TE OGH 2000/6/14 7Ob112/00x

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien

1.) DI Reto B*****, Schweiz, sowie 2.) Dipl. Math. Jörg B*****, Schweiz, beide vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Feststellung (Streitwert insgesamt S 560.000,--), infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9. März 2000, GZ 4 R 49/00p, 50/00k-20, womit infolge Rekurses des Klägers der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. Oktober 1999, GZ 9 Cg 99/99i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 12.960,-- (hierin enthalten S 2.160,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagten sind die Söhne aus erster Ehe des am 10. 3. 1997 in der Bundesrepublik Deutschland verstorbenen schweizerischen Staatsbürgers Walter B***** (im Folgenden kurz: Erblasser), der ua Eigentümer der in Vorarlberg gelegenen Liegenschaften EZ 949 und EZ 387 Grundbuch Gaschurn war. In zweiter Ehe war der Erblasser mit Hedwig Katharina B***** (im Folgenden kurz: zweite Gattin bzw Witwe) verheiratet.

Am 10. 12. 1986 schlossen der Erblasser und seine zweite Gattin in der Schweiz einen "Ehe- und Erbvertrag" (im Folgenden kurz: Erbvertrag), in welchem sie einerseits ihre güterrechtlichen Verhältnisse - rückwirkend mit dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 27. 4. 1961 in Lustenau, Vorarlberg - (im Sinne einer allgemeinen Gütergemeinschaft nach Art 215 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) schweizerischem Recht unterstellten sowie andererseits für den Fall der Auflösung ihrer Ehe durch Tod eines der beiden vereinbarten, dass das gesetzlich vorgeschriebene Viertel des beim Tod des erstverstorbenen Ehegatten vorhandenen Gesamtgutes an die (namentlich nicht genannten) Nachkommen und drei Viertel des beim Tod des erstversterbenden Ehegatten vorhandenen Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten zufallen (Art 222 ZGB); weiters, dass die ehevertraglichen Bestimmungen über die Teilung des Gesamtgutes erbvertraglich bestätigt werden und der überlebende Ehegatte über das ihm güterrechtlich zugewiesene Vermögen frei verfügen könne; schließlich, dass im Falle der Scheidung oder Trennung der Ehe der Erbvertrag in vollem Umfang dahinfalle.Am 10. 12. 1986 schlossen der Erblasser und seine zweite Gattin in der Schweiz einen "Ehe- und Erbvertrag" (im Folgenden kurz: Erbvertrag), in welchem sie einerseits ihre güterrechtlichen Verhältnisse - rückwirkend mit dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 27. 4. 1961 in Lustenau, Vorarlberg - (im Sinne einer allgemeinen Gütergemeinschaft nach Artikel 215, ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) schweizerischem Recht unterstellten sowie andererseits für den Fall der Auflösung ihrer Ehe durch Tod eines der beiden vereinbarten, dass das gesetzlich vorgeschriebene Viertel des beim Tod des erstverstorbenen Ehegatten vorhandenen Gesamtgutes an die (namentlich nicht genannten) Nachkommen und drei Viertel des beim Tod des erstversterbenden Ehegatten vorhandenen Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten zufallen (Artikel 222, ZGB); weiters, dass die ehevertraglichen Bestimmungen über die Teilung des Gesamtgutes erbvertraglich bestätigt werden und der überlebende Ehegatte über das ihm güterrechtlich zugewiesene Vermögen frei verfügen könne; schließlich, dass im Falle der Scheidung oder Trennung der Ehe der Erbvertrag in vollem Umfang dahinfalle.

Mit notariellem, in Österreich errichteten Testament vom 16. 7. 1996 widerrief der Erblasser alle früheren letztwilligen Anordnungen und setzte den Kläger (den er hierin als eine "Art Ziehsohn" bezeichnete) zu seinem Alleinerben ein, welcher insbesondere den in Österreich befindlichen Liegenschaftsbesitz erhalten solle; die beiden Beklagten (mit denen er ein "sehr schlechtes Verhältnis" habe) und seine zweite Gattin (mit der er in Scheidung lebe) setzte er auf den Pflichtteil, wobei sie sich auch alle Vorempfänge anrechnen lassen müssten.

