TE OGH 2000/6/8 9Nd506/00

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI Karl H*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI Karl H*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, gemäß § 28 Abs 1 JN zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache des Antragstellers gegen die beklagte Partei K***** Reisen AG, *****, CH-8010 Zürich, wegen S 78.828,-- sA, ein österreichisches Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.Der Antrag, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache des Antragstellers gegen die beklagte Partei K***** Reisen AG, *****, CH-8010 Zürich, wegen S 78.828,-- sA, ein österreichisches Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger beabsichtigt, gegen die Beklagte, eine AG mit Sitz in der Schweiz, eine Klage auf Zahlung von S 78.828,-- sA einzubringen. Er habe über das Reisebüro Monika G*****, D-88045 Friedrichshafen, bei der beklagten Partei eine Reise nach Siam/Thailand für die Zeit vom

19. bis 30. 11. 1999 gebucht. Die Pauschalreise habe den Flug von Zurüch nach Thailand und zurück, Unterbringung im Club Aldiana/Siam, sowie den Flug von Zürich nach Wien umfasst. Die Leistung sei nicht nur mangelhaft erbracht worden, darüber hinaus stünden dem Kläger auch Schadenersatzansprüche zu. So sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass ein gefahrloses Baden im offensichtlich stark verschmutzten, an die Hotelanlage angrenzenden Meer, nicht möglich sei, sodass der Kläger einen Ausschlag und eine Ohrenentzündung davongetragen habe. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Reisevertrag sei ein Verbrauchergeschäft nach Art 13 Z 3 LGVÜ, sodass Art 14 LGVÜ Anwendung finde. Danach könne die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, eingebracht werden. Art 14 LGVÜ begründe jedoch nur die inländische Gerichtsbarkeit, lege aber kein örtlich zuständiges Gericht fest, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache zuständiges Gericht zu bestimmen sei. Der Kläger habe wohl die Buchung über ein Reisebüro in Deutschland vorgenommen, doch sei die beklagte Partei Inhaberin einer weltweit führenden Reiseveranstaltermarke und eines entsprechenden Unternehmens-Goodwills. Auch für den Kläger sei die Beklagte ein bekannter Reiseveranstalter und daher gleichsam eine "Garantie" für die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen gewesen. Die Beklagte werbe für ihre Reisen in Österreich, sowohl in Printmedien, als auch im Wege des Internets. Rufe man die Web-Seite der beklagten Partei auf, werde man auf K***** Österreich mit einer österreichischen Internet-Adresse verwiesen, wobei K***** Österreich gleichsam als Österreich-Niederlassung der beklagten Partei dargestellt werde. Der Antragsteller berief sich zum Beweise hiefür auf zwei Inserate in österreichischen Zeitungen dieses Jahres.19. bis 30. 11. 1999 gebucht. Die Pauschalreise habe den Flug von Zurüch nach Thailand und zurück, Unterbringung im Club Aldiana/Siam, sowie den Flug von Zürich nach Wien umfasst. Die Leistung sei nicht nur mangelhaft erbracht worden, darüber hinaus stünden dem Kläger auch Schadenersatzansprüche zu. So sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass ein gefahrloses Baden im offensichtlich stark verschmutzten, an die Hotelanlage angrenzenden Meer, nicht möglich sei, sodass der Kläger einen Ausschlag und eine Ohrenentzündung davongetragen habe. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Reisevertrag sei ein Verbrauchergeschäft nach Artikel 13, Ziffer 3, LGVÜ, sodass Artikel 14, LGVÜ Anwendung finde. Danach könne die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, eingebracht werden. Artikel 14, LGVÜ begründe jedoch nur die inländische Gerichtsbarkeit, lege aber kein örtlich zuständiges Gericht fest, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache zuständiges Gericht zu bestimmen sei. Der Kläger habe wohl die Buchung über ein Reisebüro in Deutschland vorgenommen, doch sei die beklagte Partei Inhaberin einer weltweit führenden Reiseveranstaltermarke und eines entsprechenden Unternehmens-Goodwills. Auch für den Kläger sei die Beklagte ein bekannter Reiseveranstalter und daher gleichsam eine "Garantie" für die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen gewesen. Die Beklagte werbe für ihre Reisen in Österreich, sowohl in Printmedien, als auch im Wege des Internets. Rufe man die Web-Seite der beklagten Partei auf, werde man auf K***** Österreich mit einer österreichischen Internet-Adresse verwiesen, wobei K***** Österreich gleichsam als Österreich-Niederlassung der beklagten Partei dargestellt werde. Der Antragsteller berief sich zum Beweise hiefür auf zwei Inserate in österreichischen Zeitungen dieses Jahres.

Der Antrag, für diesen Rechtsstreit ein österreichisches Gericht zu bestimmen, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Abs 1 Z 1) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Abs 1 Z 2) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Abs 1 Z 3).Gemäß Paragraph 28, JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Absatz eins, Ziffer eins,) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Absatz eins, Ziffer 2,) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Absatz eins, Ziffer 3,).

Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der Art 13 Z 3, 14 LGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Der Verbraucherbegriff des Art 13 LGVÜ (ident mit Art 13 EuGVÜ) entspricht grundsätzlich jenem des Art 5 Abs 1 EVÜ (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 6 zu Art 13; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 22 zu Art 13) und des § 1 KSchG (Czernich/Tiefenthaler aaO). Allerdings werden nicht alle von Verbrauchern geschlossenen Verträge von den Zuständigkeitsbestimmungen des 4. Abschnittes des LGVÜ erfasst. Art 13 LGVÜ engt den Anwendungsbereich vielmehr auf drei Arten von Verbrauchergeschäften ein, nämlich Abzahlungsgeschäfte (Z 1), den drittfinanzierten Kauf (Z 2) und das Tätigwerden des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Z 3). Für alle anderen Verbrauchersachen im Sinn des § 1 KSchG bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften der Art 2 ff bzw Art 17 (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 4 zu Art 13). Der Kläger stützt sich ausschließlich auf die Z 3 des Art 13. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Art 4 und 5 Nr 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Eine Anbotsstellung in Österreich, dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers (Art 13 Z 3 lit a), wurde nicht einmal behauptet; eine "Werbung" im Sinne der vorgenannten Bestimmung muss zwar nicht unmittelbar ursächlich für den nachfolgenden Vertragsabschluss gewesen sein (Kropholler aaO Rz 23; Czernich/Heiss EVÜ-Kommentar Rz 32 zu Art 5), doch muss die Werbung dem Vertragsschluss vorangegangen sein und vom Leistungserbringer ausgegangen sein (Czernich/Heiss aaO Rz 33). Ob die letztgenannten Voraussetzungen hier zutreffen, mag bezweifelt werden, ist jedoch im Ergebnis ohne Bedeutung, weil es an der weiteren in Art 13 Z 3 kumulativ geforderten Voraussetzung der Vornahme der zum Vertragsschluss notwendigen Rechtshandlungen des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat (Art 13 Z 3 lit b) mangelt (Kropholler aaO Rz 22). Dem Antrag lässt sich nicht nur kein Hinweis auf derartige Rechtshandlungen des Klägers in Österreich entnehmen, vielmehr ist nach dem Vorbringen davon auszugehen, dass die Rechtshandlung (Buchung) in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der Artikel 13, Ziffer 3,, 14 LGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Der Verbraucherbegriff des Artikel 13, LGVÜ (ident mit Artikel 13, EuGVÜ) entspricht grundsätzlich jenem des Artikel 5, Absatz eins, EVÜ (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 6 zu Artikel 13 ;, Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 22 zu Artikel 13,) und des Paragraph eins, KSchG (Czernich/Tiefenthaler aaO). Allerdings werden nicht alle von Verbrauchern geschlossenen Verträge von den Zuständigkeitsbestimmungen des 4. Abschnittes des LGVÜ erfasst. Artikel 13, LGVÜ engt den Anwendungsbereich vielmehr auf drei Arten von Verbrauchergeschäften ein, nämlich Abzahlungsgeschäfte (Ziffer eins,), den drittfinanzierten Kauf (Ziffer 2,) und das Tätigwerden des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Ziffer 3,). Für alle anderen Verbrauchersachen im Sinn des Paragraph eins, KSchG bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften der Artikel 2, ff bzw Artikel 17, (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 4 zu Artikel 13,). Der Kläger stützt sich ausschließlich auf die Ziffer 3, des Artikel 13, Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Artikel 4 und 5 Nr 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Eine Anbotsstellung in Österreich, dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers (Artikel 13, Ziffer 3, Litera a,), wurde nicht einmal behauptet; eine "Werbung" im Sinne der vorgenannten Bestimmung muss zwar nicht unmittelbar ursächlich für den nachfolgenden Vertragsabschluss gewesen sein (Kropholler aaO Rz 23; Czernich/Heiss EVÜ-Kommentar Rz 32 zu Artikel 5,), doch muss die Werbung dem Vertragsschluss vorangegangen sein und vom Leistungserbringer ausgegangen sein (Czernich/Heiss aaO Rz 33). Ob die letztgenannten Voraussetzungen hier zutreffen, mag bezweifelt werden, ist jedoch im Ergebnis ohne Bedeutung, weil es an der weiteren in Artikel 13, Ziffer 3, kumulativ geforderten Voraussetzung der Vornahme der zum Vertragsschluss notwendigen Rechtshandlungen des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat (Artikel 13, Ziffer 3, Litera b,) mangelt (Kropholler aaO Rz 22). Dem Antrag lässt sich nicht nur kein Hinweis auf derartige Rechtshandlungen des Klägers in Österreich entnehmen, vielmehr ist nach dem Vorbringen davon auszugehen, dass die Rechtshandlung (Buchung) in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.

Daraus folgt, dass hier die österreichische internationale Zuständigkeit nicht aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Art 13 LGVÜ abgeleitet werden kann.Daraus folgt, dass hier die österreichische internationale Zuständigkeit nicht aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Artikel 13, LGVÜ abgeleitet werden kann.

Anmerkung

E58245 09J05060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090ND00506..0608.000

Dokumentnummer

JJT_20000608_OGH0002_0090ND00506_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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