TE OGH 2000/6/15 4Ob85/00d

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Veröffentlicht am 15.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg R*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Leopold W*****, vertreten durch Dr. Harald R. Jahn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 150.000,-- S), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Oktober 1999, GZ 12 R 64/99s-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 4. Dezember 1998, GZ 6 Cg 284/97p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 8.370,-- S (darin 1.395,-- S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der Sohn des am 30. 5. 1966 verstorbenen Josef Graf Radetzky von Radetz und der am 27. 3. 1972 verstorbenen Blanche Gräfin Radetzky von Radetz. Er ist der Ururenkel des Feldmarschalls Josef Wenzel Graf Radetzky von Radetz (1766-1858). Er ist Gesellschafter der Radetzky Weinhandels Gesellschaft mbH (FN 64765v, LG Korneuburg) mit einer Stammeinlage von 2.000,-- S.

Der ***** 1966 geborene Beklagte ist der Sohn der ***** 1942 geborenen Helga W***** und des ***** 1937 geborenen Leopold W***** sen, sowie der Enkel der ***** 1913 geborenen Valerie W***** und des verstorbenen Leopold W*****. Er betreibt in G***** einen Weinbaubetrieb mit der Etablissementbezeichnung "RADETZKY-Weingut". Dieses Weingut wurde bereits von seinem Großvater betrieben. Im Zuge der Rechtsnachfolge nach diesem wurde der Weinbaubetrieb an die Großmutter und den Vater des Beklagten übergeben bzw vererbt. Schließlich übernahm der Beklagte selbst im Jahr 1986 den Betrieb.

Ende der Fünfziger-Jahre, Anfang der Sechziger-Jahre - ein genaues Datum war nicht mehr feststellbar - ersuchte der Großvater des Beklagten die Eltern des Klägers um die Erlaubnis, den Namen Radetzky für seine Produkte und seinen Betrieb verwenden zu dürfen. Dem Wunsch lag die Tatsache zugrunde, dass nahe dem Weingut des Beklagten die als "Heldenberg" bezeichnete Gedenkstätte des Feldmarschalls Josef Wenzel Graf Radetzky von Radetz gelegen ist. Die Eltern des Klägers gestatteten dem Großvater des Beklagten die Verwendung des Namens "Radetzky" gegen Zahlung eines Betrags von 30.000,-- S. Die Verwendung des Namens sollte dem Großvater des Beklagten und sämtlichen seiner Rechtsnachfolger betreffend den Weinbaubetrieb gestattet werden. Im Zuge dieses Gesprächs übergab die Mutter des Klägers dem Großvater des Beklagten zwei Bilder, die bei der Gestaltung der Etiketten Verwendung finden sollten. Seit dieser Vereinbarung wurde die Etablissementbezeichnung "RADETZKY-Weingut" für den Betrieb des Beklagten verwendet; für die Produkte des Weinguts wurden Bezeichnungen gewählt, die auf den Feldmarschall Radetzky hinwiesen, so etwa "Radetzky-Perle", "Heldenberger Müller-Thurgau", "Marschallwein", "Radetzky-Rotwein". Ebenso wurde auf den Produkten, den Rechnungen und dem Briefpapier der Schriftzug "Radetzky-Weingut Leopold W*****" angebracht. Neben diesem Schriftzug weisen manche Etiketten der vom Beklagten bzw seinen Rechtsvorgängern vertriebenen Weine das Portrait des Feldmarschalls, sein Standbild bzw Reiterstandbild und/oder die Zeichnung der Gedenkstätte "Heldenberg" auf. Ebenso ist am Gutshaus des Beklagten ein Reiterportrait des Feldmarschalls mit dem Schriftzug "Radetzky" abgebildet. Auch sind seit 1974 im Betrieb des Beklagten bzw seiner Rechtsvorgänger Weingläser mit dem Aufdruck "Radetzky-Weingut" in Verwendung. Für den Beklagten sind beim österreichischen Markenregister die Wortbildmarke "Radetzky, Wetzdorfer Marschallwein, Weingut Leopold W*****, G***** Austria" mit der Priorität 17. 6. 1966 und die Wortmarke "Weine aus dem Radetzky-Weingut" mit der Priorität 19. 9. 1967 eingetragen; weiters wurde vom Beklagten am 4. 4. 1997 die Wortbildmarke "Radetzky Marschallwein" angemeldet und registriert. Der Beklagte hat gegen die für die Radetzky Weinhandels Gesellschaft mbH mit Sitz in N***** eingetragenen Marken, die alle den Namen Radetzky enthalten, Löschungsanträge eingebracht.

