten - Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Parteien zur gesamten Hand zur Zahlung von S 142.200 zuzüglich 4 % Staffelzinsen seit 23. 1. 1998; weiters erhob er ein Feststellungsbegehren zunächst dahin, dass ihm die beklagten Parteien ebenfalls zur ungeteilten Hand "für den durch die entgangenen Pflegeleistungen entstehenden künftigen Bedarf haften". Durch den Entgang der Pflegeleistung der Mutter, die im Falle ihrer Verehelichung ihre Berufstätigkeit aufgegeben hätte, dieser jedoch zur Führung ihres eigenen Lebensunterhaltes weiterhin ganztägig nachgehen müsse, sodass das minderjährige Kind, welches ganztägiger Pflege und Betreuung bedürfe, von dritter Seite (nämlich der Großmutter) betreut werden müsse, ergebe sich ein monatlicher Aufwand von S 9.480, der als "Sonderbedarf" von den beklagten Parteien zu ersetzen sei. Bis Schluss der Verhandlung erster Instanz wurde das Leistungsbegehren - ebenfalls pflegschaftsgerichtlich genehmigt - um die weiteren Monatsbeträge (ab September 1997 bis zuletzt September 1999) auf S 227.520 samt Staffelzinsen ausgedehnt und das Feststellungsbegehren (im zweiten Rechtsgang) dahin präzisiert, dass "die beklagten Parteien dem Kläger zur gesamten Hand für den Entfall sämtlicher Unterhaltsleistungen haften, welche diesem durch den Tod seines Vaters entgehen."

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren - unter rechtskräftiger Abweisung eines Teilzinsenmehrbegehrens vor dem 18. 12. 1998 (um welches in der Berufungsverhandlung des zweiten Rechtsganges eingeschränkt wurde, worauf das Berufungsgericht im Umfange dieser Einschränkung das Urteil gemäß § 483 Abs 3 ZPO (unangefochten und damit rechtskräftig) als wirkungslos erkannte - statt, wies jedoch das Feststellungsbegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass es sich beim geltend gemachten Anspruch um einen solchen nach § 1327 ABGB handle; da der beim Unfall getötete Vater bereits zu seinen Lebzeiten den von dessen Großmutter erbrachten gesamten Pflegeaufwand des Klägers allein getragen habe, welcher Aufwand dem Kläger nunmehr durch den Tod entgehe, seien die beklagten Parteien auch hiefür zum Schadenersatz verpflichtet. Da diese jedoch ein konstitutives Haftungsanerkenntnis zu 100 % abgegeben hätten, sei dem Kläger alles geboten, was auch ein Feststellungsurteil bieten könne, weshalb es insoweit am rechtlichen Interesse hiefür mangle.Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren - unter rechtskräftiger Abweisung eines Teilzinsenmehrbegehrens vor dem 18. 12. 1998 (um welches in der Berufungsverhandlung des zweiten Rechtsganges eingeschränkt wurde, worauf das Berufungsgericht im Umfange dieser Einschränkung das Urteil gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO (unangefochten und damit rechtskräftig) als wirkungslos erkannte - statt, wies jedoch das Feststellungsbegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass es sich beim geltend gemachten Anspruch um einen solchen nach Paragraph 1327, ABGB handle; da der beim Unfall getötete Vater bereits zu seinen Lebzeiten den von dessen Großmutter erbrachten gesamten Pflegeaufwand des Klägers allein getragen habe, welcher Aufwand dem Kläger nunmehr durch den Tod entgehe, seien die beklagten Parteien auch hiefür zum Schadenersatz verpflichtet. Da diese jedoch ein konstitutives Haftungsanerkenntnis zu 100 % abgegeben hätten, sei dem Kläger alles geboten, was auch ein Feststellungsurteil bieten könne, weshalb es insoweit am rechtlichen Interesse hiefür mangle.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, jener der beklagten Parteien hingegen Folge und wies auch das Leistungsbegehren ab. In der Altersgruppe des Klägers belaufe sich der unterhaltsrechtliche Regelbedarf auf knapp über S 2.000; die ihm zuerkannte Waisenrente überschreite diesen mit S 8.480 um fast das Vierfache. Damit habe auch ein dreijähriges, bisher besonders großzügig alimentiertes Kind das Auslangen zu finden. Überdies könnten nach ständiger (unterhaltsrechtlicher) Rechtsprechung Betreuungskosten, wenn die Betreuung eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten im Interesse des an sich obsorgeberechtigten Elternteiles durchgeführt werde, auch nicht als Unterhaltssonderbedarf verlangt werden, sodass ein Elternteil, der die eigentlich ihm selbst übertragene Betreuung von einem Dritten ausüben lasse, die Kosten hiefür auch grundsätzlich selbst zu tragen habe. Bei Zuspruch eines weiteren, über den Waisenrentenbetrag von S 8.480 hinausgehenden Unterhaltes würde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschritten.

Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil bei der Beurteilung des vorliegenden Anspruches als Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB der Frage, ob die Unterhaltsjudikatur (Regelbedarf, Unterhaltsstopp, Sonderbedarf udgl) zur Gänze Anwendung zu finden habe, erhebliche Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil bei der Beurteilung des vorliegenden Anspruches als Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB der Frage, ob die Unterhaltsjudikatur (Regelbedarf, Unterhaltsstopp, Sonderbedarf udgl) zur Gänze Anwendung zu finden habe, erhebliche Bedeutung zukomme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, dem Klagebegehren (mit Ausnahme des für wirkungslos erkannten Teiles der Einschränkung) hinsichtlich Leistungs- und Feststellungsbegehrens vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des Rechtsmittels als unzulässig mangels erheblicher Rechtsfrage, in eventu die Bestätigung des Berufungsurteils begehrt wird; überdies wird hierin auch ein Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die Entscheidung sowohl zum Leistungs- als auch zum Feststellungsbegehren nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang steht, jedoch nur teilweise berechtigt.

Zum Leistungsbegehren:

Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so muss gemäß § 1327 ABGB (und gleichermaßen nach § 12 Abs 2 EKHG) den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmungen enthalten jeweils Sonderregelungen zugunsten mittelbar Geschädigter und gewähren nach ständiger Rechtsprechung dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (Apathy, EKHG Rz 9 zu § 12; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu § 1327; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 12 zu § 1327; SZ 45/143; ZVR 1994/90, 2000/40). Der Hinterbliebene ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (ZVR 1995/93, 1998/94, 2000/40). Bei der Bemessung der Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen (Koziol, Haftpflichtrecht II2 154; Reischauer, aaO Rz 23; ZVR 1989/76, 2000/40). Dies gilt insbesondere für das Einkommen des Getöteten; künftige Entwicklungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen; künftig Entgehendes ist daher nach dem gewöhnlichen, das heißt wahrscheinlichen Lauf der Dinge (§ 1293 ABGB) zu bemessen (EFSlg 69.126; ZVR 1998/94, 2000/40). Für die Berechnung des Entgangenen im Sinne des § 1327 ABGB (und gleichermaßen § 12 Abs 2 EKHG) kommt es auf den tatsächlich entgangenen Unterhalt an. War der tatsächlich geleistete Unterhalt hiebei höher als die gesetzliche Unterhaltspflicht, dann ist jedenfalls der tatsächlich geleistete Unterhalt zu ersetzen, auch wenn er reichlich bemessen war, soweit er nach den Umständen nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ins Verhältnis gesetzt werden kann (SZ 59/166; ZVR 1989/109, 1990/123, 1994/90 und 129, 1998/20, 2000/40; 2 Ob 243/99w). Auch ein (aus persönlichen oder sittlichen Erwägungen) reichlich bemessener Unterhalt bleibt Unterhalt und bildet damit die Grundlage für eine Schadenersatzpflicht nach § 1327 ABGB (SZ 45/143).Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so muss gemäß Paragraph 1327, ABGB (und gleichermaßen nach Paragraph 12, Absatz 2, EKHG) den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmungen enthalten jeweils Sonderregelungen zugunsten mittelbar Geschädigter und gewähren nach ständiger Rechtsprechung dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (Apathy, EKHG Rz 9 zu Paragraph 12 ;, Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 1327 ;, Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 1327 ;, SZ 45/143; ZVR 1994/90, 2000/40). Der Hinterbliebene ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (ZVR 1995/93, 1998/94, 2000/40). Bei der Bemessung der Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen (Koziol, Haftpflichtrecht II2 154; Reischauer, aaO Rz 23; ZVR 1989/76, 2000/40). Dies gilt insbesondere für das Einkommen des Getöteten; künftige Entwicklungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen; künftig Entgehendes ist daher nach dem gewöhnlichen, das heißt wahrscheinlichen Lauf der Dinge (Paragraph 1293, ABGB) zu bemessen (EFSlg 69.126; ZVR 1998/94, 2000/40). Für die Berechnung des Entgangenen im Sinne des Paragraph 1327, ABGB (und gleichermaßen Paragraph 12, Absatz 2, EKHG) kommt es auf den tatsächlich entgangenen Unterhalt an. War der tatsächlich geleistete Unterhalt hiebei höher als die gesetzliche Unterhaltspflicht, dann ist jedenfalls der tatsächlich geleistete Unterhalt zu ersetzen, auch wenn er reichlich bemessen war, soweit er nach den Umständen nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ins Verhältnis gesetzt werden kann (SZ 59/166; ZVR 1989/109, 1990/123, 1994/90 und 129, 1998/20, 2000/40; 2 Ob 243/99w). Auch ein (aus persönlichen oder sittlichen Erwägungen) reichlich bemessener Unterhalt bleibt Unterhalt und bildet damit die Grundlage für eine Schadenersatzpflicht nach Paragraph 1327, ABGB (SZ 45/143).

Daraus folgt zunächst, dass der Kläger jedenfalls Anspruch auf Schadenersatz auch im Ausmaß der entgangenen, seinen (bloß) gesetzlichen Unterhaltsanspruch übersteigenden Unterhaltsleistungen seines beim Unfall getöteten Vaters hat. Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass sich auch der Kläger auf seinen Anspruch nach § 1327 ABGB (und gleichermaßen nach § 12 Abs 2 EKHG) zwar nicht den Stamm seines durch den Tod des Vaters ererbten Vermögens (ua das vormalige Elternhaus in Dornbirn) anrechnen lassen muss (2 Ob 106/98x), wohl aber die gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer erbrachten Versorgungsleistungen (Waisenrente) im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind. Dies hat der Oberste Gerichtshof in der zwischen diesem Versorgungsträger einerseits und den auch hier beklagten Parteien andererseits betreffend denselben Schadensfall ergangenen Entscheidung (2 Ob 366/99h = AnwBl 2000, 228/7658) bereits ausgesprochen. Eine Leistung ist nämlich dann im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wenn sie durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst wird, sei es, dass der Dritte durch das Gesetz oder einen Vertrag dem Geschädigten zu einer Leistung verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall erhält der minderjährige Sohn des Verstorbenen nicht eine Leistung, die ihm nur wegen der durch das schädigende Ereignis ausgelösten Notlage, Hilfsbedürftigkeit odgl gewährt wird, sondern er hat darauf gemäß § 50 Abs 1 RAO einen gesetzlichen Anspruch. Der Zweck der ihm von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer erbrachten Rente steht daher einer Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung nicht entgegen (2 Ob 366/99h; ebenso auch schon ZVR 1988/156 und JBl 1989, 729, jeweils zur Anrechnung einer vom Sozialversicherungsträger geleisteten Rente).Daraus folgt zunächst, dass der Kläger jedenfalls Anspruch auf Schadenersatz auch im Ausmaß der entgangenen, seinen (bloß) gesetzlichen Unterhaltsanspruch übersteigenden Unterhaltsleistungen seines beim Unfall getöteten Vaters hat. Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass sich auch der Kläger auf seinen Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB (und gleichermaßen nach Paragraph 12, Absatz 2, EKHG) zwar nicht den Stamm seines durch den Tod des Vaters ererbten Vermögens (ua das vormalige Elternhaus in Dornbirn) anrechnen lassen muss (2 Ob 106/98x), wohl aber die gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer erbrachten Versorgungsleistungen (Waisenrente) im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind. Dies hat der Oberste Gerichtshof in der zwischen diesem Versorgungsträger einerseits und den auch hier beklagten Parteien andererseits betreffend denselben Schadensfall ergangenen Entscheidung (2 Ob 366/99h = AnwBl 2000, 228/7658) bereits ausgesprochen. Eine Leistung ist nämlich dann im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wenn sie durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst wird, sei es, dass der Dritte durch das Gesetz oder einen Vertrag dem Geschädigten zu einer Leistung verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall erhält der minderjährige Sohn des Verstorbenen nicht eine Leistung, die ihm nur wegen der durch das schädigende Ereignis ausgelösten Notlage, Hilfsbedürftigkeit odgl gewährt wird, sondern er hat darauf gemäß Paragraph 50, Absatz eins, RAO einen gesetzlichen Anspruch. Der Zweck der ihm von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer erbrachten Rente steht daher einer Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung nicht entgegen (2 Ob 366/99h; ebenso auch schon ZVR 1988/156 und JBl 1989, 729, jeweils zur Anrechnung einer vom Sozialversicherungsträger geleisteten Rente).

