TE OGH 2000/6/8 2Ob156/00f

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9. Oktober 1999 verstorbenen O*****, infolge Revisionsrekurses des Erbengläubigers Robert Z*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. April 2000, GZ 43 R 182/00h, 43 R 187/00v-12, womit der Rekurs des Erbengläubigers gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 31. Jänner 2000, GZ 1 A 326/99p-6 und 7, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Erbengläubiger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Nach der gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich des am 9. 10. 1999 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Erblassers sind die erblasserische Witwe sowie die beiden Söhne je zu einem Drittel des Nachlasses berufen.

Am 16. 11. 1999 brachte der einschreitende Erbengläubiger Robert Z***** beim Bezirksgericht Donaustadt als Exekutionsgericht gegen einen der erblasserischen Söhne den Antrag ein, ihm die Exekution zur Hereinbringung der Forderung von S 263.200 samt Kosten und Zinsen aus dem vollstreckbaren Urteil des LG für ZRS Wien vom 16. 7. 1997, 18 Cg 278/94y, "durch Pfändung und Verwertung der Gesamtrechte der verpflichteten Partei als Erben nach seinem am 9. 10. 1999 verstorbenen Vater Otmar B*****" zu bewilligen, dies mit dem Verbot, wonach "der verpflichteten Partei jede Verfügung über die gepfändeten Rechte untersagt wird" und "mit der Zustellung dieses Beschlusses an die verpflichtete Partei die Pfändung bewirkt ist", sowie, dass "hievon das BG Josefstadt als Abhandlungsgericht" verständigt wird. Diese Exekution wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. 12. 1999 bewilligt.

In der Tagsatzung vor dem Gerichtskommissär vom 21. 1. 2000 legte die erblasserische Witwe "Erbsentschlagungserklärungen" der erblasserischen Söhne vor und gab aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbserklärung ab und beantragte deren Annahme unter Anerkennung ihres Erbrechtes aufgrund des Gesetzes.

Das Erstgericht hat

1. die Erklärungen der beiden erblasserischen Söhne auf ihr gesetzliches Erbrecht unwiderruflich zu verzichten, abhandlungsgerichtlich zur Kenntnis genommen,

2. die von der erblasserischen Witwe aufgrund des Gesetzes im Zusammenhang mit den Erbsentschlagungserklärungen der beiden erblasserischen Söhne zum gesamten Nachlass unbedingt abgegebene Erbserklärung zu Gericht angenommen und deren Erbrecht ausgewiesen erachtet,

3. das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt

4. die erblasserische Witwe abhandlungsbehördlich ermächtigt, ohne Rücksicht auf eine allfällige Klausel oder Sperre über das sich aus dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis ergebende Guthaben und das erblasserische Girokonto frei zu verfügen

5. die Gebühr des Gerichtskommissärs bestimmt

6. eine Forderungsanmeldung zur Kenntnis genommen

7. verfügt, dass die Einantwortungsurkunde erlassen wird und mit deren Rechtskraft die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt sowie

8. mitgeteilt, dass der Akt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern übermittelt wird.

Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Erbengläubigers wies das Rekursgericht zurück; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht S 260.000, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, ein Gläubiger eines Erben sei nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens, es stehe ihm daher grundsätzlich kein Rekursrecht zu (EvBl 1990/117). Rechtsmittellegitimiert seien zwar auch im Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die durch den Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes in ihren Rechten verletzt seien, ein derartiger Eingriff sei aber hier nicht erfolgt. Dem Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren stünden nur die Rechte des § 822 ABGB und der §§ 74 f 3. Teilnovelle zum ABGB zu; diese Rechte hätten zur Voraussetzung, dass der Erbe die Erbschaft angetreten habe, worauf dem Gläubiger kein Einfluss zustehe (Welser in Rummel, ABGBý, Rz 1 zu § 822). Da der Erbe nicht zum Erbantritt gezwungen werden, sondern eine Erbserklärung auch unterlassen oder die Erbschaft ausschlagen könne, sei eine Erbserklärung anstelle des Erben mangels diesbezüglicher Regelung undenkbar und jede Sicherungsmaßnahme ohne Erbantritt sinnlos (SZ 56/89). Die Rechte des Erbengläubigers bezögen sich im Übrigen nur auf Nachlasssachen, nicht aber auf das Erbrecht als solches. Das Erbrecht als Ganzes sei unpfändbar, ebenso wie das Recht auf Geltendmachung eines gesetzlichen Erbteils (Welser, aaO, Rz 1 zu § 822; EvBl 1955/108; Heller/Berger/Stix III4, 2337 f). Im Übrigen schließe des HfD JGS 1968/1846 eine Pfändung des Erbrechts zwischen Anfall und Einantwortung aus.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, ein Gläubiger eines Erben sei nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens, es stehe ihm daher grundsätzlich kein Rekursrecht zu (EvBl 1990/117). Rechtsmittellegitimiert seien zwar auch im Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die durch den Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes in ihren Rechten verletzt seien, ein derartiger Eingriff sei aber hier nicht erfolgt. Dem Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren stünden nur die Rechte des Paragraph 822, ABGB und der Paragraphen 74, f 3. Teilnovelle zum ABGB zu; diese Rechte hätten zur Voraussetzung, dass der Erbe die Erbschaft angetreten habe, worauf dem Gläubiger kein Einfluss zustehe (Welser in Rummel, ABGBý, Rz 1 zu Paragraph 822,). Da der Erbe nicht zum Erbantritt gezwungen werden, sondern eine Erbserklärung auch unterlassen oder die Erbschaft ausschlagen könne, sei eine Erbserklärung anstelle des Erben mangels diesbezüglicher Regelung undenkbar und jede Sicherungsmaßnahme ohne Erbantritt sinnlos (SZ 56/89). Die Rechte des Erbengläubigers bezögen sich im Übrigen nur auf Nachlasssachen, nicht aber auf das Erbrecht als solches. Das Erbrecht als Ganzes sei unpfändbar, ebenso wie das Recht auf Geltendmachung eines gesetzlichen Erbteils (Welser, aaO, Rz 1 zu Paragraph 822 ;, EvBl 1955/108; Heller/Berger/Stix III4, 2337 f). Im Übrigen schließe des HfD JGS 1968/1846 eine Pfändung des Erbrechts zwischen Anfall und Einantwortung aus.

Wenngleich auch Exekutionsbewilligungsbeschlüsse der Rechtskraft teilhaftig seien, sei eine Bindung an die vom Erbengläubiger erwirkte Exekutionsbewilligung unter Bedachtnahme darauf, dass der Verpflichtete das Erbe nicht angetreten habe, worauf dem Rekurswerber kein Einfluss zustehe, zu verneinen.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage bestehe, ob bzw inwieweit eine vom Erbengläubiger erwirkte Exekution auf die behaupteten Gesamtrechte eines Erben ihm die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren einräume, wenn der bezeichnete Erbe die Erbschaft nicht antrete.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Erbengläubigers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seinem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig aber nicht berechtigt.

Zutreffend hat das Rekursgericht dargelegt, dass der Gläubiger eines Erben nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens ist und ihm daher grundsätzlich auch kein Rekursrecht zusteht (EvBl 1990/117 mwN). Allerdings hat der durch einen Beschluss des Abhandlungsgerichtes in seinen Rechten Verletzte auch dann ein Rekursrecht, wenn er am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt ist (RIS-Justiz RS0006248; EvBl 1990/117).

Zutreffend hat das Rechtmittelgericht auch ausgeführt, dass das Erbrecht als Ganzes unpfändbar ist (Welser in Rummelý, ABGB Rz 1 zu § 822; Eccher in Schwimanný, ABGB Rz 3 zu § 822; Heller/Berger/Stix III4, 2337 f; EvBl 1955/108).Zutreffend hat das Rechtmittelgericht auch ausgeführt, dass das Erbrecht als Ganzes unpfändbar ist (Welser in Rummelý, ABGB Rz 1 zu Paragraph 822 ;, Eccher in Schwimanný, ABGB Rz 3 zu Paragraph 822 ;, Heller/Berger/Stix III4, 2337 f; EvBl 1955/108).

