Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Div. Mag. Dr. Gerhard Fuchs und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Selahattin D*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr. Anton Schiessling und Dr. Othmar Knödl, Rechtsanwälte in Rattenberg, gegen die beklagte Partei St***** Speditionsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 11.634 sA (Revisionsstreitwert S 7.634), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2000, GZ 15 Ra 19/00g-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die zur Verhinderung des Verfalls notwendige außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers erfordert nach der Rechtsprechung die annähernde Konkretisierung derselben, um für den Arbeitgeber erkennbar zu machen, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind (RIS-Justiz RS0034446; Arb 10.889, 11.735, 9 ObA 37/99b). Da der Kläger seine Ansprüche im Schreiben vom 16. 1. 1999 als "unberechtigten Lohnabzug" durch die beklagte Partei in den letzten Monaten geltend machte, war für den Arbeitgeber klargestellt, dass alle in dieser Zeit von ihm vorgenommenen Lohnabzüge Gegenstand der vom Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche waren und jedenfalls auch die für die Monate November und Dezember 1998 zugesprochenen Lohnabzüge umfassten. Diese Lohnabzüge, als Restlohnforderung geltend gemacht, brauchten aber, weil sie der Arbeitgeber selbst vorgenommen hatte und daher von ihm aufgrund seiner von ihm selbst geführten Buchhaltungsunterlagen leicht verifiziert werden konnten und für ihn daher erkennbar waren, nicht weiter konkretisiert werden. Diese Forderungen aus vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnabzügen unterscheiden sich von den vom Arbeitnehmer geltend zu machenden Überstunden- und Spesenforderungen, wofür eine vom Arbeitnehmer spezifizierte Geltendmachung erforderlich ist (9 ObA 149/93; RdW 1997, 219), weil der hiefür aufgewendete Zeit- und sonstige Aufwand für den Arbeitgeber ohne Zurverfügungstellung entsprechender Aufzeichnungen und Unterlagen des Arbeitnehmers und daher ohne eine entsprechende Konkretisierung nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Anmerkung
E58336 09B01410European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00141.00A.0614.000Dokumentnummer
JJT_20000614_OGH0002_009OBA00141_00A0000_000