Der Revisionswerber stellt das zwar nicht grundsätzlich in Abrede, vertritt aber die Auffassung, dass die nunmehr klagegegenständlichen Leistungen "außerhalb jeden Verhältnisses zu den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen (seines verstorbenen Vaters)" stünden. Auch hiezu ist jedoch - anknüpfend an das Vorgesagte - dem Berufungsgericht grundsätzlich zu folgen:

Auszugehen ist von den gesetzlichen Unterhaltsregelungen, weil ja - wie bereits ausgeführt - auch die maßgeblichen Schadenersatzbestimmungen des § 1327 ABGB einerseits und des § 12 Abs 2 EKHG andererseits ausdrücklich auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Getöteten abstellen. Nach der Regel des § 140 ABGB - die gemäß § 166 ABGB auch für uneheliche Kinder gilt - haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegenüber ihren (ehelichen oder unehelichen) Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungspflicht ("nach ihren Kräften") anteilig "beizutragen" hat. Wenn ein Elternteil in dem von ihm geführten Haushalt das Kind "betreut", so leistet er damit in der Regel seinen vollen Unterhaltsbeitrag und muss nur ausnahmsweise weiter zuschießen, wenn der andere Elternteil entweder ausfällt oder mit dem gesamten Unterhaltsrest über Gebühr belastet wäre (§ 140 Abs 2 ABGB). Unter "Betreuung" im eigenen Haushalt ist die übliche Versorgung in einem geordneten und funktionierenden Haushalt zu verstehen; dazu gehören insbesondere Unterkunft, Beaufsichtigung, Erziehung, elterliche Zuwendung, Körperpflege, Verpflegung (Nahrungszubereitung), Reinigung und Instandhaltung von Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall (Schwimann, Unterhaltsrecht2 26). Selbstverständlich können Eltern diese Betreuungsleistungen nicht nur einvernehmlich teilen, sondern auch - freilich immer unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) - Betreuungsaufgaben ganz oder teilweise an Dritte (Verwandte, Tagesmütter, Krabbelstube, Kindergarten, Hort, [Halb-]Internat) übertragen (Schwimann, aaO 27). Auch eine solche außerhäusliche oder durch einen Dritten (hier: die aus einem anderen Bundesland jeweils anreisende Großmutter) zur Entlastung beider jeweils im Beruf stehenden und an sich zur Betreuung aufgerufenen Elternteile ist (faktische) Unterhaltsleistung. Diese nach den Feststellungen im Einvernehmen zwischen den Kindeseltern getroffene Lösung entsprach dabei auch durchaus dem Wohl des beim Tod des Vaters noch im Kleinkindalter befindlichen Klägers, dessen Vater zufolge seiner guten finanziellen Situation, an der er auch seine Familie teilhaben ließ, sämtliche hiefür auflaufenden Kosten zur Gänze alleine (also ohne einen weiteren geldwerten Beitrag seiner Lebensgefährtin, die er noch im selben Jahr zu heiraten beabsichtigte) trug. Auch diese Zahlungen sind damit tatsächlich entgangener Unterhalt im Sinne der oben wiedergegebenen Judikaturgrundsätze. Durch den Tod des Vaters können daher diese dafür aufgewendeten Kosten der Ersatzbetreuung durch die Großmutter auf die beklagten Parteien unter dem Titel des Schadenersatzes überwälzt werden, ohne dass dabei auch auf das (in der Klage und auch in der Revision hiefür ins Treffen geführte) Institut des Unterhalts"sonderbedarfs" (SZ 70/23 mwN; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 140; Schwimann, aaO 33 ff) zurückgegriffen werden müsste.Auszugehen ist von den gesetzlichen Unterhaltsregelungen, weil ja - wie bereits ausgeführt - auch die maßgeblichen Schadenersatzbestimmungen des Paragraph 1327, ABGB einerseits und des Paragraph 12, Absatz 2, EKHG andererseits ausdrücklich auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Getöteten abstellen. Nach der Regel des Paragraph 140, ABGB - die gemäß Paragraph 166, ABGB auch für uneheliche Kinder gilt - haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegenüber ihren (ehelichen oder unehelichen) Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungspflicht ("nach ihren Kräften") anteilig "beizutragen" hat. Wenn ein Elternteil in dem von ihm geführten Haushalt das Kind "betreut", so leistet er damit in der Regel seinen vollen Unterhaltsbeitrag und muss nur ausnahmsweise weiter zuschießen, wenn der andere Elternteil entweder ausfällt oder mit dem gesamten Unterhaltsrest über Gebühr belastet wäre (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB). Unter "Betreuung" im eigenen Haushalt ist die übliche Versorgung in einem geordneten und funktionierenden Haushalt zu verstehen; dazu gehören insbesondere Unterkunft, Beaufsichtigung, Erziehung, elterliche Zuwendung, Körperpflege, Verpflegung (Nahrungszubereitung), Reinigung und Instandhaltung von Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall (Schwimann, Unterhaltsrecht2 26). Selbstverständlich können Eltern diese Betreuungsleistungen nicht nur einvernehmlich teilen, sondern auch - freilich immer unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls (Paragraph 178 a, ABGB) - Betreuungsaufgaben ganz oder teilweise an Dritte (Verwandte, Tagesmütter, Krabbelstube, Kindergarten, Hort, [Halb-]Internat) übertragen (Schwimann, aaO 27). Auch eine solche außerhäusliche oder durch einen Dritten (hier: die aus einem anderen Bundesland jeweils anreisende Großmutter) zur Entlastung beider jeweils im Beruf stehenden und an sich zur Betreuung aufgerufenen Elternteile ist (faktische) Unterhaltsleistung. Diese nach den Feststellungen im Einvernehmen zwischen den Kindeseltern getroffene Lösung entsprach dabei auch durchaus dem Wohl des beim Tod des Vaters noch im Kleinkindalter befindlichen Klägers, dessen Vater zufolge seiner guten finanziellen Situation, an der er auch seine Familie teilhaben ließ, sämtliche hiefür auflaufenden Kosten zur Gänze alleine (also ohne einen weiteren geldwerten Beitrag seiner Lebensgefährtin, die er noch im selben Jahr zu heiraten beabsichtigte) trug. Auch diese Zahlungen sind damit tatsächlich entgangener Unterhalt im Sinne der oben wiedergegebenen Judikaturgrundsätze. Durch den Tod des Vaters können daher diese dafür aufgewendeten Kosten der Ersatzbetreuung durch die Großmutter auf die beklagten Parteien unter dem Titel des Schadenersatzes überwälzt werden, ohne dass dabei auch auf das (in der Klage und auch in der Revision hiefür ins Treffen geführte) Institut des Unterhalts"sonderbedarfs" (SZ 70/23 mwN; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 140 ;, Schwimann, aaO 33 ff) zurückgegriffen werden müsste.