Allerdings ist auch der Exekutionsbewilligungsbeschluss der Rechtskraft (auch der materiellen) teilhaftig (RIS-Justiz RS0002142; EFSlg 34.541; Rechberger/Simottaý, Exekutionsverfahren Rz 245). Daraus folgt, dass Gericht und Parteien grundsätzlich an die Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit gebunden sind, nicht aber folgt daraus eine Bindungswirkung anderer Gerichte (Rechberger, Die fehlerhafte Exekution, 196 f; Rechberger/Simotta, aaO, Rz 245; Heller/Berger/Stix, I4 163).

Im vorliegenden Fall wurden dem Gläubiger des Erben durch die Exekutionsbewilligung keine Rechte verschafft, die ihm in Verlassenschaftsverfahren ein Rekursrecht einräumten. Bei der von ihm beantragten und vom Exekutionsgericht bewilligten Exekution handelt es sich um eine solche auf "andere Vermögensrechte" im Sinne der §§ 331 ff EO (s SZ 57/177). Bei einer Exekutionsführung auf das Nachlassvermögen muss sich nämlich die betreibende Partei die Gesamtrechte des Erben, bestehend ua aus seinem durch die Einantwortung schon eingetretenen Eigentumsrecht und den daraus folgenden Rechten nach den Bestimmungen der §§ 331 ff EO pfänden lassen (vgl SZ 57/177). Eine derartige Exekutionsbewilligung wird aber nur dann wirksam, wenn der Nachlass dem Erben (zumindest teilweise) eingeantwortet wurde. Darauf, dass der Erbe eine Erbserklärung abgibt und der Nachlass ihm eingeantwortet wird, hat der Erbengläubiger, wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, aber kein Recht. Da im vorliegenden Fall der Erbe sich der Erbschaft entschlagen und somit keine Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen erlangt hat, ist die vom Erbengläubiger erwirkte Exekutionsbewilligung nicht wirksam geworden.Im vorliegenden Fall wurden dem Gläubiger des Erben durch die Exekutionsbewilligung keine Rechte verschafft, die ihm in Verlassenschaftsverfahren ein Rekursrecht einräumten. Bei der von ihm beantragten und vom Exekutionsgericht bewilligten Exekution handelt es sich um eine solche auf "andere Vermögensrechte" im Sinne der Paragraphen 331, ff EO (s SZ 57/177). Bei einer Exekutionsführung auf das Nachlassvermögen muss sich nämlich die betreibende Partei die Gesamtrechte des Erben, bestehend ua aus seinem durch die Einantwortung schon eingetretenen Eigentumsrecht und den daraus folgenden Rechten nach den Bestimmungen der Paragraphen 331, ff EO pfänden lassen vergleiche SZ 57/177). Eine derartige Exekutionsbewilligung wird aber nur dann wirksam, wenn der Nachlass dem Erben (zumindest teilweise) eingeantwortet wurde. Darauf, dass der Erbe eine Erbserklärung abgibt und der Nachlass ihm eingeantwortet wird, hat der Erbengläubiger, wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, aber kein Recht. Da im vorliegenden Fall der Erbe sich der Erbschaft entschlagen und somit keine Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen erlangt hat, ist die vom Erbengläubiger erwirkte Exekutionsbewilligung nicht wirksam geworden.

Daraus folgt, dass der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß § 331 EO bewilligt wurde, im Verlassenschaftsverfahren auch kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts hat, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde. Seinem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Ein Kostenersatz findet im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich nicht statt (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3, Rz 53).Daraus folgt, dass der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß Paragraph 331, EO bewilligt wurde, im Verlassenschaftsverfahren auch kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts hat, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde. Seinem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Ein Kostenersatz findet im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich nicht statt (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3, Rz 53).

Textnummer

E58171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00156.00F.0608.000

Im RIS seit

08.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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