Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Div. Mag. Dr. Gerhard Fuchs und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid und Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** Österreich Handels GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 48.628,21 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 2000, GZ 15 Ra 34/00p-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wesentliches Tatbestandsmerkmal sämtlicher Entlassungstatbestände ist die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (Kuderna, Entlassungsrecht2 60 ff; Arb 10.614; SZ 59/26; 9 ObA 13/96 uva). Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, dass dem Arbeitgeber infolge des im Übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, sondern dass eine sofortige Abhilfe erforderlich ist (Kuderna aaO 60; Arb 10.614). Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muss vom Arbeitgeber auch als solche betrachtet werden (9 ObA 8/97k). Dieses Tatbestandsmerkmal muss im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sein, gleichgültig, ob die für sein Vorliegen und seine Beurteilung maßgebenden Umstände den Parteien damals bekannt waren oder nicht (Kuderna Entlassungsrecht2 61). Es ist daher für die Beklagte aus dem Umstand nichts zu gewinnen, dass der Kläger erst durch die Entlassung Kenntnis von Umständen erlangte, aus denen er auf die Meinung der Arbeitgeberin schließen durfte, seine Weiterbeschäftigung sei nicht unzumutbar (vgl 9 ObA 8/97k).Wesentliches Tatbestandsmerkmal sämtlicher Entlassungstatbestände ist die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (Kuderna, Entlassungsrecht2 60 ff; Arb 10.614; SZ 59/26; 9 ObA 13/96 uva). Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, dass dem Arbeitgeber infolge des im Übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, sondern dass eine sofortige Abhilfe erforderlich ist (Kuderna aaO 60; Arb 10.614). Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muss vom Arbeitgeber auch als solche betrachtet werden (9 ObA 8/97k). Dieses Tatbestandsmerkmal muss im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sein, gleichgültig, ob die für sein Vorliegen und seine Beurteilung maßgebenden Umstände den Parteien damals bekannt waren oder nicht (Kuderna Entlassungsrecht2 61). Es ist daher für die Beklagte aus dem Umstand nichts zu gewinnen, dass der Kläger erst durch die Entlassung Kenntnis von Umständen erlangte, aus denen er auf die Meinung der Arbeitgeberin schließen durfte, seine Weiterbeschäftigung sei nicht unzumutbar vergleiche 9 ObA 8/97k).
Die aufgeworfenen Fragen der Rechtzeitigkeit der Entlassung bzw der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung reduzieren sich somit auf solche des Einzelfalls, welchen nicht die im § 46 Abs 1 ASGG genannte Bedeutung zukommt.Die aufgeworfenen Fragen der Rechtzeitigkeit der Entlassung bzw der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung reduzieren sich somit auf solche des Einzelfalls, welchen nicht die im Paragraph 46, Absatz eins, ASGG genannte Bedeutung zukommt.
Anmerkung
E58720 09B01550European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00155.00K.0614.000Dokumentnummer
JJT_20000614_OGH0002_009OBA00155_00K0000_000