Im Verlassenschaftsverfahren 2 A 48/97b des Bezirksgerichtes Montafon gaben die beiden Beklagten am 7. 5. 1997 hinsichtlich des Nachlasses ihres Vaters auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen ab, die mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 2. 7. 1997 zu Gericht angenommen wurden. Am 4. 3. 1998 gaben sie ausdrücklich in eventu auch bedingte Erbserklärungen auf Grund des Erbvertrages ab. Der Kläger gab hingegen am 15. 10. 1997 die bedingte Erbserklärung aus dem Titel des Testamentes ab, welche mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 10. 12. 1997 zu Gericht angenommen wurde. Als letzte gab am 16. 6. 1998 auch die Witwe auf Grund des Erbvertrages die bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 30. 6. 1998 wurden auch sämtliche bedingte Erbserklärungen (der Söhne und der Witwe) aus dem Titel des Erbvertrages angenommen und weiters gemäß § 125 AußStrG bestimmt, dass der Kläger gegen die drei Genannten als Kläger aufzutreten habe, wobei die Klage spätestens binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses einzubringen sei, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werde. Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Klägers diesen Beschluss; der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 28. 1. 1999 zu 6 Ob 251/98z (zwischenzeitlich veröffentlicht in EvBl 1999/131) seinen Revisionsrekurs zurück. Der Oberste Gerichtshof führte hierin ua aus, dass der Nachlasserwerb (Erbserklärung, Einantwortung) hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses des Erblassers in Österreich abzuhandeln (§ 22 AußStrG; § 107 JN) und gemäß § 28 Abs 2 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, wobei der Erbvertrag (im Zweifel) gegenüber dem Testament der stärkere Erbrechtstitel sei; durch die Entscheidung über die Parteirollenzuweisung werde dem Prozessverfahren (zur endgültigen Klärung des Streites der Erbansprecher) nicht vorgegriffen.Im Verlassenschaftsverfahren 2 A 48/97b des Bezirksgerichtes Montafon gaben die beiden Beklagten am 7. 5. 1997 hinsichtlich des Nachlasses ihres Vaters auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen ab, die mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 2. 7. 1997 zu Gericht angenommen wurden. Am 4. 3. 1998 gaben sie ausdrücklich in eventu auch bedingte Erbserklärungen auf Grund des Erbvertrages ab. Der Kläger gab hingegen am 15. 10. 1997 die bedingte Erbserklärung aus dem Titel des Testamentes ab, welche mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 10. 12. 1997 zu Gericht angenommen wurde. Als letzte gab am 16. 6. 1998 auch die Witwe auf Grund des Erbvertrages die bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 30. 6. 1998 wurden auch sämtliche bedingte Erbserklärungen (der Söhne und der Witwe) aus dem Titel des Erbvertrages angenommen und weiters gemäß Paragraph 125, AußStrG bestimmt, dass der Kläger gegen die drei Genannten als Kläger aufzutreten habe, wobei die Klage spätestens binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses einzubringen sei, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werde. Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Klägers diesen Beschluss; der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 28. 1. 1999 zu 6 Ob 251/98z (zwischenzeitlich veröffentlicht in EvBl 1999/131) seinen Revisionsrekurs zurück. Der Oberste Gerichtshof führte hierin ua aus, dass der Nachlasserwerb (Erbserklärung, Einantwortung) hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses des Erblassers in Österreich abzuhandeln (Paragraph 22, AußStrG; Paragraph 107, JN) und gemäß Paragraph 28, Absatz 2, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, wobei der Erbvertrag (im Zweifel) gegenüber dem Testament der stärkere Erbrechtstitel sei; durch die Entscheidung über die Parteirollenzuweisung werde dem Prozessverfahren (zur endgültigen Klärung des Streites der Erbansprecher) nicht vorgegriffen.

Bereits am 26. 3. 1998 hatten die Witwe und ihre beiden Stiefsöhne (also die hier beklagten Parteien) als Erst- bis Drittkläger beim Bezirksgericht St. Gallen, Schweiz, gegen den (hier) Kläger (als Beklagten) eine Klageschrift mit folgenden "Rechtsbegehren" eingebracht:

"1. Es sei das von Walter B*****, geboren 1. November 1908, gestorben 10. März 1997, am 16. Juli 1996 vor dem öffentlichen Notar Dr. Arnold L*****, 6700 Bludenz, Österreich, errichtete Testament gerichtlich und mit Wirkung ex tunc insoweit vollumfänglich aufzuheben bzw für ungültig zu erklären bzw vollständig auf Null herabzusetzen, als es die güter- und erbrechtliche Nachfolge in das Gesamtgut betrifft.

2. Es sei die der Klägerin Z 1 gemäß Z I/3. lit b) und Z II/2 des zwischen ihr und Walter B***** am 10. Dezember 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Anwartschaft von drei Vierteln des Gesamtgutes gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederherzustellen.2. Es sei die der Klägerin Ziffer eins, gemäß Z I/3. Litera b,) und Z II/2 des zwischen ihr und Walter B***** am 10. Dezember 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Anwartschaft von drei Vierteln des Gesamtgutes gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederherzustellen.

3. Es sei der den Klägern Z 2 und Z 3 gemäß Art 226 Abs 1 altZGB und gemäß Z I/3 lit a) und Z II/2 des zwischen der Klägerin Z 1 und Walter B***** am 10. Dezember 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Pflichtteil von insgesamt einem Viertel des Gesamtgutes bzw von je einem Achtel des Gesamtgutes gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederherzustellen.3. Es sei der den Klägern Ziffer 2 und Ziffer 3, gemäß Artikel 226, Absatz eins, altZGB und gemäß Z I/3 Litera a,) und Z II/2 des zwischen der Klägerin Ziffer eins und Walter B***** am 10. Dezember 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Pflichtteil von insgesamt einem Viertel des Gesamtgutes bzw von je einem Achtel des Gesamtgutes gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederherzustellen.

4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die zum Nachlass von Walter B***** gehörenden Vermögenswerte bzw Aktiven ausnahmslos zum Gesamtgut gehören und dem Beklagten kein Erbrecht am Gesamtgut und damit kein Erbrecht am gesamten Nachlass von Walter B***** zusteht.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

Diese Klagebegehren wurden vom Beklagten (hier: Kläger) bestritten.

Mit "Entscheid" vom 19. 3. 1999 erkannte das Bezirksgericht St. Gallen im Sinne der "Rechtsbegehren" wie folgt:

"1. Das Testament von Walter B***** vom 16. 7. 1996 wird auf Null herabgesetzt.

2. Die güter- und erbrechtliche Anwartschaft der Klägerin 1 gegen Walter B***** beträgt 3/4 des Gesamtgutes.

Der güter- und erbrechtliche Pflichtteil der Kläger 2 und 3 sowie allfälliger weiterer Nachkommen von Walter B***** beträgt insgesamt 1/4 des Gesamtgutes. Die zum Nachlass von Walter B***** gehörenden Aktiven sind ausnahmslos Gesamtgut."

Das Verfahren befindet sich nunmehr im Stadium des Berufungsverfahrens, in welchem - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - zufolge zwischen den Parteien behängender Vergleichsgespräche derzeit "vorläufiges und faktisches Ruhen" angeordnet ist.

