TE OGH 2000/6/8 8ObA135/00m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Bukovec und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Annette D*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Stabauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Rekursinteresse S 10.064,64), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2000, GZ 11 Ra 206/99i-11, womit aus Anlass der Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Juni 1999, GZ 11 Cga 117/99p-6, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Ergänzung zur Antragstellung im Rekurs vom 18. 2. 2000 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung der Klägerin das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren wegen rechtskräftig entschiedener Sache als nichtig aufgehoben, die Klage zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens beider Instanzen gegenseitig aufgehoben. Die Klägerin habe bereits zu 18 Cga 226/94m des Erstgerichtes neben einem Zahlungsbegehren ein inhaltsgleiches Feststellungsbegehren gestellt. Beide Begehren seien rechtskräftig abgewiesen worden. Die materielle Rechtskraft des früheren Urteils hindere eine nochmalige Verhandlung über dieselbe Sache.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu beheben und mit Urteil zu entscheiden, dass der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben wird und der Klägerin die Bezahlung der Kosten des bisherigen Verfahrens aufzuerlegen, in eventu, den angefochtenen Beschluss im Kostenpunkt dahin abzuändern, dass der Klägerin die Bezahlung der Kosten des bisherigen Verfahrens auferlegt wird. Eingangs ihres Rechtsmittels erklärt die beklagte Partei "zufolge erklärter Nichtigkeit im Kostenpunkt beschwert" zu sein.

Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz kann bei fehlendem Anfechtungsinteresse bezüglich der Hauptsache das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz allein nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (SZ 37/84; EvBl 1975/267; SZ 51/153; SZ 61/6; zuletzt 4 Ob 253/99f; 7 Ob 250/99m; Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 461 Rz 9). Da das Anfechtungsinteresse bezüglich der Hauptsache nicht nachträglich weggefallen ist, sondern bereits bei Erhebung des Rechtsmittels nicht bestand, ist auch aus § 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Novelle 1991 eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Beschwer der Rekurswerberin nicht abzuleiten (EvBl 1993/60; zuletzt 3 Ob 215/97g; 3 Ob 111/98i).Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz kann bei fehlendem Anfechtungsinteresse bezüglich der Hauptsache das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz allein nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (SZ 37/84; EvBl 1975/267; SZ 51/153; SZ 61/6; zuletzt 4 Ob 253/99f; 7 Ob 250/99m; Kodek in Rechberger ZPO2 vor Paragraph 461, Rz 9). Da das Anfechtungsinteresse bezüglich der Hauptsache nicht nachträglich weggefallen ist, sondern bereits bei Erhebung des Rechtsmittels nicht bestand, ist auch aus Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in der Fassung der EO-Novelle 1991 eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Beschwer der Rekurswerberin nicht abzuleiten (EvBl 1993/60; zuletzt 3 Ob 215/97g; 3 Ob 111/98i).

Der Rekurs war daher nicht nur, soweit er sich ausdrücklich gegen die gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbare Kostenentscheidung wendet, sondern auch, soweit er eine Sachentscheidung über die Berufung anstrebt, als unzulässig zurückzuweisen.Der Rekurs war daher nicht nur, soweit er sich ausdrücklich gegen die gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unanfechtbare Kostenentscheidung wendet, sondern auch, soweit er eine Sachentscheidung über die Berufung anstrebt, als unzulässig zurückzuweisen.

Ein Nachtrag zum Rechtsmittel ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels (Kodek aaO Rz 12 vor § 461 mwN) unzulässig.Ein Nachtrag zum Rechtsmittel ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels (Kodek aaO Rz 12 vor Paragraph 461, mwN) unzulässig.

Anmerkung

E58225 08B01350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00135.00M.0608.000

Dokumentnummer

JJT_20000608_OGH0002_008OBA00135_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten