Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Stadt Graz, Graz, Hauptplatz 1-Rathaus, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,-- sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 16. Februar 2000, GZ 6 R 157/99a-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Mai 1999, GZ 10 Cg 23/99i-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 11.435,40 S (darin 1.905,90 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger betreibt seit August 1993 mit Sitz in G***** als Einzelunternehmer das nicht protokollierte Einzelunternehmen "controlfon"-Hausnotruf. Gegenstand seiner Tätigkeit sind einerseits der Betrieb einer Notrufzentrale, andererseits der Import als Generalimporteur sowie der Vertrieb der dazu eingesetzten elektronischen Geräte. Der Kläger besitzt die behördliche Bewilligung zur Ausübung des Bewachungsbewerbes im Sinn des § 254 GewO eingeschränkt auf den Betrieb einer Notrufzentrale. Weiters hat er den Gewerbeschein für das Handelsgewerbe nach § 124 Z 11 GewO eingeschränkt auf den Handel mit sicherheitstechnischen Produkten.Der Kläger betreibt seit August 1993 mit Sitz in G***** als Einzelunternehmer das nicht protokollierte Einzelunternehmen "controlfon"-Hausnotruf. Gegenstand seiner Tätigkeit sind einerseits der Betrieb einer Notrufzentrale, andererseits der Import als Generalimporteur sowie der Vertrieb der dazu eingesetzten elektronischen Geräte. Der Kläger besitzt die behördliche Bewilligung zur Ausübung des Bewachungsbewerbes im Sinn des Paragraph 254, GewO eingeschränkt auf den Betrieb einer Notrufzentrale. Weiters hat er den Gewerbeschein für das Handelsgewerbe nach Paragraph 124, Ziffer 11, GewO eingeschränkt auf den Handel mit sicherheitstechnischen Produkten.
Das vom Kläger vertriebene Notruftelefon besteht aus einem am Armgelenk getragenen Sender und aus einer entsprechenden Sendeeinrichtung, die als Zusatzeinrichtung zum Telefon betrieben wird und über eine Freisprechanlage verfügt. Im Notfall kann durch einen Tastendruck auf die Sendeeinrichtung ein Signal der zentralbetriebenen Notrufstelle ausgelöst werden. Das Bedienungspersonal in der Notrufzentrale nimmt daraufhin mit dem Kunden Kontakt über die Freisprecheinrichtung oder auf sonstige Art auf und kann die erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Die auf diese Weise erbrachten Dienstleistungen umfassen etwa die Hilfestellung in Notsituationen, wie bei gesundheitlichen Problemen, bei Unfall, Einbruch, Feuer udgl, die Verständigung von Vertrauenspersonen oder Nachbarn, Ärzten, die Durchführung eines täglichen Meldealarms uam. Es handelt sich dabei um eine besonders leistungsfähige Alarmanlage gemäß Ö-Norm, die auch bei Brand, Überfällen oder sonstigen Vorkommnissen Verwendung finden kann. Der Kläger bietet diese Dienstleistung sowohl in einer Miet-, als auch in einer Kaufvariante an. Im Fall der Variante Kauf hat der Vertragspartner einen Kaufpreis von 3.990,-- S und eine monatliche Gebühr von 220,-- S zu entrichten. Bei der Variante Miete sind bei Beginn des Vertragsverhältnisses bei einem Anschluss in der Stadt Graz eine einmalige Gebühr von 600,-- S (die bei Selbstanschluss entfällt) und nachfolgend monatliche Gebühren von 298,-- S zu zahlen. Der Kläger importiert die Geräte als Generalimporteur aus dem Ausland. Im Inland übt er neben dem Betrieb der Notrufzentrale auch den Vertrieb der Geräte über zahlreiche Einzelhändler sowie den Verkauf und die Vermietung der Geräte aus. Über den Fachhandel wird auch die Vermittlung der Vermietung durchgeführt. In Graz bestehen gegenwärtig 97 Anschlüsse an die vom Kläger betriebene Notrufzentrale. Der Verkauf der von ihm importierten und verwendeten Geräte stagniert gegenwärtig fast vollständig, obwohl sich die Geräte nach wie vor im Angebot aller Filialen der Einzelhändler befinden.
Die Beklagte ist eine Stadt mit eigenem Statut und als solche Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist unter anderem Sozialhilfeträger nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (LGBl 1998/29 - folgend kurz: SHG). Die Beklagte betreibt seit 1984 ein Notruftelefonsystem. Im Jahr 1994 hat sie dieses System mit einer Vereinbarung vom 3. 5. 1994 mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Steiermark (folgend: ÖRK) auf eine neue Grundlage gestellt. Sie stellt dem ÖRK für die Dauer des Vertrags (auf unbestimmte Zeit) das in ihrem Eigentum stehende Notruftelefonsystem zur Verfügung, wogegen sich das ÖRK verpflichtet, dieses System zu betreuen, dh die Alarmanrufe entgegenzunehmen, nach Entgegennahme mit den Hilfesuchenden in Kontakt zu treten und alle erforderlichen Schritte rund um die Uhr zu veranlassen. Als Abgeltung für die erbrachte Leistung verpflichtete sich die Beklagte, dem ÖRK für jedes Teilnehmergerät monatlich 80,-- S wertgesichert zu vergüten. Die Beklagte selbst hat nicht nur die Anschaffung des gesamten Notrufsystems finanziert, sondern auch die Notrufzentrale in der Bezirksstelle des ÖRK auf ihre Kosten eingerichtet. Darüber hinaus hat sie die Verpflichtung übernommen, die Anschlüsse der Teilnehmergeräte durchzuführen, die tragbaren Notrufgeber an die Teilnehmer zu übergeben, deren Einschulung durchzuführen und die notwendigen Service- und Wartungskosten zu tragen. Die Beklagte bzw das ÖRK verfügen für den Vertrieb (Betrieb) dieser Notrufzentrale am Standort in Graz über keine Gewerbeberechtigung. Die Beklagte arbeitet beim Betrieb der Notrufzentrale nicht einmal kostendeckend, eine Ertragserzielung wird nicht angestrebt. 1998 erzielte sie aus der Vermietung der Notruftelefone bei einer monatlichen Gebühr von derzeit 326,-- S pro Teilnehmer 1,148.470,-- S. Den Einnahmen stehen Ausgaben von 389.400,-- S (für den Zukauf neuer Notruftelefongeräte), von 4.018,34 S, 37.858,62 S und 3.408,20 S (für sonstige Verbrauchsgüter, Instandhaltung und Telefongebühren beim ÖRK) sowie von 309.200,-- S (für Entgelte für sonstige Leistungen bzw das Betreuungshonorar des ÖRK) gegenüber. Weiters sind dabei die anteiligen Personalkosten für zwei Bedienstete des Sozialamtes der Beklagten, die die Installierung, (De-)Montage und Wartung der Notrufgeräte als kostenlose Serviceleistung des Sozialamtes vornehmen, im Betrag von rund 372.000,-- S berücksichtigt. Bei der Beklagten bestehen derzeit 350 Anschlüsse an das Notruftelefonsystem. Das Angebot der Beklagten und der Vertrieb ihrer Dienstleistungen bzw die Vertragsabschlüsse mit ihr erfolgen unabhängig vom Alter der betroffenen Personen und auch davon, ob die Interessenten anspruchsberechtigt nach dem SHG sind. Auch eine Differenzierung des Tarifs nach den Kriterien sozialer Bedürftigkeit erfolgt nicht. Für jene Hilfsbedürftigen, die die monatliche Miete nicht zahlen können, besteht aber die Möglichkeit, im Sozialamt um die Gewährung einer finanziellen Beihilfe anzusuchen. Die Beklagte bewirbt ihre Dienstleistung bzw die Vermietung der Notruftelefone im Seniorenhandbuch und im Internet. Die Leistungen der Beklagten werden darüber hinaus jedoch auch in Zeitschriften von sozial tätigen Vereinen (ohne Betreiben der Beklagten) erwähnt. Die sogenannten ambulanten sozialen Dienste (Altenhelfer, Heimhilfen, Pflegehelfer, Hauskrankenpfleger) bieten darüber hinaus, ebenso wie die Sozialhelfer der Beklagten, bedürftigen Personen, die solche Notruftelefone benötigen, die Leistungen der Beklagten an. Die Beklagte betreut die Bereiche Sozialdienste, Hauskrankenpflege, Alten- und Pflegehilfe, Heimhilfe, Familienhilfe und mobilen Hilfsdienst nicht selbst, sondern hat solche Tätigkeiten an insgesamt neun private Vereine übertragen.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt der Kläger, der Beklagten für die Dauer des Verfahrens über die Unterlassungsklage mit einstweiliger Verfügung - soweit dies im Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist (die Abweisung weiterer Sicherungsanträge nach Punkt I 4 [Ankauf der Notruftelefone ohne vorherige Ausschreibung], 5 [Verwendung eines Werbespruchs des Klägers] und II [Berücksichtigung anderer gewerblicher Unternehmer, insbesondere des Klägers, beim Anbieten und Bewerben des Notruftelefonsystems] blieb unangefochten) aufzutragen,Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt der Kläger, der Beklagten für die Dauer des Verfahrens über die Unterlassungsklage mit einstweiliger Verfügung - soweit dies im Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist (die Abweisung weiterer Sicherungsanträge nach Punkt römisch eins 4 [Ankauf der Notruftelefone ohne vorherige Ausschreibung], 5 [Verwendung eines Werbespruchs des Klägers] und römisch II [Berücksichtigung anderer gewerblicher Unternehmer, insbesondere des Klägers, beim Anbieten und Bewerben des Notruftelefonsystems] blieb unangefochten) aufzutragen,
I. 1. das Anbieten und Bewerben der Dienstleistung "Betrieb einer Notrufzentrale" zum Zweck des Personenschutzes durch Mitarbeiter sowie in schriftlichen Werbeaussendungen, im Internet oder auf sonstige, der Bewerbung der Dienstleistung dienende Art, sofern jene Personen, denen gegenüber die Dienstleistung beworben oder angeboten wird, den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können oder ihn von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten und nicht sozialbedürftig im Sinne des § 4 Abs 1 Stmk SHG sind;römisch eins. 1. das Anbieten und Bewerben der Dienstleistung "Betrieb einer Notrufzentrale" zum Zweck des Personenschutzes durch Mitarbeiter sowie in schriftlichen Werbeaussendungen, im Internet oder auf sonstige, der Bewerbung der Dienstleistung dienende Art, sofern jene Personen, denen gegenüber die Dienstleistung beworben oder angeboten wird, den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können oder ihn von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten und nicht sozialbedürftig im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk SHG sind;
2. das Anbieten und Bewerben der Vermietung von Notruftelefonen samt dazugehörigen Armgelenkssendern, insbesondere solchen der Firma K*****, durch Mitarbeiter sowie in schriftlichen Werbeaussendungen, im Internet oder auf sonstige, der Bewerbung der Vermietung dienende Art, sofern jene Personen, denen gegenüber die Vermietung beworben oder angeboten wird, den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können oder ihn von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten und nicht sozialbedürftig im Sinn des § 4 Abs 1 Stmk SHG sind;2. das Anbieten und Bewerben der Vermietung von Notruftelefonen samt dazugehörigen Armgelenkssendern, insbesondere solchen der Firma K*****, durch Mitarbeiter sowie in schriftlichen Werbeaussendungen, im Internet oder auf sonstige, der Bewerbung der Vermietung dienende Art, sofern jene Personen, denen gegenüber die Vermietung beworben oder angeboten wird, den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können oder ihn von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten und nicht sozialbedürftig im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk SHG sind;
3. das Installieren der Notruftelefone in den Räumlichkeiten der Personen, die die Dienstleistung "Betrieb einer Notrufzentrale" zum Zweck des Personenschutzes in Anspruch nehmen, sofern die Vertragspartner der Beklagten den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können oder ihn von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten und nicht sozialbedürftig im Sinn des § 4 Abs 1 Stmk SHG sind,3. das Installieren der Notruftelefone in den Räumlichkeiten der Personen, die die Dienstleistung "Betrieb einer Notrufzentrale" zum Zweck des Personenschutzes in Anspruch nehmen, sofern die Vertragspartner der Beklagten den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können oder ihn von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten und nicht sozialbedürftig im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk SHG sind,
zu unterlassen.
Die Beklagte sei mit ihrer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnenden, beanstandeten Tätigkeit dem Wettbewerbsrecht unterworfen. Sie verstoße durch Einsetzen und "Missbrauch" der ihr zur Verfügung stehenden "Machtmittel" und Kenntnisse gegen § 1 UWG, weil sie den Wettbewerb mit anderen privaten Betreibern von Notruftelefonsystemen, wie mit dem Kläger, zu ihren Gunsten oder jedenfalls zu Gunsten anderer Mitbewerber verzerre, indem sie durch ihre Mitarbeiter sowie durch aus Steuergeldern finanzierte Werbemaßnahmen ihr Notruftelefonsystem nicht nur gegenüber sozialhilfebedürftigen Personen im Sinn des § 4 Abs 1 SHG, sondern gegenüber allen interessierten Personen bewerbe und anbiete, ohne - wie der Kläger - über eine Gewerbeberechtigung zu verfügen und demgemäß Lasten oder ein Geschäftsrisiko übernehmen zu müssen. Das Verhalten der Beklagten sei auch gleichheitswidrig, weil sie die (Produkte der) Marke K***** einseitig fördere; dies verstoße auch gegen Gemeinschaftsrecht (Art 86 und 87 EGV und die Richtlinien über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendgeräte bzw für Telekommunikationsdienste).Die Beklagte sei mit ihrer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnenden, beanstandeten Tätigkeit dem Wettbewerbsrecht unterworfen. Sie verstoße durch Einsetzen und "Missbrauch" der ihr zur Verfügung stehenden "Machtmittel" und Kenntnisse gegen Paragraph eins, UWG, weil sie den Wettbewerb mit anderen privaten Betreibern von Notruftelefonsystemen, wie mit dem Kläger, zu ihren Gunsten oder jedenfalls zu Gunsten anderer Mitbewerber verzerre, indem sie durch ihre Mitarbeiter sowie durch aus Steuergeldern finanzierte Werbemaßnahmen ihr Notruftelefonsystem nicht nur gegenüber sozialhilfebedürftigen Personen im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, SHG, sondern gegenüber allen interessierten Personen bewerbe und anbiete, ohne - wie der Kläger - über eine Gewerbeberechtigung zu verfügen und demgemäß Lasten oder ein Geschäftsrisiko übernehmen zu müssen. Das Verhalten der Beklagten sei auch gleichheitswidrig, weil sie die (Produkte der) Marke K***** einseitig fördere; dies verstoße auch gegen Gemeinschaftsrecht (Artikel 86 und 87 EGV und die Richtlinien über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendgeräte bzw für Telekommunikationsdienste).
Die Beklagte beantragte die Abweisung des (noch aufrecht erhaltenen) Sicherungsantrags. Sie handle ohne jede Gewinn-/Ertragserzielungsabsicht, weshalb ihr Handeln nicht der Gewerbeordnung unterfalle. Sie betreibe das Notruftelefonsystem auf Grund einer umfassenden Vertragsbeziehung zum ÖRK ausschließlich in Erfüllung der ihr obliegenden gesetzlichen (auf Grund des SHG und des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes) Aufträge bzw Ermächtigungen ohne jede Wettbewerbsabsicht. Sie missbrauche auch keineswegs ihre "hoheitlichen Machtmittel" und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, zumal auch der Kläger in ihrer für alte Menschen bestimmten Werbebroschüre, wenn auch gegen Entgelt, inseriere. Eine Unterstellung ihrer Tätigkeit unter den Begriff "Telekommunikation" im Sinne der vom Kläger genannten Richtlinien scheide selbstverständlich aus - eine solche käme allenfalls als Hilfsmittel für ihre von den Gesetzeszwecken umfassten Leistungen in Betracht. Der Rückgriff auf Steuermittel sei für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften kein "Machtmittel" (gegenüber privaten Mitbewerbern), sondern - teilweise - die Grundlage für ihr hoheitliches, aber auch privatwirtschaftliches Handeln überhaupt.
Das Erstgericht wies das (gesamte) Sicherungsbegehren des Klägers ab. Werde ein Rechtsobjekt des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig, unterliege es den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Die öffentliche Hand dürfe sich dabei nur jener Wettbewerbsmittel bedienen, die auch ihren privaten Mitbietern (wohl: Mitbewerbern) offen stünden. Zwar sei eine Wettbewerbshandlung noch nicht deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen ausgehe; das Unwerturteil im Sinn des § 1 UWG könne sich aber daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gebe, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbrauche. Der Kläger (als privater Unternehmer) und die Beklagte (als Stadt mit eigenem Statut) wendeten sich an einen identen Kundenkreis, nämlich an ältere, behinderte, gebrechliche oder kranke Personen. Das Sozialhilfegesetz sei nicht nur zu Gunsten der im Sinn des § 4 Abs 1 SHG bedürftigen, anspruchsberechtigten Personen anzuwenden, sondern gelte auch für Personen, denen Hilfe in besonderen Lebenslagen und durch soziale Dienste zuteil werden soll. Da die Beklagte ihre Tätigkeiten bezüglich des Betriebs der Notrufzentrale auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in Vollziehung des Sozialhilfegesetzes ausübe, sei der Unterlassungsanspruch des Klägers nicht bescheinigt. Selbst wenn man aber von einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten ausginge, mangle es der Beklagten an der erforderlichen Wettbewerbsabsicht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil des Klägers zu fördern. Es sei nicht zweifelhaft, dass der Betrieb des Notruftelefonsystems durch die Beklagte zum Wohl der Allgemeinheit, also zu Zwecken der Gesundheitsvorsorge und Hilfe für kranke und betagte Menschen erfolge. Diese Tätigkeiten der Beklagten seien auch nicht auf Gewinn ausgerichtet, die Beklagte erwirtschafte tatsächlich auch keinen Ertrag daraus. Sie übe auch ihre Tätigkeiten nicht gewerbsmäßig im Sinn der Gewerbeordnung aus, sodass sie auch keiner Gewerbeberechtigung bedürfe. Im Übrigen wende die Beklagte keineswegs Machtmittel zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs an. Sie gewähre durch die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Infrastruktur (sachlich und personell) anderen privaten Mitbewerbern zwar keine Sonderbegünstigungen, setze aber ihre Infrastruktur und die zum Teil aus öffentlichen Mitteln finanzierten Werbeaussendungen nur dazu ein, um ihren öffentlichen Aufgaben nachzukommen. Aus dem Verfahren habe sich nicht ergeben, dass der Kläger durch die Beklagte behindert worden wäre. Es stehe ihm vielmehr frei, entgeltliche Inserate zu schalten, um seine Leistungen zu bewerben.Das Erstgericht wies das (gesamte) Sicherungsbegehren des Klägers ab. Werde ein Rechtsobjekt des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig, unterliege es den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Die öffentliche Hand dürfe sich dabei nur jener Wettbewerbsmittel bedienen, die auch ihren privaten Mitbietern (wohl: Mitbewerbern) offen stünden. Zwar sei eine Wettbewerbshandlung noch nicht deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen ausgehe; das Unwerturteil im Sinn des Paragraph eins, UWG könne sich aber daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gebe, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbrauche. Der Kläger (als privater Unternehmer) und die Beklagte (als Stadt mit eigenem Statut) wendeten sich an einen identen Kundenkreis, nämlich an ältere, behinderte, gebrechliche oder kranke Personen. Das Sozialhilfegesetz sei nicht nur zu Gunsten der im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, SHG bedürftigen, anspruchsberechtigten Personen anzuwenden, sondern gelte auch für Personen, denen Hilfe in besonderen Lebenslagen und durch soziale Dienste zuteil werden soll. Da die Beklagte ihre Tätigkeiten bezüglich des Betriebs der Notrufzentrale auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in Vollziehung des Sozialhilfegesetzes ausübe, sei der Unterlassungsanspruch des Klägers nicht bescheinigt. Selbst wenn man aber von einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten ausginge, mangle es der Beklagten an der erforderlichen Wettbewerbsabsicht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil des Klägers zu fördern. Es sei nicht zweifelhaft, dass der Betrieb des Notruftelefonsystems durch die Beklagte zum Wohl der Allgemeinheit, also zu Zwecken der Gesundheitsvorsorge und Hilfe für kranke und betagte Menschen erfolge. Diese Tätigkeiten der Beklagten seien auch nicht auf Gewinn ausgerichtet, die Beklagte erwirtschafte tatsächlich auch keinen Ertrag daraus. Sie übe auch ihre Tätigkeiten nicht gewerbsmäßig im Sinn der Gewerbeordnung aus, sodass sie auch keiner Gewerbeberechtigung bedürfe. Im Übrigen wende die Beklagte keineswegs Machtmittel zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs an. Sie gewähre durch die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Infrastruktur (sachlich und personell) anderen privaten Mitbewerbern zwar keine Sonderbegünstigungen, setze aber ihre Infrastruktur und die zum Teil aus öffentlichen Mitteln finanzierten Werbeaussendungen nur dazu ein, um ihren öffentlichen Aufgaben nachzukommen. Aus dem Verfahren habe sich nicht ergeben, dass der Kläger durch die Beklagte behindert worden wäre. Es stehe ihm vielmehr frei, entgeltliche Inserate zu schalten, um seine Leistungen zu bewerben.
Das nur vom Kläger in Ansehung der Punkte I 1 bis 3 seines Sicherungsantrags angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ausgehend von den von ihm gebilligten Tatsachenannahmen des Erstgerichts vertrat es folgende Rechtsansicht: Der öffentlichen Hand sei grundsätzlich gestattet, unternehmerisch tätig zu sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen seien für ihren Marktzutritt nur dann zulässig, wenn die nach der Aufgabenstellung nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährde. Ein Verstoß nach § 1 UWG könne darin liegen, dass die öffentliche Hand Machtmittel missbräuchlich einsetze, die ihr auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stünden. Die im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlangten Kenntnisse dürften nicht den erwerbswirtschaftlichen Unternehmen der öffentlichen Hand weitergegeben und von diesen verwertet werden. Unlauterer Wettbewerb liege aber nicht schon dann vor, wenn die öffentliche Hand auf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückgreife. Werden Mitbewerber dadurch benachteiligt, so sei dies hinzunehmen, wenn sich eine solche Benachteiligung auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben könnte. Im vorliegenden Fall betreibe die Beklagte das Notruftelefonsystem in Wahrung der ihr durch das SHG übertragenen Aufgaben. Entgegen der Auffassung des Klägers beträfen diese Aufgaben nicht nur Personen, die im Sinn des § 4 Abs 1 SHG bedürftig seien, sondern im Umfang der Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen und über die sozialen Dienste alle Personen. Der Betrieb des Notruftelefonsystems treffe somit den Kernbereich der durch das SHG der Beklagten übertragenen Tätigkeit und finde in diesem zur Gänze Deckung. Soweit die Beklagte selbst oder durch die ihr zur Verfügung stehende Infrastruktur die Notrufgeräte anbiete und für sie werbe, bewege sie sich im Kernbereich der ihr aufgetragenen Tätigkeiten, weshalb die durch ihr Handeln im geschäftlichen Verkehr zu vermutende Wettbewerbsabsicht gegenüber der Absicht, das Sozialhilfegesetz zu erfüllen, völlig in den Hintergrund trete. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte für ihr System in Inseraten und Broschüren werbe, könne sie doch den ihr durch das Gesetz erteilten Auftrag nur dann erfüllen, wenn sie für die erforderliche Organisation sorge und die dazu entwickelten Hilfsmittel der Öffentlichkeit entsprechend zur Kenntnis bringe.Das nur vom Kläger in Ansehung der Punkte römisch eins 1 bis 3 seines Sicherungsantrags angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ausgehend von den von ihm gebilligten Tatsachenannahmen des Erstgerichts vertrat es folgende Rechtsansicht: Der öffentlichen Hand sei grundsätzlich gestattet, unternehmerisch tätig zu sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen seien für ihren Marktzutritt nur dann zulässig, wenn die nach der Aufgabenstellung nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährde. Ein Verstoß nach Paragraph eins, UWG könne darin liegen, dass die öffentliche Hand Machtmittel missbräuchlich einsetze, die ihr auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stünden. Die im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlangten Kenntnisse dürften nicht den erwerbswirtschaftlichen Unternehmen der öffentlichen Hand weitergegeben und von diesen verwertet werden. Unlauterer Wettbewerb liege aber nicht schon dann vor, wenn die öffentliche Hand auf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückgreife. Werden Mitbewerber dadurch benachteiligt, so sei dies hinzunehmen, wenn sich eine solche Benachteiligung auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben könnte. Im vorliegenden Fall betreibe die Beklagte das Notruftelefonsystem in Wahrung der ihr durch das SHG übertragenen Aufgaben. Entgegen der Auffassung des Klägers beträfen diese Aufgaben nicht nur Personen, die im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, SHG bedürftig seien, sondern im Umfang der Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen und über die sozialen Dienste alle Personen. Der Betrieb des Notruftelefonsystems treffe somit den Kernbereich der durch das SHG der Beklagten übertragenen Tätigkeit und finde in diesem zur Gänze Deckung. Soweit die Beklagte selbst oder durch die ihr zur Verfügung stehende Infrastruktur die Notrufgeräte anbiete und für sie werbe, bewege sie sich im Kernbereich der ihr aufgetragenen Tätigkeiten, weshalb die durch ihr Handeln im geschäftlichen Verkehr zu vermutende Wettbewerbsabsicht gegenüber der Absicht, das Sozialhilfegesetz zu erfüllen, völlig in den Hintergrund trete. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte für ihr System in Inseraten und Broschüren werbe, könne sie doch den ihr durch das Gesetz erteilten Auftrag nur dann erfüllen, wenn sie für die erforderliche Organisation sorge und die dazu entwickelten Hilfsmittel der Öffentlichkeit entsprechend zur Kenntnis bringe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt, der im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz mit jenem der Entscheidungen ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem I und ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem II nicht völlig vergleichbar ist, fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt, der im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz mit jenem der Entscheidungen ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem römisch eins und ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem römisch II nicht völlig vergleichbar ist, fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Wie schon die Vorinstanz(en) ausführte(n), ist der öffentlichen Hand grundsätzlich gestattet, unternehmerisch tätig zu sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen für ihren Marktzutritt werden nur dann für zulässig gehalten, wenn die nach der Aufgabenstellung nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt nur die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung. Dabei ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb überhaupt ergeben. So kann ein Verstoß gegen § 1 UWG darin liegen, dass die öffentliche Hand "Machtmittel" einsetzt, die ihr auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung verfügbar sind (Piper, Zum Wettbewerb der öffentlichen Hand, GRUR 1986, 574 [578]; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 § 1 dUWG Rz 914 ff; SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung mwN; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen II). Ein solcher "Missbrauch hoheitlicher Machtstellung" kann auch in der Verquickung amtlicher (hoheitlicher) und erwerbswirtschaftlicher Interessen, etwa durch die Verwertung der im Rahmen der Hoheitsverwaltung (bei Vollziehung des Sozialhilfegesetzes) erlangten Kenntnisse (im weitesten Sinn: über die Daten und Bedürfnisse potentieller Kunden des Notruftelefonsystems) im Rahmen der privatwirtschaftlichen Betätigung, liegen (ÖBl 1990, 55 - PSK; SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen II je mwN).Wie schon die Vorinstanz(en) ausführte(n), ist der öffentlichen Hand grundsätzlich gestattet, unternehmerisch tätig zu sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen für ihren Marktzutritt werden nur dann für zulässig gehalten, wenn die nach der Aufgabenstellung nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt nur die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung. Dabei ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb überhaupt ergeben. So kann ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG darin liegen, dass die öffentliche Hand "Machtmittel" einsetzt, die ihr auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung verfügbar sind (Piper, Zum Wettbewerb der öffentlichen Hand, GRUR 1986, 574 [578]; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 Paragraph eins, dUWG Rz 914 ff; SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung mwN; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen römisch II). Ein solcher "Missbrauch hoheitlicher Machtstellung" kann auch in der Verquickung amtlicher (hoheitlicher) und erwerbswirtschaftlicher Interessen, etwa durch die Verwertung der im Rahmen der Hoheitsverwaltung (bei Vollziehung des Sozialhilfegesetzes) erlangten Kenntnisse (im weitesten Sinn: über die Daten und Bedürfnisse potentieller Kunden des Notruftelefonsystems) im Rahmen der privatwirtschaftlichen Betätigung, liegen (ÖBl 1990, 55 - PSK; SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen römisch II je mwN).
Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand liegt aber nicht bereits darin, dass sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (auch Einnahmen aus Steuern und Abgaben) im erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückgreift. Werden Mitbewerber dadurch benachteiligt, so ist dies hinzunehmen, wenn sich eine derartige Benachteiligung auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben könnte, weil - wie bereits dargelegt - die unternehmerische Betätigung der öffentlichen Hand grundsätzlich zulässig (und nicht unzulässig) ist (SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen II; BGH in: GRUR 1987, 116 - "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; GRUR 1987, 119 - "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb II"; GRUR 1989, 603 - "Kommunaler Bestattungswirtschafts- betrieb III").
Die beklagte Statutarstadt ist gemäß § 17 SHG - neben anderen - Träger der Sozialhilfe. Nach § 1 Abs 2 SHG umfasst die Sozialhilfe a) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs, b) Hilfe in besonderen Lebenslagen und c) Soziale Dienste. Gemäß § 4 Abs 1 SHG haben - unter weiteren Voraussetzungen - auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs einen Rechtsanspruch Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Gemäß § 7 Abs 1 SHG gehören zum Lebensbedarf ua a) der Lebensunterhalt (§ 8); b) die erforderliche Pflege (§ 9); c) die Krankenhilfe (§ 10).... Die erforderliche Pflege umfasst gemäß § 9 Abs 2 SHG a) die mobile Pflege; (b) die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen); c) die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Nach § 10 Abs 1 SHG umfasst die Krankenhilfe unter anderem a) die Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung und .... b) den Krankentransport.Die beklagte Statutarstadt ist gemäß Paragraph 17, SHG - neben anderen - Träger der Sozialhilfe. Nach Paragraph eins, Absatz 2, SHG umfasst die Sozialhilfe a) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs, b) Hilfe in besonderen Lebenslagen und c) Soziale Dienste. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, SHG haben - unter weiteren Voraussetzungen - auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs einen Rechtsanspruch Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, SHG gehören zum Lebensbedarf ua a) der Lebensunterhalt (Paragraph 8,); b) die erforderliche Pflege (Paragraph 9,); c) die Krankenhilfe (Paragraph 10,).... Die erforderliche Pflege umfasst gemäß Paragraph 9, Absatz 2, SHG a) die mobile Pflege; (b) die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen); c) die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Nach Paragraph 10, Absatz eins, SHG umfasst die Krankenhilfe unter anderem a) die Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung und .... b) den Krankentransport.
Hilfe in besonderen Lebenslagen regelt § 15 SHG: Sie kann Personen gewährt werden, die etwa nach Abs 2 lit c der Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstands bedürfen; sie kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt werden (Abs 3); auf sie besteht kein Rechtsanspruch (Abs 9).Hilfe in besonderen Lebenslagen regelt Paragraph 15, SHG: Sie kann Personen gewährt werden, die etwa nach Absatz 2, Litera c, der Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstands bedürfen; sie kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt werden (Absatz 3,); auf sie besteht kein Rechtsanspruch (Absatz 9,).
§ 16 SHG regelt Art, Umfang und Voraussetzungen der Sozialen Dienste:Paragraph 16, SHG regelt Art, Umfang und Voraussetzungen der Sozialen Dienste:
Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfs hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse (Abs 1).Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfs hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse (Absatz eins,).
Folgende sozialen Dienste sind sicherzustellen (Abs 2):Folgende sozialen Dienste sind sicherzustellen (Absatz 2,):
a) Alten-, Familien- und Heimhilfe im Sinn des Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes - AFHG, LGBl Nr 6/1996, soweit sie nicht stationär erbracht wird;a) Alten-, Familien- und Heimhilfe im Sinn des Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes - AFHG, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1996,, soweit sie nicht stationär erbracht wird;
b) Gesundheits- und Krankenpflege ..... beispielsweise Hauskrankenpflege;
c) Essenszustelldienst.
Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden (Abs 3):Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden (Absatz 3,):
a) vorbeugende Gesundheitshilfe....
Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung des Leistungsempfängers abhängig zu machen (Abs 4); auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch (Abs 5).Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung des Leistungsempfängers abhängig zu machen (Absatz 4,); auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch (Absatz 5,).
Gemäß § 20 Abs 1 SHG haben die Gemeinden einschließlich der Stadt Graz für die Sicherstellung der Soforthilfe (§ 36 Abs 3 SHG:Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SHG haben die Gemeinden einschließlich der Stadt Graz für die Sicherstellung der Soforthilfe (Paragraph 36, Absatz 3, SHG:
Veranlassung von erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs 2 [Einsatz der Sozialhilfe vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfs eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint]) zu sorgen. Gemäß § 20 Abs 2 SHG haben die Gemeinden die in § 16 Abs 2 angeführten sozialen Dienste zu gewährleisten; nach Abs 3 können die Gemeinden die sozialen Dienste erbringen: a) selbst oderVeranlassung von erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, [Einsatz der Sozialhilfe vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfs eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint]) zu sorgen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, SHG haben die Gemeinden die in Paragraph 16, Absatz 2, angeführten sozialen Dienste zu gewährleisten; nach Absatz 3, können die Gemeinden die sozialen Dienste erbringen: a) selbst oder
b) in einer Verwaltungsgemeinschaft nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung oder c) in freiwilligen Zusammenschlüssen zu einem Gemeindeverband nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeindeverbands- organisationsgesetzes; nach Abs 4 können die Gemeinden und die Gemeindeverbände die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste vertraglich Dritten, insbesondere privaten Trägern, übertragen.b) in einer Verwaltungsgemeinschaft nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung oder c) in freiwilligen Zusammenschlüssen zu einem Gemeindeverband nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeindeverbands- organisationsgesetzes; nach Absatz 4, können die Gemeinden und die Gemeindeverbände die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste vertraglich Dritten, insbesondere privaten Trägern, übertragen.