Nicht anders verhält es sich für die - im Sinne einer Prognose ebenfalls zu berücksichtigende - Zeit ab der beabsichtigten Verehelichung der Eltern des Klägers, welche (im Sinne der getroffenen Feststellungen) bis spätestens 31. 12. 1997 zwischen ihnen fest geplant war, also ab dem 1. 1. 1998: Auch seither wird die Pflege des Klägers - so wie schon vorher - wochentags anstelle seiner Mutter von der Großmutter besorgt, wobei die Entscheidung der Mutter hiefür nunmehr nach der Aktenlage ausschließlich darin begründet liegt, "weil sie sonst über keine Einkünfte und Vermögen verfügt", wobei sich aus dem angeschlossenen Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes Dornbirn ergibt, dass der Verstorbene auch keine letztwillige Verfügung (zu ihrer Absicherung) hinterlassen hatte (ON 56 des bezogenen Aktes), sodass auch dessen gesamter Nachlass dem Kläger als alleinigem gesetzlichen Erben eingeantwortet wurde (ON 64). Wenn daher die Pflegeleistungen dem Kläger gegenüber von dessen Großmutter - weiterhin - erbracht werden (müssen), dann handelt es sich insoweit ab dem genannten Zeitpunkt der (fiktiven) Verehelichung der Mutter ebenfalls um einen tatsächlich aus dem Tod des Vaters resultierenden Unterhaltsentgang, für den die beklagten Parteien gleichermaßen die Schadenersatzpflicht trifft, steht doch fest, dass zwar die Pflege an sich einen Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Mutter (als alleinigem Elternteil) darstellt, diese jedoch dazu ausschließlich aus Gründen im Zusammenhang mit dem Todesfall ihres Lebensgefährten (und Kindesvaters) gegenüber dem Kläger nicht in der Lage ist und diese ihr zustehende Elternpflicht daher ausschließlich aus diesen Gründen an ihre Mutter (Großmutter des Klägers) substituieren muss. Der insofern erforderliche Geldaufwand ist damit ebenfalls ein Schaden des Klägers, dessen Ersatz ihm als mittelbar Geschädigten kraft der Sonderregel des § 1327 ABGB (§ 12 Abs 2 EKHG) zusteht.Nicht anders verhält es sich für die - im Sinne einer Prognose ebenfalls zu berücksichtigende - Zeit ab der beabsichtigten Verehelichung der Eltern des Klägers, welche (im Sinne der getroffenen Feststellungen) bis spätestens 31. 12. 1997 zwischen ihnen fest geplant war, also ab dem 1. 1. 1998: Auch seither wird die Pflege des Klägers - so wie schon vorher - wochentags anstelle seiner Mutter von der Großmutter besorgt, wobei die Entscheidung der Mutter hiefür nunmehr nach der Aktenlage ausschließlich darin begründet liegt, "weil sie sonst über keine Einkünfte und Vermögen verfügt", wobei sich aus dem angeschlossenen Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes Dornbirn ergibt, dass der Verstorbene auch keine letztwillige Verfügung (zu ihrer Absicherung) hinterlassen hatte (ON 56 des bezogenen Aktes), sodass auch dessen gesamter Nachlass dem Kläger als alleinigem gesetzlichen Erben eingeantwortet wurde (ON 64). Wenn daher die Pflegeleistungen dem Kläger gegenüber von dessen Großmutter - weiterhin - erbracht werden (müssen), dann handelt es sich insoweit ab dem genannten Zeitpunkt der (fiktiven) Verehelichung der Mutter ebenfalls um einen tatsächlich aus dem Tod des Vaters resultierenden Unterhaltsentgang, für den die beklagten Parteien gleichermaßen die Schadenersatzpflicht trifft, steht doch fest, dass zwar die Pflege an sich einen Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Mutter (als alleinigem Elternteil) darstellt, diese jedoch dazu ausschließlich aus Gründen im Zusammenhang mit dem Todesfall ihres Lebensgefährten (und Kindesvaters) gegenüber dem Kläger nicht in der Lage ist und diese ihr zustehende Elternpflicht daher ausschließlich aus diesen Gründen an ihre Mutter (Großmutter des Klägers) substituieren muss. Der insofern erforderliche Geldaufwand ist damit ebenfalls ein Schaden des Klägers, dessen Ersatz ihm als mittelbar Geschädigten kraft der Sonderregel des Paragraph 1327, ABGB (Paragraph 12, Absatz 2, EKHG) zusteht.

