TE OGH 2000/6/8 2Ob149/00a

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Günther Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde R*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 333.457,04 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. März 2000, GZ 4 R 251/99f-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit Schadenersatzansprüchen auf Grund der Verletzung von Vergabegrundsätzen befasst und ausgeführt, dass die Nichtbeachtung des sich aus Art 7 B-VG und Art 2 StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch den Vergeber nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen kann (SZ 67/182 uva; RIS-Justiz RS0030349, RS0030354, RS0070845; vgl zuletzt die Zusammenfassung in 1 Ob 201/99m). Ob der Verpflichtung zur Gleichbehandlung im Einzelfall entsprochen wurde, kann nur nach den jeweils vorliegenden Umständen beurteilt werden (6 Ob 69/99m).1.) Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit Schadenersatzansprüchen auf Grund der Verletzung von Vergabegrundsätzen befasst und ausgeführt, dass die Nichtbeachtung des sich aus Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch den Vergeber nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen kann (SZ 67/182 uva; RIS-Justiz RS0030349, RS0030354, RS0070845; vergleiche zuletzt die Zusammenfassung in 1 Ob 201/99m). Ob der Verpflichtung zur Gleichbehandlung im Einzelfall entsprochen wurde, kann nur nach den jeweils vorliegenden Umständen beurteilt werden (6 Ob 69/99m).

Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall - von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgehend - die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Es war keine, dem Gleichbehandlungsgebot widersprechende Willkür, "entsprechende Erfahrung" als Auswahlkriterium vorzusehen; vielmehr kann ein solches Kriterium der Bewertung der (technischen) Leistungsfähigkeit eines Anbieters dienen (vgl auch EuGH 20. 9. 1988, 31/87, "Beentjes"); auch die Rechtsmittelwerberin hält es für nicht ausgeschlossen, Referenzen zu fordern. Die Leistungsfähigkeit ist mit der (gewerberechtlichen) Befugnis zur Durchführung der Arbeiten keineswegs gleichzusetzen. Was im Fall der elektrischen Ausrüstung für eine Wasserversorgungsanlage unter "entsprechender Erfahrung" zu verstehen ist, hat keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung.Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall - von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgehend - die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Es war keine, dem Gleichbehandlungsgebot widersprechende Willkür, "entsprechende Erfahrung" als Auswahlkriterium vorzusehen; vielmehr kann ein solches Kriterium der Bewertung der (technischen) Leistungsfähigkeit eines Anbieters dienen vergleiche auch EuGH 20. 9. 1988, 31/87, "Beentjes"); auch die Rechtsmittelwerberin hält es für nicht ausgeschlossen, Referenzen zu fordern. Die Leistungsfähigkeit ist mit der (gewerberechtlichen) Befugnis zur Durchführung der Arbeiten keineswegs gleichzusetzen. Was im Fall der elektrischen Ausrüstung für eine Wasserversorgungsanlage unter "entsprechender Erfahrung" zu verstehen ist, hat keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung.

2.) Das Berufungsgericht hat keine Sachverständigenfrage beantwortet, sondern lediglich ausgeführt, dass die Referenzen der Rechtsmittelwerberin keine elektrotechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Wasserversorgungsanlagen betreffen, was die Rechtsmittelwerberin selbst nicht behauptet hat; deren technische Leistungsfähigkeit an sich wurde vom Berufungsgericht nicht beurteilt. Ein Verstoß gegen § 364 ZPO ist demnach nicht zu erkennen.2.) Das Berufungsgericht hat keine Sachverständigenfrage beantwortet, sondern lediglich ausgeführt, dass die Referenzen der Rechtsmittelwerberin keine elektrotechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Wasserversorgungsanlagen betreffen, was die Rechtsmittelwerberin selbst nicht behauptet hat; deren technische Leistungsfähigkeit an sich wurde vom Berufungsgericht nicht beurteilt. Ein Verstoß gegen Paragraph 364, ZPO ist demnach nicht zu erkennen.

Textnummer

E58302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00149.00A.0608.000

Im RIS seit

08.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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