Gemäß § 1 Abs 1 Stmk Rettungsdienstgesetz (LGBl Nr 20/1990) haben das Land und die Gemeinden jeweils als Träger von Privatrechten Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen; nach Abs 2 können zur Besorgung dieser Aufgaben Verträge mit Organisationen abgeschlossen werden, die in der Lage sind, den allgemeinen Rettungsdienst (den Bergrettungsdienst oder die besonderen Rettungsdienste) zu gewährleisten. Nach § 3 Abs 5 dieses Gesetzes gilt das ÖRK, Landesverband Steiermark mit dem Sitz in Graz, für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes. Nach § 4 Abs 2 dieses Gesetzes haben die mit einer anerkannten Organisation abgeschlossenen Verträge jedenfalls Bestimmungen .... über den ständigen Bereitsschaftsdienst (Z 3) sowie über die Verpflichtung der Organisation, die Hilfeleistung gegenüber jedermann zu erbringen (Z 5), zu enthalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Stmk Rettungsdienstgesetz Landesgesetzblatt Nr 20 aus 1990,) haben das Land und die Gemeinden jeweils als Träger von Privatrechten Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen; nach Absatz 2, können zur Besorgung dieser Aufgaben Verträge mit Organisationen abgeschlossen werden, die in der Lage sind, den allgemeinen Rettungsdienst (den Bergrettungsdienst oder die besonderen Rettungsdienste) zu gewährleisten. Nach Paragraph 3, Absatz 5, dieses Gesetzes gilt das ÖRK, Landesverband Steiermark mit dem Sitz in Graz, für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes. Nach Paragraph 4, Absatz 2, dieses Gesetzes haben die mit einer anerkannten Organisation abgeschlossenen Verträge jedenfalls Bestimmungen .... über den ständigen Bereitsschaftsdienst (Ziffer 3,) sowie über die Verpflichtung der Organisation, die Hilfeleistung gegenüber jedermann zu erbringen (Ziffer 5,), zu enthalten.
Aus den dargestellten Aufgabenbereichen der Beklagten ergeben sich nun hinreichende Anhaltspunkte für die - aus privatrechtlicher oder auch wettbewerbsrechtlicher Sicht gar nicht zu prüfende - Rechtfertigung der Beklagten, das vom vorliegenden Verfahren betroffene Notruftelefonsystem nicht nur gegenüber "gemäß § 4 Abs 1 SHG" sozialbedürftigen Personen, sondern auch ganz allgemein im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten auf Grund des RettungsdienstG und der sozialen Dienste im Sinne des SHG anzubieten. Soweit sie dies im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem Steiermärkischen RettungsdienstG auf Grund ihrer Vereinbarung mit dem ÖRK, Landesstelle Steiermark, tut, ist dies als durch den gesetzlichen Auftrag gedeckt, nicht weiter zu beanstanden (und wird auch vom Kläger offensichtlich nicht ausdrücklich beanstandet).Aus den dargestellten Aufgabenbereichen der Beklagten ergeben sich nun hinreichende Anhaltspunkte für die - aus privatrechtlicher oder auch wettbewerbsrechtlicher Sicht gar nicht zu prüfende - Rechtfertigung der Beklagten, das vom vorliegenden Verfahren betroffene Notruftelefonsystem nicht nur gegenüber "gemäß Paragraph 4, Absatz eins, SHG" sozialbedürftigen Personen, sondern auch ganz allgemein im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten auf Grund des RettungsdienstG und der sozialen Dienste im Sinne des SHG anzubieten. Soweit sie dies im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem Steiermärkischen RettungsdienstG auf Grund ihrer Vereinbarung mit dem ÖRK, Landesstelle Steiermark, tut, ist dies als durch den gesetzlichen Auftrag gedeckt, nicht weiter zu beanstanden (und wird auch vom Kläger offensichtlich nicht ausdrücklich beanstandet).
Soweit sie ihr Notruftelefonsystem - unter anderem in Wahrung ihrer Pflichten insbesondere aus den §§ 15, 16, 20 SHG - ganz allgemein anbietet und dieses durch die an Ort und Stelle "wirkenden Mitarbeiter" der Sozialhilfe (im weitesten Sinn: also auch der im Sinn des § 20 Abs 4 SHG von ihr beauftragten privaten Träger [Vereine]) bewirbt, verquickt sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht ihre Kenntnisse im Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten mit ihren privatwirtschaftlichen Zielsetzungen, weil sie im Bereich der Aufgaben des Sozialhilfegesetzes, auf die kein Rechtsanspruch besteht, nicht hoheitlich, sondern privatwirtschaftlich (helfend) tätig ist (Schragel AHG2 Rz 85; Berchtold in Krejci, Probleme der Fürsorge und der Sozialhilfe im Wohlfahrtsstaat [Verfassungsrechtliche Fragen des österreichischen Sozialhilferechts, 43 ff, 51]; siehe auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 381 mwN). Ist somit die Beklagte (ihr Sozialamt) durch die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätigen "Helfer/innen" naturgemäß näher an potentiellen Kunden ihres Notruftelefonsystems als ihre derartige Hilfsleistungen nicht erbringenden Mitbewerber, wie auch der Kläger, so ist dies als Folge ihrer weitreichenden sozial wirkenden Tätigkeiten vom Kläger ebenso hinzunehmen, wie die Tatsache, dass die Beklagte auch über andere Werbemittel (Broschüren, Internet) ihrer Struktur gemäß mit Hilfe öffentlicher Gelder ihre Leistungen gegenüber potentiellen Kunden vorstellt, ohne dabei den Kläger oder andere Mitbewerber an gleichartiger Werbung zu behindern oder davon gar auszuschließen. Dieser natürliche Vorsprung der Beklagten bei der Kundengewinnung beruht somit keineswegs auf einer Vermengung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeiten, weil die amtliche Erfassung der (vom Kläger selbst ausgenommenen) Personen, denen im Rahmen der Hoheitsverwaltung