Gegen die von den Vorinstanzen hiezu getroffenen Feststellungen zur Höhe dieses Aufwandes von monatlich S 9.480 wird in den im Revisionsverfahren von den Parteien erstatteten Schriftsätzen nichts vorgebracht. Berücksichtigt man weiters, dass dem Kläger - im Sinne der weiter oben hiezu bereits getroffenen Ausführungen zur Anrechenbarkeit als Vorteilsausgleichung - eine monatliche Waisenrente von S 8.480 bezahlt wird, ergibt sich ein rechnerischer Überhang von exakt S 1.000, der ihm somit ab 1. 9. 1997 (bis - entsprechend der letzten Ausdehnung in der Streitverhandlung vom 22. 9. 1999 = ON 19 - einschließlich September 1999) zuzusprechen ist; das ergibt für die genannten 25 Monate somit insgesamt S 25.000 einschließlich der aus dem Spruch ersichtlichen und aus der Zinseneinschränkung im Berufungsverfahren (samt Entscheidung hierüber durch das Berufungsgericht gemäß § 483 Abs 3 ZPO) resultierenden Zinsenstaffel. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren (von S 202.520) ist damit abzuweisen.Gegen die von den Vorinstanzen hiezu getroffenen Feststellungen zur Höhe dieses Aufwandes von monatlich S 9.480 wird in den im Revisionsverfahren von den Parteien erstatteten Schriftsätzen nichts vorgebracht. Berücksichtigt man weiters, dass dem Kläger - im Sinne der weiter oben hiezu bereits getroffenen Ausführungen zur Anrechenbarkeit als Vorteilsausgleichung - eine monatliche Waisenrente von S 8.480 bezahlt wird, ergibt sich ein rechnerischer Überhang von exakt S 1.000, der ihm somit ab 1. 9. 1997 (bis - entsprechend der letzten Ausdehnung in der Streitverhandlung vom 22. 9. 1999 = ON 19 - einschließlich September 1999) zuzusprechen ist; das ergibt für die genannten 25 Monate somit insgesamt S 25.000 einschließlich der aus dem Spruch ersichtlichen und aus der Zinseneinschränkung im Berufungsverfahren (samt Entscheidung hierüber durch das Berufungsgericht gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO) resultierenden Zinsenstaffel. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren (von S 202.520) ist damit abzuweisen.

Auf die in der Mängelrüge der beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung als fehlend relevierten Gegenüberstellungen der Aktiven und Passiven des Verstorbenen im Todeszeitpunkt kommt es damit nicht an. Der hiezu geltend gemachte Rechtsmittelgrund des § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Auf die in der Mängelrüge der beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung als fehlend relevierten Gegenüberstellungen der Aktiven und Passiven des Verstorbenen im Todeszeitpunkt kommt es damit nicht an. Der hiezu geltend gemachte Rechtsmittelgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Zum Feststellungsbegehren:

Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO ist grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen steht, dass ein schädigendes Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (ZVR 1985/51, 1997/75; JBl 1993, 191). Am rechtlichen Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden fehlt es dabei regelmäßig dann, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können (was hier nicht einmal von den beklagten Parteien behauptet wird), aber auch, wenn ein konstitutives Anerkenntnis des Schädigers (bzw seines Haftpflichtversicherers, hier sogar beider) dem Geschädigten alles das zu bieten vermag, was auch ein Feststellungsurteil bieten könnte (ZVR 1993/10; 2 Ob 4/94; 2 Ob 2017/96y; 2 Ob 100/97p = ecolex 1998, 126; 2 Ob 113/97z). Allerdings wies Schumacher in seinem Aufsatz "Anerkenntnis des Versicherers: 'Rechtliches Interesse' an der Haftungsfeststellung?" in ecolex 1998, 117 ff jüngst darauf hin, dass entgegen dieser neueren (und ständigen) Judikatur nicht schon die einseitige Erklärung des Versicherers, für künftige Schäden zu haften, der Feststellungsklage eines Geschädigten das rechtliche Interesse nehmen sollte; nur wenn der Geschädigte die Anerkennungserklärung des Schädigers auch wirklich annehme, fehle ihm das rechtliche Interesse für die Feststellungsklage, während ihm ansonsten ein schutzwürdiges Interesse an einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nicht abgesprochen werden könne. Darauf verweist (im Ergebnis, weil ohne Bezugnahme auf diesen Autor) auch der Revisionswerber, wenn er argumentiert, er habe das von den Vorinstanzen festgestellte Anerkenntnis "niemals im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Erklärung angenommen" und liege hiefür auch keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vor. Davon kann jedoch nach Auffassung des Senates im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es der Klagevertreter war, der anlässlich der Streitverhandlung vom 7. 4. 1999 (ON 6) diese Urkunde, bezüglich derer vom Beklagtenvertreter sogleich Echtheit und Richtigkeit anerkannt worden sind, vorgelegt hat, ohne dass er sich diesbezüglich auch nur andeutungsweise vom hierin dokumentierten Urkundeninhalt distanziert oder die nunmehr in der Revision vorgetragenen Argumente (insbesondere fehlende Annahme[bereitschaft]), die insoweit als unzulässige Neuerung unberücksichtigt bleiben müssen, vortrug. Im Schriftsatz vom 25. 8. 1999 (ON 17) trug der Kläger vielmehr sogar ausdrücklich vor, dass es sich bei dieser Erklärung der beklagten Parteien um ein (keineswegs abgelehntes) "Anerkenntnis" handle, aus welchem diese zu haften hätten. An einer (auch materiell-rechtlich wirksamen) - und gemäß § 863 ABGB ja auch schlüssig möglichen - Willensübereinstimmung der Streitteile darüber, im Sinne dieser Urkunde ein konstitutives Anerkenntnis wirksam abzuschließen, kann daher nicht gezweifelt werden. Darüber hinaus vertritt der Oberste Gerichtshof hiezu aber auch die (mit Schumacher, aaO keineswegs in Widerspruch stehende) Auffassung, dass selbst dann, wenn ein derartiges Anbot zu einem solchen konstitutiven Anerkenntnis vom Geschädigten nicht angenommen worden wäre, zwar dieses nicht als (materiell-rechtlicher) Feststellungsvertrag im Sinne des § 1375 ABGB zustande gekommen wäre, jedoch jedenfalls dann, wenn der Geschädigte trotz Anbietung alles dessen, was er an Maximalforderung verlangen könnte (hier: "volle Haftung zu 100 %"), dennoch ablehnt, es am ausschließlich verfahrensrechtlich zu messenden (§ 228 ZPO) Feststellungsinteresse mangelte und daher insoweit im Sinne der wiedergegebenen Judikaturgrundsätze (ebenfalls) zur Abweisung des dennoch erhobenen Feststellungsbegehrens führen müsste. Dies trifft hier auf das konstitutive Anerkenntnis der zweitbeklagten Partei zu, weil es die Ansprüche des Klägers nach § 1327 ABGB, § 12 Abs 2 EKHG inhaltlich uneingeschränkt (und ausreichend) abdeckt. Im Lichte der Bestimmung des § 154 Abs 3 letzter Satz ABGB kann - worauf in diesem Zusammenhang nur noch abschließend hingewiesen werden soll - hiegegen auch nicht das Fehlen einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ins Treffen geführt werden.Ein Feststellungsinteresse im Sinne des Paragraph 228, ZPO ist grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen steht, dass ein schädigendes Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (ZVR 1985/51, 1997/75; JBl 1993, 191). Am rechtlichen Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden fehlt es dabei regelmäßig dann, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können (was hier nicht einmal von den beklagten Parteien behauptet wird), aber auch, wenn ein konstitutives Anerkenntnis des Schädigers (bzw seines Haftpflichtversicherers, hier sogar beider) dem Geschädigten alles das zu bieten vermag, was auch ein Feststellungsurteil bieten könnte (ZVR 1993/10; 2 Ob 4/94; 2 Ob 2017/96y; 2 Ob 100/97p = ecolex 1998, 126; 2 Ob 113/97z). Allerdings wies Schumacher in seinem Aufsatz "Anerkenntnis des Versicherers: 'Rechtliches Interesse' an der Haftungsfeststellung?" in ecolex 1998, 117 ff jüngst darauf hin, dass entgegen dieser neueren (und ständigen) Judikatur nicht schon die einseitige Erklärung des Versicherers, für künftige Schäden zu haften, der Feststellungsklage eines Geschädigten das rechtliche Interesse nehmen sollte; nur wenn der Geschädigte die Anerkennungserklärung des Schädigers auch wirklich annehme, fehle ihm das rechtliche Interesse für die Feststellungsklage, während ihm ansonsten ein schutzwürdiges Interesse an einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nicht abgesprochen werden könne. Darauf verweist (im Ergebnis, weil ohne Bezugnahme auf diesen Autor) auch der Revisionswerber, wenn er argumentiert, er habe das von den Vorinstanzen festgestellte Anerkenntnis "niemals im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Erklärung angenommen" und liege hiefür auch keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vor. Davon kann jedoch nach Auffassung des Senates im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es der Klagevertreter war, der anlässlich der Streitverhandlung vom 7. 4. 1999 (ON 6) diese Urkunde, bezüglich derer vom Beklagtenvertreter sogleich Echtheit und Richtigkeit anerkannt worden sind, vorgelegt hat, ohne dass er sich diesbezüglich auch nur andeutungsweise vom hierin dokumentierten Urkundeninhalt distanziert oder die nunmehr in der Revision vorgetragenen Argumente (insbesondere fehlende Annahme[bereitschaft]), die insoweit als unzulässige Neuerung unberücksichtigt bleiben müssen, vortrug. Im Schriftsatz vom 25. 8. 1999 (ON 17) trug der Kläger vielmehr sogar ausdrücklich vor, dass es sich bei dieser Erklärung der beklagten Parteien um ein (keineswegs abgelehntes) "Anerkenntnis" handle, aus welchem diese zu haften hätten. An einer (auch materiell-rechtlich wirksamen) - und gemäß Paragraph 863, ABGB ja auch schlüssig möglichen - Willensübereinstimmung der Streitteile darüber, im Sinne dieser Urkunde ein konstitutives Anerkenntnis wirksam abzuschließen, kann daher nicht gezweifelt werden. Darüber hinaus vertritt der Oberste Gerichtshof hiezu aber auch die (mit Schumacher, aaO keineswegs in Widerspruch stehende) Auffassung, dass selbst dann, wenn ein derartiges Anbot zu einem solchen konstitutiven Anerkenntnis vom Geschädigten nicht angenommen worden wäre, zwar dieses nicht als (materiell-rechtlicher) Feststellungsvertrag im Sinne des Paragraph 1375, ABGB zustande gekommen wäre, jedoch jedenfalls dann, wenn der Geschädigte trotz Anbietung alles dessen, was er an Maximalforderung verlangen könnte (hier: "volle Haftung zu 100 %"), dennoch ablehnt, es am ausschließlich verfahrensrechtlich zu messenden (Paragraph 228, ZPO) Feststellungsinteresse mangelte und daher insoweit im Sinne der wiedergegebenen Judikaturgrundsätze (ebenfalls) zur Abweisung des dennoch erhobenen Feststellungsbegehrens führen müsste. Dies trifft hier auf das konstitutive Anerkenntnis der zweitbeklagten Partei zu, weil es die Ansprüche des Klägers nach Paragraph 1327, ABGB, Paragraph 12, Absatz 2, EKHG inhaltlich uneingeschränkt (und ausreichend) abdeckt. Im Lichte der Bestimmung des Paragraph 154, Absatz 3, letzter Satz ABGB kann - worauf in diesem Zusammenhang nur noch abschließend hingewiesen werden soll - hiegegen auch nicht das Fehlen einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ins Treffen geführt werden.