Am 27. 3. 1998 erhoben ebenfalls die Witwe und ihre beiden Stiefsöhne (also abermals die hier beklagten Parteien) als Streitgenossen gegen den (hier) Kläger (als Beklagten) beim Landesgericht Feldkirch zu 8 Cg 69/98v folgende Klagebegehren:

"1. Die Erstklägerin Katharina Hedwig B*****, der Zweitkläger DI Reto B***** und der Drittkläger Dipl. math. Jörg B***** beantragen das

URTEIL:

a) das von Walter B*****, geboren am 1. November 1908, gestorben am 10. März 1997, am 16. 7. 1996 vor dem öffentlichen Notar Dr. Arnold L*****, 6700 Bludenz, Österreich, errichtete Testament wird mit Wirkung ex tunc insoweit vollumfänglich aufgehoben bzw für ungültig erklärt bzw vollständig auf Null herabgesetzt, als es die güter- und erbrechtliche Nachfolge in das Gesamtgut der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** geboren am 1. November 1908, mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft betrifft;

b) der Beklagte ist schuldig, den Klägern die Ksoten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.

2.) Die Erstklägerin Katharina Hedwig B***** beantragt das

URTEIL:

a) die gemäß Zif I/3 und Z II/2 des zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** am 10. 12. 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Anwartschaft von drei Vierteln des Gesamtgutes der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B*****, geboren am 1. November 1908, mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft wird gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederhergestellt.

b) der Beklagte ist schuldig, der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.

3. Der Zweitkläger DI Reto B***** und der Drittkläger Dipl. math. Jörg B***** beantragen das

URTEIL:

a) die gemäß Art 226 Abs 2 altZGB und gemäß Z I/3 lit a und Z II/2 des zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** am 10. 12. 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Pflichtteil von insgesamt einem Viertel des Gesamtgutes bzw von je einem Achtel des Gesamtgutes der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B*****, geboren am 1. November 1908, mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft wird gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederhergestellt;a) die gemäß Artikel 226, Absatz 2, altZGB und gemäß Z I/3 Litera a und Z II/2 des zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** am 10. 12. 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Pflichtteil von insgesamt einem Viertel des Gesamtgutes bzw von je einem Achtel des Gesamtgutes der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B*****, geboren am 1. November 1908, mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft wird gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederhergestellt;

b) der Beklagte ist schuldig, dem Zweitkläger DI Reto B***** und dem Drittkläger Dipl math. Jörg B***** die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.

4. Die Erstklägerin Katharina Hedwig B*****, der Zweitkläger DI Reto B***** und der Drittkläger Dipl math. Jörg B***** beantragen das

URTEIL:

a) es wird festgestellt, dass die zum Nachlass von Walter B*****, geboren am 1. November 1908, gestorben am 10. März 1997, gehörenden Vermögenswerte bzw Aktiven ausnahmslos zum Gesamtgut der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft gehören und dem Beklagten kein Erbrecht am Gesamtgut und aus diesem Grund - sowie überhaupt - kein Erbrecht am gesamten Nachlass von Walter B*****, geboren am 1. November 1908, gestorben am 10. März 1997, zusteht; weiters, dass das am 16. 7. 1996 vor dem Notar Dr. Arnold L***** in Bludenz errichtete schriftliche Testament des am 10. 3. 1997 verstorbenen Walter B*****, geboren am 1. November 1908, ungültig ist;

b) der Beklagte ist schuldig, den Klägern die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen."

Nach Ausspruch der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes samt Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Montafon (1 C 681/98z) vereinbarten die Streitteile zwischenzeitlich am 27. 11. 1998 einfaches Ruhen des Verfahrens.

Mit den am 20. 5. 1999 getrennt gegen die Witwe einerseits (8 Cg 103/99w) sowie gegen die beiden hier Beklagten andererseits (9 Cg 99/99i) überreichten Klagen stellte der Kläger - in Entsprechung der ihm vom Abhandlungsgericht zugewiesenen Klägerrolle - die jeweils inhaltsgleichen Begehren, es werde festgestellt, "dass der Erbrechtstitel der jeweils beklagten Partei(en), nämlich der Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 gegenüber dem zu Gunsten des Klägers vom Erblasser am 16. 7. 1996 in Bludenz errichteten Testament unwirksam ist."

Die beklagten Parteien erhoben unter Hinweis auf die "gleichlautende" Klage beim Bezirksgericht St. Gallen die Einrede der Streitanhängigkeit und bestritten im Übrigen das Klagebegehren.

Mit Beschluss vom 28. 10. 1999 wies das Erstgericht die Klage gemäß § 261 Abs 1 ZPO wegen Streitanhängigkeit zurück und verpflichtete - mit gesondertem Beschluss vom 28. 1. 2000 - die klagende Partei zum Kostenersatz gegenüber den beklagten Parteien; gleichzeitig wurde der Antrag der beklagten Parteien auf Herabsetzung des Streitwertes auf S 150.000,-- abgewiesen.Mit Beschluss vom 28. 10. 1999 wies das Erstgericht die Klage gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ZPO wegen Streitanhängigkeit zurück und verpflichtete - mit gesondertem Beschluss vom 28. 1. 2000 - die klagende Partei zum Kostenersatz gegenüber den beklagten Parteien; gleichzeitig wurde der Antrag der beklagten Parteien auf Herabsetzung des Streitwertes auf S 150.000,-- abgewiesen.