von der Beklagten Sozialhilfe zur Sicherung ihres Lebensbedarfs gewährt wird, zur Gewinnung anderer potentieller, im Rahmen der §§ 15, 16 ff SHG zu betreuender Kunden keinerlei Beitrag leisten kann, während die im Gefolge der vorangehenden Betreuung im Rahmen der sozialen Dienste (und somit der Privatwirtschaftsverwaltung) gewonnenen Kunden nicht schon vorher als Interessenten des Notruftelefonsystems gleichsam "feststehen". Ein Missbrauch von hoheitlichen Machtmitteln im Sinne dieser Darlegungen ist der Beklagten daher nicht anzulasten.Soweit sie ihr Notruftelefonsystem - unter anderem in Wahrung ihrer Pflichten insbesondere aus den Paragraphen 15,, 16, 20 SHG - ganz allgemein anbietet und dieses durch die an Ort und Stelle "wirkenden Mitarbeiter" der Sozialhilfe (im weitesten Sinn: also auch der im Sinn des Paragraph 20, Absatz 4, SHG von ihr beauftragten privaten Träger [Vereine]) bewirbt, verquickt sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht ihre Kenntnisse im Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten mit ihren privatwirtschaftlichen Zielsetzungen, weil sie im Bereich der Aufgaben des Sozialhilfegesetzes, auf die kein Rechtsanspruch besteht, nicht hoheitlich, sondern privatwirtschaftlich (helfend) tätig ist (Schragel AHG2 Rz 85; Berchtold in Krejci, Probleme der Fürsorge und der Sozialhilfe im Wohlfahrtsstaat [Verfassungsrechtliche Fragen des österreichischen Sozialhilferechts, 43 ff, 51]; siehe auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 381 mwN). Ist somit die Beklagte (ihr Sozialamt) durch die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätigen "Helfer/innen" naturgemäß näher an potentiellen Kunden ihres Notruftelefonsystems als ihre derartige Hilfsleistungen nicht erbringenden Mitbewerber, wie auch der Kläger, so ist dies als Folge ihrer weitreichenden sozial wirkenden Tätigkeiten vom Kläger ebenso hinzunehmen, wie die Tatsache, dass die Beklagte auch über andere Werbemittel (Broschüren, Internet) ihrer Struktur gemäß mit Hilfe öffentlicher Gelder ihre Leistungen gegenüber potentiellen Kunden vorstellt, ohne dabei den Kläger oder andere Mitbewerber an gleichartiger Werbung zu behindern oder davon gar auszuschließen. Dieser natürliche Vorsprung der Beklagten bei der Kundengewinnung beruht somit keineswegs auf einer Vermengung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeiten, weil die amtliche Erfassung der (vom Kläger selbst ausgenommenen) Personen, denen im Rahmen der Hoheitsverwaltung von der Beklagten Sozialhilfe zur Sicherung ihres Lebensbedarfs gewährt wird, zur Gewinnung anderer potentieller, im Rahmen der Paragraphen 15,, 16 ff SHG zu betreuender Kunden keinerlei Beitrag leisten kann, während die im Gefolge der vorangehenden Betreuung im Rahmen der sozialen Dienste (und somit der Privatwirtschaftsverwaltung) gewonnenen Kunden nicht schon vorher als Interessenten des Notruftelefonsystems gleichsam "feststehen". Ein Missbrauch von hoheitlichen Machtmitteln im Sinne dieser Darlegungen ist der Beklagten daher nicht anzulasten.
Da nach der Sachlage des Provisorialverfahrens die Tätigkeit der Beklagten nicht auf Gewinn gerichtet ist, die Einnahmen aus der Vermietung nicht einmal die damit zusammenhängenden Auslagen decken und - mangels Bescheinigung der gegenteiligen Behauptungen des Klägers - die Beklagte ihre finanziellen Mittel (aus Steuern und Abgaben) zum und beim Betrieb ihres Notruftelefonsystems nicht in unangemessener, gegenüber dem Kläger kämpferischer Weise einsetzt, kann der Beklagten weder eine Wettbewerbsabsicht, noch gar eine sittenwidrige Behinderung der privaten Mitbewerber (des Klägers) auf diesem Markt angelastet werden.
Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (Art 86, 87 EGV bzw gegen die Richtlinien 88/301/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendgeräte und 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste) kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, weil sich einerseits ihr vom Kläger beanstandetes Verhalten in keiner Weise über Österreich (sogar die Stadt Graz) hinaus auswirkt und ein Ausschluss des Klägers vom betroffenen Markt nicht einmal behauptet wird. Die von ihm auf die Aktivitäten der Beklagten zurückgeführte "Behinderung" (in Wahrheit: Konkurrenzierung) auf dem lokalen Markt für Notruftelefonsysteme ist nach dem Gesagten mangels sittenwidrigen Vorgehens der Beklagten wie jeder andere Wettbewerb unter privaten Mitbewerbern vom Kläger hinzunehmen.Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (Artikel 86,, 87 EGV bzw gegen die Richtlinien 88/301/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendgeräte und 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste) kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, weil sich einerseits ihr vom Kläger beanstandetes Verhalten in keiner Weise über Österreich (sogar die Stadt Graz) hinaus auswirkt und ein Ausschluss des Klägers vom betroffenen Markt nicht einmal behauptet wird. Die von ihm auf die Aktivitäten der Beklagten zurückgeführte "Behinderung" (in Wahrheit: Konkurrenzierung) auf dem lokalen Markt für Notruftelefonsysteme ist nach dem Gesagten mangels sittenwidrigen Vorgehens der Beklagten wie jeder andere Wettbewerb unter privaten Mitbewerbern vom Kläger hinzunehmen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E58500 04A00940European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00094.00B.0615.000Dokumentnummer
JJT_20000615_OGH0002_0040OB00094_00B0000_000