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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter (der Beschwerdeführerin zu B1493/99: zu eigenen Handen) die mit je € 2143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführer/innen sind als Ärzte/Ärztinnen Angehörige der Ärztekammer für Wien und nach §6 iVm §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig.
Mit den beim Verfassungsgerichtshof jeweils nach Art144 Abs1 B-VG in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheiden wies der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Berufungen der Beschwerdeführer/innen über die jeweiligen erstinstanzlichen Vorschreibungen des Fondsbeitrages für das Jahr 1998 ab.
Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V31-40/02, nach Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens ausgesprochen, daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt" 5a/99 vom Mai 1999, gesetzwidrig waren.
2. Die belangte Behörde hat bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die Satzung des Wohlfahrtsfonds und die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der als gesetzwidrig erkannten Fassung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.
Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche
Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den
zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je € 327,-- sowie der Ersatz der - entrichteten - Eingabegebühr in der Höhe von je € 181,68 enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1087.1999Dokumentnummer
JFT_09979371_99B01087_00