Das Rekursgericht gab den Rekursen des Klägers gegen beide Beschlüsse keine Folge. Zum (allein noch verfahrensgegenständlichen) Bestätigungsbeschluss der Klagezurückweisung wegen Streitanhängigkeit sprach es weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich beider Beklagten jeweils S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht bejahte ebenso wie das Erstgericht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, da es sich bei der gegenständlichen Klage um eine im Sinne einer negativen Feststellungsklage formulierte Erbrechtsklage handle, deren begriffliches Gegenteil die bereits anhängige Klage in der Schweiz (mit umgekehrten Parteirollen) darstelle. Der Umstand, dass im Verfahren in der Schweiz auch die zweite Ehegattin des Erblassers aufgetreten sei, sei unbeachtlich, da alle drei Personen nur eine einfache Streitgenossenschaft bildeten und nur eine einfache Klagenhäufung vorliege. In sämtlichen drei Verfahren (Bezirksgericht St. Gallen, Bezirksgericht Montafon und Landesgericht Feldkirch) gehe es zwischen den Beteiligten ausschließlich darum, ob das Testament vom 16. 7. 1996 (zu Gunsten des Klägers) oder der Erbvertrag vom 10. 12. 1986 (zu Gunsten der Witwe und der Söhne) der jeweils bessere Erbrechtstitel sei, sodass insoweit jeweils Identität der Streitgegenstände gegeben sei. Die Gültigkeit beider Titel sei nach Schweizer Recht zu beurteilen. Dass anders als nach österreichischem Recht in der Schweiz (gemäß Art 560 ZGB) der Grundsatz des "eo-ipso-Erwerbs" gelte, der Nachlass also unmittelbar von gesetzeswegen ohne weiteres Hinzutun der Erben oder einer Behörde den gesetzlichen und eingesetzten Erben zufalle, Anfall und Erwerb der Erbschaft also zusammenfielen, könne an der Streitanhängigkeit ebenfalls nichts ändern, weil im inländischen Verlassenschaftsverfahren beide Streitteile Erbserklärungen abgegeben hätten, was wiederum Voraussetzung für eine Einantwortung sei. Rechtschutzziel des Verfahrens in der Schweiz sei es, zu überprüfen, ob trotz des späteren Testamentes der Erbvertrag seine Gültigkeit bewahrt habe, sodass das spätere Testament unwirksam wäre. Auch der Einwand des Klägers, die hier Beklagten seien nicht Vertragspartner des Erbvertrages, weshalb sie sich auch nicht auf diesen berufen könnten, habe mit der (verfahrensrechtlichen) Frage der Streitanhängigkeit nichts zu tun, weil diese Frage auch im Schweizer Verfahren nach Schweizer Recht zu überprüfen wäre, abgesehen davon, dass sich nach Art 494 Abs 1 ZGB der Erblasser durch Erbvertrag (Art 512 Abs 6 ZGB) einem anderen gegenüber verpflichten könne, ihm oder auch einem Dritten (Art 112 Obligationenrecht [OR]) seine Erbschaft zu hinterlassen, und sich somit auf den Erbvertrag auch der stützen könne, der - ohne Vertragspartner des Erbvertrages gewesen zu sein - durch den Erbvertrag als Dritter begünstigt werde. Soweit der Kläger schließlich geltend mache, dass der Erbvertrag für den in Österreich gelegenen erblasserischen Liegenschaftsbesitz keine Rechtswirkungen entfalten könne, weil die Formvorschriften des Notariatszwangsgesetzes nicht eingehalten und auch keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden sei, sei er auf § 8 IPRG zu verweisen, wonach die Form einer Rechtshandlung nach demselben Recht zu beurteilen sei wie die Rechtshandlung selbst, was bedeute, dass der Erbvertrag allfälligen Formvorschriften nach Schweizer Recht entsprechen müsse, nicht jedoch jenen des österreichischen Notariatszwangsgesetzes; der Abschluss eines Erbvertrages bedürfe grundsätzlich keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, da damit noch nicht der Rechtserwerb an einer Liegenschaft verbunden sei.Das Rekursgericht bejahte ebenso wie das Erstgericht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, da es sich bei der gegenständlichen Klage um eine im Sinne einer negativen Feststellungsklage formulierte Erbrechtsklage handle, deren begriffliches Gegenteil die bereits anhängige Klage in der Schweiz (mit umgekehrten Parteirollen) darstelle. Der Umstand, dass im Verfahren in der Schweiz auch die zweite Ehegattin des Erblassers aufgetreten sei, sei unbeachtlich, da alle drei Personen nur eine einfache Streitgenossenschaft bildeten und nur eine einfache Klagenhäufung vorliege. In sämtlichen drei Verfahren (Bezirksgericht St. Gallen, Bezirksgericht Montafon und Landesgericht Feldkirch) gehe es zwischen den Beteiligten ausschließlich darum, ob das Testament vom 16. 7. 1996 (zu Gunsten des Klägers) oder der Erbvertrag vom 10. 12. 1986 (zu Gunsten der Witwe und der Söhne) der jeweils bessere Erbrechtstitel sei, sodass insoweit jeweils Identität der Streitgegenstände gegeben sei. Die Gültigkeit beider Titel sei nach Schweizer Recht zu beurteilen. Dass anders als nach österreichischem Recht in der Schweiz (gemäß Artikel 560, ZGB) der Grundsatz des "eo-ipso-Erwerbs" gelte, der Nachlass also unmittelbar von gesetzeswegen ohne weiteres Hinzutun der Erben oder einer Behörde den gesetzlichen und eingesetzten Erben zufalle, Anfall und Erwerb der Erbschaft also zusammenfielen, könne an der Streitanhängigkeit ebenfalls nichts ändern, weil im inländischen Verlassenschaftsverfahren beide Streitteile Erbserklärungen abgegeben hätten, was wiederum Voraussetzung für eine Einantwortung sei. Rechtschutzziel des Verfahrens in der Schweiz sei es, zu überprüfen, ob trotz des späteren Testamentes der Erbvertrag seine Gültigkeit bewahrt habe, sodass das spätere Testament unwirksam wäre. Auch der Einwand des Klägers, die hier Beklagten seien nicht Vertragspartner des Erbvertrages, weshalb sie sich auch nicht auf diesen berufen könnten, habe mit der (verfahrensrechtlichen) Frage der Streitanhängigkeit nichts zu tun, weil diese Frage auch im Schweizer Verfahren nach Schweizer Recht zu überprüfen wäre, abgesehen davon, dass sich nach Artikel 494, Absatz eins, ZGB der Erblasser durch Erbvertrag (Artikel 512, Absatz 6, ZGB) einem anderen gegenüber verpflichten könne, ihm oder auch einem Dritten (Artikel 112, Obligationenrecht [OR]) seine Erbschaft zu hinterlassen, und sich somit auf den Erbvertrag auch der stützen könne, der - ohne Vertragspartner des Erbvertrages gewesen zu sein - durch den Erbvertrag als Dritter begünstigt werde. Soweit der Kläger schließlich geltend mache, dass der Erbvertrag für den in Österreich gelegenen erblasserischen Liegenschaftsbesitz keine Rechtswirkungen entfalten könne, weil die Formvorschriften des Notariatszwangsgesetzes nicht eingehalten und auch keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden sei, sei er auf Paragraph 8, IPRG zu verweisen, wonach die Form einer Rechtshandlung nach demselben Recht zu beurteilen sei wie die Rechtshandlung selbst, was bedeute, dass der Erbvertrag allfälligen Formvorschriften nach Schweizer Recht entsprechen müsse, nicht jedoch jenen des österreichischen Notariatszwangsgesetzes; der Abschluss eines Erbvertrages bedürfe grundsätzlich keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, da damit noch nicht der Rechtserwerb an einer Liegenschaft verbunden sei.

Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) sei gemäß dessen Art 1 Z 1 auf das Gebiet des Erbrechtes einschließlich des Testamentsrechtes nicht anzuwenden. Vielmehr habe nach Art 8 des Vertrages vom 16. 12. 1960 BGBl 1962/125 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen das später befasste Gericht eines der beiden Vertragsstaaten die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen, wenn ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Vertragsstaaten bereits anhängig ist und die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein werde. Es sei davon auszugehen, dass die Entscheidung im anhängigen Schweizer Verfahren gemäß Art 1 des zitierten Vertrages in Österreich anerkannt werde.Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) sei gemäß dessen Artikel eins, Ziffer eins, auf das Gebiet des Erbrechtes einschließlich des Testamentsrechtes nicht anzuwenden. Vielmehr habe nach Artikel 8, des Vertrages vom 16. 12. 1960 BGBl 1962/125 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen das später befasste Gericht eines der beiden Vertragsstaaten die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen, wenn ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Vertragsstaaten bereits anhängig ist und die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein werde. Es sei davon auszugehen, dass die Entscheidung im anhängigen Schweizer Verfahren gemäß Artikel eins, des zitierten Vertrages in Österreich anerkannt werde.

Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, "weil zur Frage der Streitanhängigkeit im Falle der Anhängigkeit einer Klage auf Unwirksamkeit eines Erbrechtstitels (im Inland oder Ausland) bei einer nachfolgenden Erbrechtsklage mit vertauschten Parteirollen und gegenteiligen Begehren (im Inland) oberstgerichtliche Rechtsprechung - soweit überblickbar - nicht vorhanden ist und dieser Frage auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt".

Mit identen Begründungen wurde auch die (Erbsrechts-)Klage zu 8 Cg 103/99w (des Klägers gegen die Witwe) wegen Streitanhängigkeit vom Landesgericht Feldkirch zurückgewiesen; das Oberlandesgericht Innsbruck hat auch diese Entscheidung bestätigt (2 R 305/99s, 306/99p vom 3. 2. 2000). Der hiegegen vom Kläger ebenfalls erhobene ordentliche Revisionsrekurs ist beim Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 92/00a anhängig, über den noch nicht entschieden wurde.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes in der vorliegenden Rechtssache richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss aufzuheben und in Stattgebung des Rechtsmittels den Antrag der beklagten Partei, die Klage zurückzuweisen, abzuweisen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO).Die beklagten Parteien haben eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Der Senat verweist hiebei gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf die zutreffende und ausführliche Begründung des Rekursgerichtes. Ergänzend ist den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers noch folgendes entgegenzuhalten:Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Der Senat verweist hiebei gemäß Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf die zutreffende und ausführliche Begründung des Rekursgerichtes. Ergänzend ist den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers noch folgendes entgegenzuhalten:

Zunächst ist - in kollisionsrechtlicher Hinsicht - vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen zutreffend das Vorliegen der negativen Prozessvoraussetzung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1183 ff) der Streitanhängigkeit nach österreichischem Recht (§ 233 Abs 1 ZPO) beurteilt haben, weil vor österreichischen Gerichten grundsätzlich - auch wenn unter Umständen der Entscheidung materiell das Privatrecht eines anderen Staates zugrundezulegen ist - nur inländisches Verfahrensrecht zur Anwendung zu kommen hat (SZ 49/3 und 158; 7 Ob 620/91). Diese Beurteilung wird auch im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen. Dass auch die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Parteirollenverteilung im Streit der Erbansprecher nach österreichischem Recht zu erfolgen hatte, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 251/98z (EvBl 1999/131) klargelegt.Zunächst ist - in kollisionsrechtlicher Hinsicht - vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen zutreffend das Vorliegen der negativen Prozessvoraussetzung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1183 ff) der Streitanhängigkeit nach österreichischem Recht (Paragraph 233, Absatz eins, ZPO) beurteilt haben, weil vor österreichischen Gerichten grundsätzlich - auch wenn unter Umständen der Entscheidung materiell das Privatrecht eines anderen Staates zugrundezulegen ist - nur inländisches Verfahrensrecht zur Anwendung zu kommen hat (SZ 49/3 und 158; 7 Ob 620/91). Diese Beurteilung wird auch im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen. Dass auch die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Parteirollenverteilung im Streit der Erbansprecher nach österreichischem Recht zu erfolgen hatte, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 251/98z (EvBl 1999/131) klargelegt.

Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen Prozessen voraus (RIS-Justiz RS0039473; zuletzt 1 Ob 158/99p und 2 Ob 115/00a). Nach ständiger Rechtsprechung (RS0037419, 0039347; 2 Ob 349/98g, 2 Ob 29/99z, 2 Ob 7/00v, 2 Ob 115/00a, 5 Ob 42/00p; SZ 68/220; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 15 vor § 226) liegt der gleiche - und damit gemäß §§ 232, 233 ZPO das von den Vorinstanzen bejahte Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründende - Streitgegenstand vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagegrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses. Streitanhängigkeit setzt also Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstandes voraus. Identität der Parteien liegt vor, wenn in beiden Prozessen - wenn auch in umgekehrten Parteirollen - dieselben Parteien auftreten (Rechberger/Frauenberger, aaO Rz 9 zu § 233; zuletzt 1 Ob 158/99p mwN; RS0039361 und 0039473). Der Umstand, dass im vorliegenden Rechtsstreit bloß die Söhne des Erblassers beklagte Parteien sind, im zur Beurteilung anstehenden Rechtsstreit in St. Gallen jedoch auch die Witwe desselben gemeinsam mit diesen Klägerin ist, während diese vom Kläger in Österreich in einem parallel (und am selben Tag) anhängig gemachten weiteren Rechtsstreit (8 Cg 103/99w) wegen desselben (Feststellungs-)Anspruches belangt wird, vermag die für die Beurteilung des Prozesshindernisses erforderliche Identität der Parteien insgesamt - wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls nicht zu schmälern, weil es sich bei ihnen ja nicht um Miterben aus demselben primären Berufungsgrund handelt (JBl 1992, 110 = EvBl 1992/6), sodass insoweit auch nicht vom Vorliegen einer (anspruchsgebundenen) einheitlichen Streitpartei ausgegangen werden kann (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 14). Auch dies wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen Prozessen voraus (RIS-Justiz RS0039473; zuletzt 1 Ob 158/99p und 2 Ob 115/00a). Nach ständiger Rechtsprechung (RS0037419, 0039347; 2 Ob 349/98g, 2 Ob 29/99z, 2 Ob 7/00v, 2 Ob 115/00a, 5 Ob 42/00p; SZ 68/220; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 15 vor Paragraph 226,) liegt der gleiche - und damit gemäß Paragraphen 232,, 233 ZPO das von den Vorinstanzen bejahte Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründende - Streitgegenstand vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagegrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses. Streitanhängigkeit setzt also Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstandes voraus. Identität der Parteien liegt vor, wenn in beiden Prozessen - wenn auch in umgekehrten Parteirollen - dieselben Parteien auftreten (Rechberger/Frauenberger, aaO Rz 9 zu Paragraph 233 ;, zuletzt 1 Ob 158/99p mwN; RS0039361 und 0039473). Der Umstand, dass im vorliegenden Rechtsstreit bloß die Söhne des Erblassers beklagte Parteien sind, im zur Beurteilung anstehenden Rechtsstreit in St. Gallen jedoch auch die Witwe desselben gemeinsam mit diesen Klägerin ist, während diese vom Kläger in Österreich in einem parallel (und am selben Tag) anhängig gemachten weiteren Rechtsstreit (8 Cg 103/99w) wegen desselben (Feststellungs-)Anspruches belangt wird, vermag die für die Beurteilung des Prozesshindernisses erforderliche Identität der Parteien insgesamt - wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls nicht zu schmälern, weil es sich bei ihnen ja nicht um Miterben aus demselben primären Berufungsgrund handelt (JBl 1992, 110 = EvBl 1992/6), sodass insoweit auch nicht vom Vorliegen einer (anspruchsgebundenen) einheitlichen Streitpartei ausgegangen werden kann (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 14,). Auch dies wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.