Anders verhält es sich hingegen bezüglich des "konstitutiven Haftungsanerkenntnisses" durch den Erstbeklagten als Lenker und Fahrzeughalter: Laut der zum integrierenden Bestandteil der Entscheidung des Erstgerichtes gemachten Haftungsurkunde wurde nämlich im formularmäßigen Text derselben nicht bloß die Haftung der (Haftpflicht-)Versicherung "mit den jeweils gültigen gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen zum Unfallszeitpunkt" begrenzt, sondern - ausdrücklich (letzter Absatz des Textes) - auch jene des Halters und Lenkers. Da jedoch der Erstbeklagte, dessen alleiniges Verschulden am Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Unfalles von den beklagten Parteien bereits in ihrer Klagebeantwortung (Punkt 1. derselben: ON 2) ausdrücklich außer Streit gestellt wurde (§ 266 ZPO), nicht bloß nach den Bestimmungen des EKHG, sondern gemäß § 19 Abs 1 desselben darüber hinaus auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (§§ 1293 ff ABGB) "in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes", also insbesondere ohne die Beschränkung auf die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge der §§ 15, 16 EKHG, dem Kläger zu haften hat, vermochte das dennoch auch hinsichtlich des Lenkers und Halters mit "gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen begrenzte" Anerkenntnis dem Kläger keineswegs einen - wie bei der zweitbeklagten Partei - adäquaten Ersatz für sein Feststellungsbegehren zu bieten. Demgemäß kommt dem Feststellungsbegehren gegenüber der erstbeklagten Partei Berechtigung zu. Wenn diese in ihrer Revisionsbeantwortung argumentiert, dass sie dem Kläger mit ihrem konstitutiven Anerkenntnis ohnedies volle Haftung zu 100 % für alle zukünftigen unfallskausalen Schäden als Folgen des Unfalles vom 26. 8. 1997 gegeben habe, negiert sie die wie vor wiedergegebene eigene (betragsmäßige) Haftungsbeschränkung laut dem vorgegebenen Formulartext.Anders verhält es sich hingegen bezüglich des "konstitutiven Haftungsanerkenntnisses" durch den Erstbeklagten als Lenker und Fahrzeughalter: Laut der zum integrierenden Bestandteil der Entscheidung des Erstgerichtes gemachten Haftungsurkunde wurde nämlich im formularmäßigen Text derselben nicht bloß die Haftung der (Haftpflicht-)Versicherung "mit den jeweils gültigen gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen zum Unfallszeitpunkt" begrenzt, sondern - ausdrücklich (letzter Absatz des Textes) - auch jene des Halters und Lenkers. Da jedoch der Erstbeklagte, dessen alleiniges Verschulden am Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Unfalles von den beklagten Parteien bereits in ihrer Klagebeantwortung (Punkt 1. derselben: ON 2) ausdrücklich außer Streit gestellt wurde (Paragraph 266, ZPO), nicht bloß nach den Bestimmungen des EKHG, sondern gemäß Paragraph 19, Absatz eins, desselben darüber hinaus auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (Paragraphen 1293, ff ABGB) "in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes", also insbesondere ohne die Beschränkung auf die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge der Paragraphen 15,, 16 EKHG, dem Kläger zu haften hat, vermochte das dennoch auch hinsichtlich des Lenkers und Halters mit "gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen begrenzte" Anerkenntnis dem Kläger keineswegs einen - wie bei der zweitbeklagten Partei - adäquaten Ersatz für sein Feststellungsbegehren zu bieten. Demgemäß kommt dem Feststellungsbegehren gegenüber der erstbeklagten Partei Berechtigung zu. Wenn diese in ihrer Revisionsbeantwortung argumentiert, dass sie dem Kläger mit ihrem konstitutiven Anerkenntnis ohnedies volle Haftung zu 100 % für alle zukünftigen unfallskausalen Schäden als Folgen des Unfalles vom 26. 8. 1997 gegeben habe, negiert sie die wie vor wiedergegebene eigene (betragsmäßige) Haftungsbeschränkung laut dem vorgegebenen Formulartext.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins, und 2, 50 ZPO.

