Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Div. Mag. Dr. Gerhard Fuchs und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred Pf*****, Musiker, ***** vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** Musikproduktion und WerbegesmbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wegen S 533.683,22, Rechnungslegung, Buchprüfung und Leistung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2000, GZ 13 Ra 5/00h-6, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob der Einwand der unrichtigen Gerichtsbesetzung durch die beklagte Partei in einer nach § 243 ZPO aufgetragenen Klagebeantwortung oder infolge Entfalles der Klagebeantwortung nach § 59 Abs 1 Z 2 ASGG in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, begründet keine unterschiedliche Behandlung und daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG. In beiden Fällen wird lediglich über die Einrede entschieden. Ob dabei die Behauptungen der beklagten Partei zu berücksichtigen sind, ist nicht eine Folge des Vorliegens des Einwandes in einer Verhandlung oder in der Klagebeantwortung, sondern hängt nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ab, ob die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen (EvBl 2000/43). Dies ist jedenfalls für den vom Rekursgericht hervorgehobenen Abfertigungsanspruch nicht zweifelhaft. Die Geltendmachung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehender Ansprüche ändert an der nach § 11 ASGG ausgerichteten Gerichtsbesetzung nichts. Es ist daher im vorliegenden Fall im Sinne der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0085549) für die Frage der Gerichtsbesetzung von den Angaben in der Klage auszugehen (EvBl 2000/43; 9 ObA 113/94; 8 ObA 119/98b). Demnach liegt, wie das Rekursgericht richtig erkannte, insgesamt zumindest eine Rechtsstreitigkeit iS des § 51 Abs 3 Z 1 ASGG vor. Ob die Behauptungen des Klägers zutreffen, wid sich im Laufe des Verfahrens herausstellen. Im Streit um die richtige Gerichtsbesetzung kann noch keine Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche erfolgen.Ob der Einwand der unrichtigen Gerichtsbesetzung durch die beklagte Partei in einer nach Paragraph 243, ZPO aufgetragenen Klagebeantwortung oder infolge Entfalles der Klagebeantwortung nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, begründet keine unterschiedliche Behandlung und daher keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG. In beiden Fällen wird lediglich über die Einrede entschieden. Ob dabei die Behauptungen der beklagten Partei zu berücksichtigen sind, ist nicht eine Folge des Vorliegens des Einwandes in einer Verhandlung oder in der Klagebeantwortung, sondern hängt nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ab, ob die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen (EvBl 2000/43). Dies ist jedenfalls für den vom Rekursgericht hervorgehobenen Abfertigungsanspruch nicht zweifelhaft. Die Geltendmachung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehender Ansprüche ändert an der nach Paragraph 11, ASGG ausgerichteten Gerichtsbesetzung nichts. Es ist daher im vorliegenden Fall im Sinne der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0085549) für die Frage der Gerichtsbesetzung von den Angaben in der Klage auszugehen (EvBl 2000/43; 9 ObA 113/94; 8 ObA 119/98b). Demnach liegt, wie das Rekursgericht richtig erkannte, insgesamt zumindest eine Rechtsstreitigkeit iS des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG vor. Ob die Behauptungen des Klägers zutreffen, wid sich im Laufe des Verfahrens herausstellen. Im Streit um die richtige Gerichtsbesetzung kann noch keine Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche erfolgen.
Anmerkung
E58334 09B01230European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00123.00D.0614.000Dokumentnummer
JJT_20000614_OGH0002_009OBA00123_00D0000_000