Den Schwerpunkt der Rechtsmittelausführungen bildet die Bestreitung der Anwendbarkeit des (nach wie vor zum geltenden Rechtsbestand gehörigen: Duchek/Schütz/Tarko, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen2, 1046 ff) Staatsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125. Die hiegegen vorgetragenen Argumente vermögen jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die ins Treffen geführten Anerkennungsvoraussetzungen der Z 1 und 2 des Art 1 (Ausschließung der Gerichtsbarkeit des jeweils anderen Staaten durch zwischenstaatliche Zuständigkeitsvorschriften einerseits sowie Verstoß gegen den ordre public [die öffentliche Ordnung] andererseits) hier selbstredend nicht zum Tragen kommen. Dass das - dem Vertragswerk allenfalls vorgehende (Art 12 Abs 1 des Staatsvertrages) - LGVÜ nicht anwendbar ist, weil nach dessen Art 1 Z 1 letzter Fall "das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts" vom gesamten Anwendungsbereich desselben ausgenommen ist, haben schon die Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben (in diesem Sinne auch Duchek/Schütz/Tarko, aaO 1046 FN 1 zum Vertrag) und wird im Revisionsrekurs auch nicht in Frage gestellt. Damit kommt aber (auch) Art 8 des zitierten bilateralen Abkommens zur Anwendung, wonach dann, wenn "ein Verfahren vor dem Gericht eines der beiden Staaten anhängig ist und die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staat voraussichtlich anzuerkennen sein wird, ein später befasstes Gericht [hier also das österreichische] dieses anderen Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen hat." Auf Grund dieser hier zur Anwendung kommenden zwischenstaatlichen und völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarung ist somit klargestellt, dass ein vor dem (ausländischen) Gericht eines der beiden Vertragsstaaten bereits anhängiges Verfahren zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand ebenfalls das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirkt (JBl 1991, 800; RS0039230; so auch Fasching, aaO Rz 1191 sowie Konecny in Entscheidungsbesprechung ZfRV 1984, 146).Den Schwerpunkt der Rechtsmittelausführungen bildet die Bestreitung der Anwendbarkeit des (nach wie vor zum geltenden Rechtsbestand gehörigen: Duchek/Schütz/Tarko, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen2, 1046 ff) Staatsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125. Die hiegegen vorgetragenen Argumente vermögen jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die ins Treffen geführten Anerkennungsvoraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Artikel eins, (Ausschließung der Gerichtsbarkeit des jeweils anderen Staaten durch zwischenstaatliche Zuständigkeitsvorschriften einerseits sowie Verstoß gegen den ordre public [die öffentliche Ordnung] andererseits) hier selbstredend nicht zum Tragen kommen. Dass das - dem Vertragswerk allenfalls vorgehende (Artikel 12, Absatz eins, des Staatsvertrages) - LGVÜ nicht anwendbar ist, weil nach dessen Artikel eins, Ziffer eins, letzter Fall "das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts" vom gesamten Anwendungsbereich desselben ausgenommen ist, haben schon die Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben (in diesem Sinne auch Duchek/Schütz/Tarko, aaO 1046 FN 1 zum Vertrag) und wird im Revisionsrekurs auch nicht in Frage gestellt. Damit kommt aber (auch) Artikel 8, des zitierten bilateralen Abkommens zur Anwendung, wonach dann, wenn "ein Verfahren vor dem Gericht eines der beiden Staaten anhängig ist und die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staat voraussichtlich anzuerkennen sein wird, ein später befasstes Gericht [hier also das österreichische] dieses anderen Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen hat." Auf Grund dieser hier zur Anwendung kommenden zwischenstaatlichen und völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarung ist somit klargestellt, dass ein vor dem (ausländischen) Gericht eines der beiden Vertragsstaaten bereits anhängiges Verfahren zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand ebenfalls das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirkt (JBl 1991, 800; RS0039230; so auch Fasching, aaO Rz 1191 sowie Konecny in Entscheidungsbesprechung ZfRV 1984, 146).

Ein später geltend gemachter Klageanspruch ist - auch im Sinne dieser völkerrechtlich maßgeblichen Betrachtung - ident mit jenem der "Vorklage", wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werden wird (3 Ob 501/85), beide Sachanträge also im Ergebnis dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching III 91 Anm 5 zu § 233; ZfRV 1984, 145). Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren zwar nicht gleich sind, aber ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist (RS0039246). Auch diese Frage hat das Rekursgericht zutreffend gelöst: Während das Begehren des Klägers im inländischen Verfahren auf Unwirksamkeit des Erbvertrages als Erbrechtstitel der Beklagten gegenüber jenem des zu seinen Gunsten vorliegenden Testamentes gerichtet ist, ist das Begehren der schweizerischen Klage auf vollumfängliche Aufhebung, Ungültigerklärung und "Auf-Null-Herabsetzung" eben dieses Testamentes samt gleichzeitiger Wiederherstellung der erbrechtlichen Anwartschaft laut Erbvertrag mit Wirkung ex tunc und Feststellung, dass dem Beklagten (hier: Kläger) kein Erbrecht am Nachlass des Erblassers zusteht, gerichtet. Es bedarf keiner besonderen Betonung, dass das Begehren der zeitlich späteren Erbrechtsklage in Österreich somit das exakte begriffliche Gegenteil des zeitlich früheren Begehrens der Testamentsanfechtungsklage im Ausland ist. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 70/261 klarstellte, wäre es jedoch im Hinblick darauf, dass die Streitanhängigkeit die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft ist und sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig deckt, "widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreitigkeiten nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist". Dieser Grundsatz hat auch im vorliegenden Fall nicht minder zu gelten.Ein später geltend gemachter Klageanspruch ist - auch im Sinne dieser völkerrechtlich maßgeblichen Betrachtung - ident mit jenem der "Vorklage", wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werden wird (3 Ob 501/85), beide Sachanträge also im Ergebnis dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching römisch III 91 Anmerkung 5 zu Paragraph 233 ;, ZfRV 1984, 145). Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren zwar nicht gleich sind, aber ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist (RS0039246). Auch diese Frage hat das Rekursgericht zutreffend gelöst: Während das Begehren des Klägers im inländischen Verfahren auf Unwirksamkeit des Erbvertrages als Erbrechtstitel der Beklagten gegenüber jenem des zu seinen Gunsten vorliegenden Testamentes gerichtet ist, ist das Begehren der schweizerischen Klage auf vollumfängliche Aufhebung, Ungültigerklärung und "Auf-Null-Herabsetzung" eben dieses Testamentes samt gleichzeitiger Wiederherstellung der erbrechtlichen Anwartschaft laut Erbvertrag mit Wirkung ex tunc und Feststellung, dass dem Beklagten (hier: Kläger) kein Erbrecht am Nachlass des Erblassers zusteht, gerichtet. Es bedarf keiner besonderen Betonung, dass das Begehren der zeitlich späteren Erbrechtsklage in Österreich somit das exakte begriffliche Gegenteil des zeitlich früheren Begehrens der Testamentsanfechtungsklage im Ausland ist. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 70/261 klarstellte, wäre es jedoch im Hinblick darauf, dass die Streitanhängigkeit die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft ist und sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig deckt, "widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreitigkeiten nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist". Dieser Grundsatz hat auch im vorliegenden Fall nicht minder zu gelten.