Hinsichtlich des Leistungsbegehrens ist der Kläger - bezogen auf die einzelnen Prozessphasen laut den vorgenommenen mehrfachen Klageausdehnungen - mit zunächst 17,6 % (S 25.000 : S 142.200), dann 15,5 % (S 25.000 : S 161.160), sodann mit 13,9 % (S 25.000 : S 180.120) und schließlich rund 11 % (S 25.000 : S 227.520) durchgedrungen. Das - bezogen auf das Gesamtstreitinteresse den betraglichen Schwerpunkt bildende - Feststellungsbegehren wurde vom Kläger mit S 341.280 bewertet; hievon ist er nunmehr zur Hälfte durchgedrungen, zur Hälfte unterlegen, sodass sich für die erste Prozessphase ein Gesamtobsiegenserfolg von rund 68 %, für die zweite (erste Ausdehnung ON 4) von knapp 66 %, für die dritte (zweite Ausdehnung ON 6) von knapp 64 % und für die letzte (dritte Ausdehnung ON 19) von knapp 61 % ergibt. Diese doch eng beisammenliegenden Obsiegensquoten lassen es gerechtfertigt erscheinen, dem Kläger für das Verfahren erster Instanz insgesamt 20 % (60 % - 40 %) seiner Kosten zuzusprechen. Hinsichtlich der Barauslagen stehen nach § 43 Abs 1 Schlusssatz ZPO 60 % zu. Dies hat auch für das Berufungsverfahrens des ersten Rechtsganges zu gelten, in welchem die Kosten zufolge des gefassten Aufhebungsbeschlusses als weitere Verfahrenskosten erster Instanz vorbehalten wurden. Sie teilen daher das Schicksal des fortgesetzten zweiten Rechtsganges (Zuspruch somit ebenfalls 20 %). Im Einzelnen waren dabei in den Kostenverzeichnissen des Klägers erster Instanz folgende Korrekturen vorzunehmen: Die Kosten für die "Hauptverhandlung BG Feldkirch, AHR" sind ebensowenig bescheinigt wie die vorprozessualen Positionen "4. 2. 1998 Barauslagen f. D*****" und 21. 4. 1998 "Brief an BV-ARAG, TP 6". Für die Streitverhandlung vom 5. 2. 1999 betrug die Gesamtbemessungsgrundlage bloß S 502.880, sodass sich die Verdienstsumme von S 7.933,40 auf S 7.922 reduziert. Die Urkundenvorlagen vom 14. 4. 1999 und 5. 10. 1999 wurden nicht honoriert, weil die Vorlage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Kläger auch unaufgefordert vorzunehmen gehabt hätte und die Vorlage der Urkunde Beilage G bereits in der unmittelbar vorangegangenen Streitverhandlung vom 7. 4. 1999 möglich gewesen wäre. Für die Berufungsverhandlung am 13. 7. 1999 stehen keine zusätzlichen Kosten zu, weil durch die Verzeichnung des vierfachen Einheitssatzes für die Berufungsschrift gemäß § 23 Abs 9 letzter Halbsatz RATG (idF WGN 1997) auch die mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten sind. Einschließlich Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag und 20 % Umsatzsteuer belaufen sich die Kosten erster Instanz auf insgesamt S 133.655,74; 20 % hievon sind S 26.731,15. Die Barauslagen im Verfahren erster Instanz belaufen sich auf insgesamt S 9.859 (hievon S 7.579 Pauschalgebühr und S 2.280 bescheinigte [Beilage D] vorprozessuale Gutachterkosten); 60 % hievon sind S 5.915,40. Die Gesamtkosten erster Instanz belaufen sich damit auf S 32.646,55.Hinsichtlich des Leistungsbegehrens ist der Kläger - bezogen auf die einzelnen Prozessphasen laut den vorgenommenen mehrfachen Klageausdehnungen - mit zunächst 17,6 % (S 25.000 : S 142.200), dann 15,5 % (S 25.000 : S 161.160), sodann mit 13,9 % (S 25.000 : S 180.120) und schließlich rund 11 % (S 25.000 : S 227.520) durchgedrungen. Das - bezogen auf das Gesamtstreitinteresse den betraglichen Schwerpunkt bildende - Feststellungsbegehren wurde vom Kläger mit S 341.280 bewertet; hievon ist er nunmehr zur Hälfte durchgedrungen, zur Hälfte unterlegen, sodass sich für die erste Prozessphase ein Gesamtobsiegenserfolg von rund 68 %, für die zweite (erste Ausdehnung ON 4) von knapp 66 %, für die dritte (zweite Ausdehnung ON 6) von knapp 64 % und für die letzte (dritte Ausdehnung ON 19) von knapp 61 % ergibt. Diese doch eng beisammenliegenden Obsiegensquoten lassen es gerechtfertigt erscheinen, dem Kläger für das Verfahren erster Instanz insgesamt 20 % (60 % - 40 %) seiner Kosten zuzusprechen. Hinsichtlich der Barauslagen stehen nach Paragraph 43, Absatz eins, Schlusssatz ZPO 60 % zu. Dies hat auch für das Berufungsverfahrens des ersten Rechtsganges zu gelten, in welchem die Kosten zufolge des gefassten Aufhebungsbeschlusses als weitere Verfahrenskosten erster Instanz vorbehalten wurden. Sie teilen daher das Schicksal des fortgesetzten zweiten Rechtsganges (Zuspruch somit ebenfalls 20 %). Im Einzelnen waren dabei in den Kostenverzeichnissen des Klägers erster Instanz folgende Korrekturen vorzunehmen: Die Kosten für die "Hauptverhandlung BG Feldkirch, AHR" sind ebensowenig bescheinigt wie die vorprozessualen Positionen "4. 2. 1998 Barauslagen f. D*****" und 21. 4. 1998 "Brief an BV-ARAG, TP 6". Für die Streitverhandlung vom 5. 2. 1999 betrug die Gesamtbemessungsgrundlage bloß S 502.880, sodass sich die Verdienstsumme von S 7.933,40 auf S 7.922 reduziert. Die Urkundenvorlagen vom 14. 4. 1999 und 5. 10. 1999 wurden nicht honoriert, weil die Vorlage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Kläger auch unaufgefordert vorzunehmen gehabt hätte und die Vorlage der Urkunde Beilage G bereits in der unmittelbar vorangegangenen Streitverhandlung vom 7. 4. 1999 möglich gewesen wäre. Für die Berufungsverhandlung am 13. 7. 1999 stehen keine zusätzlichen Kosten zu, weil durch die Verzeichnung des vierfachen Einheitssatzes für die Berufungsschrift gemäß Paragraph 23, Absatz 9, letzter Halbsatz RATG in der Fassung WGN 1997) auch die mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten sind. Einschließlich Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag und 20 % Umsatzsteuer belaufen sich die Kosten erster Instanz auf insgesamt S 133.655,74; 20 % hievon sind S 26.731,15. Die Barauslagen im Verfahren erster Instanz belaufen sich auf insgesamt S 9.859 (hievon S 7.579 Pauschalgebühr und S 2.280 bescheinigte [Beilage D] vorprozessuale Gutachterkosten); 60 % hievon sind S 5.915,40. Die Gesamtkosten erster Instanz belaufen sich damit auf S 32.646,55.

Im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsganges beträgt der Erfolg des Klägers mit dem Feststellungsbegehren ebenfalls 50 %, der Erfolg der beklagten Parteien zum Leistungsbegehren hingegen (Zuspruch laut Ersturteil S 227.520; Zuspruch effektiv S 25.000) rund 11 %. Hinsichtlich der Berufung des Klägers und der Berufungsbeantwortung der beklagten Parteien kommt es daher zu einer Kostenaufhebung (§ 43 Abs 1 ZPO); lediglich die Pauschalgebühr ist mit 50 % zu honorieren, wobei diese allerdings - ausgehend vom Berufungsinteresse des Klägers von S 341.280 - nur S 10.600 betrug. Der geringe Erfolg der Berufung der beklagten Parteien von nicht einmal 11 % kann hingegen gemäß §§ 43 Abs 2, 50 ZPO vernachlässigt werden, sodass sie dem Kläger auch die tarifmäßigen Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen haben. Diese belaufen sich auf S 20.952,36.Im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsganges beträgt der Erfolg des Klägers mit dem Feststellungsbegehren ebenfalls 50 %, der Erfolg der beklagten Parteien zum Leistungsbegehren hingegen (Zuspruch

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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