Diese sohin rein prozessual zu lösende Verfahrensfrage steht damit auch nicht in Widerspruch mit der - in der Entscheidung 6 Ob 251/98z (EvBl 1999/131) behandelten - abhandlungsrechtlichen Beurteilung des inländischen Liegenschaftsvermögens vor dem österreichischem Verlassenschaftsgericht, sondern ist vielmehr von dieser strikt zu trennen (zum Verhältnis mit der Schweiz siehe auch EvBl 1975/278). Es geht hier auch nicht um die Konkurrenz zweier im Ausland und im Inland über idente Nachlassteile getrennt abgeführte Abhandlungspflegen (EvBl 1974/188). Gegen dieses Ergebnis vermögen auch nicht die im Revisionsrekurs hiegegen ins Treffen geführten Entscheidungen zum Erfolg zu führen: Das Zitat "EvBl. 278" ist nicht weiter nachprüfbar (gemeint ist offenbar die bereits vorzitierte Entscheidung EvBl 1974/188). Die Entscheidung SZ 6/210 betraf ausschließlich die verlassgerichtliche Genehmigung eines Testamentserfüllungsausweises vor Erlassung der Einantwortungsurkunde über den inländischen Realbesitz einer ausländischen Erblasserin im inländischen Abhandlungsverfahren. In der Entscheidung GlU 6781 ging es ebenfalls (bloß) um die Nichtberücksichtigung eines im Ausland geführten Erbrechtsstreites zweier Prätendenten auf das laufende Abhandlungsverfahren, wobei das Bestehen eines zwischen den beteiligten Staaten (Italien und Österreich) unter Umständen Rechtswirkungen dieser Klage (samt Urteil) auf das Inland zeitigenden Staatsvertrages ausdrücklich verneint wurde. Auch die (im Übrigen vom Rekurswerber nicht zitierte) Entscheidung 5 Ob 571/78 spricht nicht gegen dieses - rein verfahrenbezogene, prozessvoraussetzungsorientierte - Ergebnis, weil nach dem dort zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die inländische Erbrechtsklage ausschließlich auf das in Österreich gelegene Nachlassvermögen des ausländischen (deutschen) Erblassers beschränkt war, sodass sich die Frage einer (allfälligen) Streitanhängigkeit zu dem in der Bundesrepublik Deutschland zwischen den Streitteilen wegen ihrer Erbansprüche auf die (Gesamt-)Nachlässe desselben anhängigen Prozesse gar nicht stellte.

Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (RS0039233; SZ 44/81; JBl 1983, 91; 1 Ob 158/99b; 3 Ob 233/99g; 2 Ob 115/00a). Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit hat, den entgegen § 233 ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. Dies haben die Vorinstanzen somit zutreffend getan. Auf die rein materiell-rechtlichen Ausführungen des Rechtsmittels zum schweizerischen Erbrecht kommt es damit zufolge Vorliegens der negativen Prozessvoraussetzung der Streitanhängigkeit nicht weiter an. Allerdings soll - abschließend und klarstellend - doch darauf hingewiesen werden, dass durch diese nunmehr gegebene rechtskräftige Verfahrenslage im vorliegenden Zivilrechtsstreit jene Rechtslage hergestellt wird, die auch dem im Abhandlungsverfahren durch den Klageauftrag beabsichtigten Rechtszustand entspricht, wurde doch dem dortigen Klageauftrag bereits durch die Klageschrift beim Bezirksgericht St. Gallen (wenn auch mit vertauschten Parteirollen) Genüge getan, sodass nunmehr dieses (ausländische) Verfahren an die Stelle des inländischen Erbrechtsstreites zu treten hat, weil durch ersteres ebenso die erforderliche Klärung des stärkeren Erbrechtstitels in Ansehung auch für das österreichische Abhandlungsverfahren abschließend herbeigeführt und damit - auch im Sinne der Vorentscheidung 6 Ob 251/98z - der Streit der Erbansprecher einer endgültigen (und für das weitere Abhandlungsverfahren maßgeblichen) Klärung zugeführt wird. Die zeitliche Überschneidung - die Entscheidung 6 Ob 251/98z erging rund 10 Monate nach der Einbringung der Klage durch die Beklagten vor dem Schweizer Gericht - steht diesen Überlegungen nicht entgegen.Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (RS0039233; SZ 44/81; JBl 1983, 91; 1 Ob 158/99b; 3 Ob 233/99g; 2 Ob 115/00a). Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit hat, den entgegen Paragraph 233, ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. Dies haben die Vorinstanzen somit zutreffend getan. Auf die rein materiell-rechtlichen Ausführungen des Rechtsmittels zum schweizerischen Erbrecht kommt es damit zufolge Vorliegens der negativen Prozessvoraussetzung der Streitanhängigkeit nicht weiter an. Allerdings soll - abschließend und klarstellend - doch darauf hingewiesen werden, dass durch diese nunmehr gegebene rechtskräftige Verfahrenslage im vorliegenden Zivilrechtsstreit jene Rechtslage hergestellt wird, die auch dem im Abhandlungsverfahren durch den Klageauftrag beabsichtigten Rechtszustand entspricht, wurde doch dem dortigen Klageauftrag bereits durch die Klageschrift beim Bezirksgericht St. Gallen (wenn auch mit vertauschten Parteirollen) Genüge getan, sodass nunmehr dieses (ausländische) Verfahren an die Stelle des inländischen Erbrechtsstreites zu treten hat, weil durch ersteres ebenso die erforderliche Klärung des stärkeren Erbrechtstitels in Ansehung auch für das österreichische Abhandlungsverfahren abschließend herbeigeführt und damit - auch im Sinne der Vorentscheidung 6 Ob 251/98z - der Streit der Erbansprecher einer endgültigen (und für das weitere Abhandlungsverfahren maßgeblichen) Klärung zugeführt wird. Die zeitliche Überschneidung - die Entscheidung 6 Ob 251/98z erging rund 10 Monate nach der Einbringung der Klage durch die Beklagten vor dem Schweizer Gericht - steht diesen Überlegungen nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E58206 07A01120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:200
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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