Der Kläger begehrt vom Beklagten, die Verwendung des Namens "Radetzky" zu unterlassen. Der Beklagte verwende den Familiennamen des Klägers unbefugt, da der Kläger ihm den Gebrauch des Namens nicht gestattet habe. Der Kläger sei auch in seinem eigenen Namensrecht beeinträchtigt, da er der Radetzky Weinhandels Gesellschaft mbH das ausschließliche Recht zur Verwendung seines Namens eingeräumt habe. Die Gestattung der Verwendung des Namens gelte im Zweifel nur für die Dauer der der Gestattung zugrundeliegenden Beziehung. Der Kläger habe auch nicht konkludent der Verwendung des Namens Radetzky durch den Beklagten zugestimmt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Rechtsvorgänger des Klägers hätten seinen Rechtsvorgängern die Verwendung des Namens Radetzky im Rahmen des Weinbaubetriebs gestattet. Durch das Namensrecht werde nicht der Name selbst, sondern die damit identifizierte Persönlichkeit geschützt. Diese Person sei im gegenständlichen Fall der längst verstorbene Feldmarschall Josef Wenzel Graf Radetzky von Radetz und nicht der Kläger. Der Name Radetzky werde durch die Bildgestaltung vom Beklagten immer in Bezug mit dem Feldmarschall gesetzt und nicht mit dem Kläger, weshalb die Interessen des Klägers nicht verletzt seien. Der Kläger habe auch der Verwendung des Namens zumindest konkludent zugestimmt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Unterlassung nach § 43 ABGB könne dann nicht begehrt werden, wenn die Verwendung eines Namens rechtsgeschäftlich, entgeltlich oder unentgeltlich, gestattet worden sei. Eine solche Gestattung könne sich nicht nur auf den Berechtigten beschränken, sondern auch auf dessen Rechtsnachfolger ausgedehnt werden. Da die Eltern des Klägers die Verwendung ihres Namens "Radetzky" den Rechtsvorgängern des Beklagten und deren Rechtsnachfolgern erlaubt hätten, verwende der Beklagte diesen Namen in Verbindung mit dem von ihm übernommenen Weingut nicht unbefugt. Der Rechtsnachfolger desjenigen, der die Verwendung gestattet habe, könne gegen die Verwendung durch den Berechtigten nicht auf Unterlassung klagen, selbst wenn er auf Grund seiner Abstammung den gleichen Familiennamen trage.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Unterlassung nach Paragraph 43, ABGB könne dann nicht begehrt werden, wenn die Verwendung eines Namens rechtsgeschäftlich, entgeltlich oder unentgeltlich, gestattet worden sei. Eine solche Gestattung könne sich nicht nur auf den Berechtigten beschränken, sondern auch auf dessen Rechtsnachfolger ausgedehnt werden. Da die Eltern des Klägers die Verwendung ihres Namens "Radetzky" den Rechtsvorgängern des Beklagten und deren Rechtsnachfolgern erlaubt hätten, verwende der Beklagte diesen Namen in Verbindung mit dem von ihm übernommenen Weingut nicht unbefugt. Der Rechtsnachfolger desjenigen, der die Verwendung gestattet habe, könne gegen die Verwendung durch den Berechtigten nicht auf Unterlassung klagen, selbst wenn er auf Grund seiner Abstammung den gleichen Familiennamen trage.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000,-- S, nicht jedoch 260.000,-- S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den von ihm übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen sei hier zwar ein Gebrauch des Namens des Klägers durch den Beklagten gegeben, der geeignet wäre, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, weil durch den Schriftzug "Radetzky-Weingut Leopold W*****" der Anschein wirtschaftlicher oder ideeller Beziehungen zwischen dem Beklagten und Angehörigen der Familie Radetzky, also auch dem Kläger, hervorgerufen werden könnte. Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch sei jedoch, dass der Gebrauch unbefugt erfolge, also weder auf eigenem Recht beruhe, noch vom Berechtigten gestattet worden sei. Hier hätten jedoch die Eltern des Klägers dem Großvater des Beklagten und sämtlichen seiner Rechtsnachfolger betreffend den Weinbaubetrieb die Verwendung ihres Namens Radetzky gestattet. Eine Veräußerung des Namens sei wegen seines "höchstpersönlichen" Charakters nicht möglich, doch könne gültig eine Vereinbarung über die Einräumung der Befugnis zum Namensgebrauch getroffen werden. Dadurch erlange der Befugte ein geschütztes Recht auch gegenüber Dritten, die den Gebrauch des Namens an sich sonst auf Grund eigenen Namensrechts untersagen könnten. Der Kläger sei durch die Vereinbarung seiner Eltern gebunden. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verpflichtungen aus einem derartigen Vertrag nicht vererblich (übertragbar) seien, sei für ihn nichts gewonnen, weil der Namensgebrauch des Beklagten nicht als unlauter angesehen werden könne. Darauf, wessen Namen die Radetzky Weinhandels Gesellschaft mbH verwende, komme es ebensowenig an, wie darauf, ob die Rechtseinräumung durch die Eltern des Klägers "für immer" erfolgt sei und ob dies rechtlich einen Widerrufsverzicht darstelle. Auch könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Gestattungsvertrag allenfalls konkludent als rechtswirksam anerkannt habe. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Überbindung der Einräumung einer Befugnis zum Gebrauch eines Namens auf Rechtsnachfolger fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete Revision des Klägers ist nicht berechtigt:

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, da der Namensschutz selbst mit dem Tod des persönlich berechtigten Namensträgers ende, sei auch eine Überbindung der Einräumung einer Befugnis (an Nichtnamensträger) zum Gebrauch des Namens nicht möglich, zumal andernfalls der Namensschutz des Rechtsnachfolgers im Ergebnis vereitelt wäre.

Hiezu ist zu erwägen:

§ 43 ABGB gewährt zum Schutz des Namens demjenigen einen Unterlassungsanspruch, der durch unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt wird. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, schließt die rechtswirksame Gestattung des Namensgebrauchs durch den (die) Berechtigten die Unbefugtheit des Namensgebrauchs gegenüber dem Gestattenden aus (Adler, Klang in Klang2 I/1, 288f mwN; PatBl 1926, 118 - "Berlitz-Schulen"; Aicher in Rummel2 Rz 15 zu § 43 mwN; Posch in Schwimann2 Rz 23 zu § 43; ÖBl 1992, 157 - "Gulliver's Reisen" ua). Wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts kann die Gestattung der Namensverwendung nicht als Veräußerung des Namensrechts angesehen werden, vielmehr ist sie als Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs-(allenfalls auch Schadenersatz-)ansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten zu deuten (SZ 48/125; Posch aaO). Dieser Gestattungsvertrag wirkt aber nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch "dinglich" gegen Dritte in dem Sinn, dass diese auch kraft ihres eigenen Namens-(Firmen- oder Marken-)rechts den Gebrauch grundsätzlich nicht untersagen können (Adler, Klang aaO 289). Der Vertrag bindet daher auch den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des Gestattenden. Als "vermögensrechtliche Rechte und Pflichten" verbriefender Vertrag ist er nämlich grundsätzlich auch vererblich (Welser in Rummel2 Rz 4 ff zu § 531 mwH). Eine Aufkündigung (Auflösung) des den Erben bindenden Dauervertragsverhältnisses ist nach herrschender Auffassung nur aus wichtigen Gründen möglich (siehe die Hinweise bei Reischauer in Rummel2 Rz 7 vor §§ 918 - 933).Paragraph 43, ABGB gewährt zum Schutz des Namens demjenigen einen Unterlassungsanspruch, der durch unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt wird. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, schließt die rechtswirksame Gestattung des Namensgebrauchs durch den (die) Berechtigten die Unbefugtheit des Namensgebrauchs gegenüber dem Gestattenden aus (Adler, Klang in Klang2 I/1, 288f mwN; PatBl 1926, 118 - "Berlitz-Schulen"; Aicher in Rummel2 Rz 15 zu Paragraph 43, mwN; Posch in Schwimann2 Rz 23 zu Paragraph 43 ;, ÖBl 1992, 157 - "Gulliver's Reisen" ua). Wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts kann die Gestattung der Namensverwendung nicht als Veräußerung des Namensrechts angesehen werden, vielmehr ist sie als Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs-(allenfalls auch Schadenersatz-)ansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten zu deuten (SZ 48/125; Posch aaO). Dieser Gestattungsvertrag wirkt aber nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch "dinglich" gegen Dritte in dem Sinn, dass diese auch kraft ihres eigenen Namens-(Firmen- oder Marken-)rechts den Gebrauch grundsätzlich nicht untersagen können (Adler, Klang aaO 289). Der Vertrag bindet daher auch den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des Gestattenden. Als "vermögensrechtliche Rechte und Pflichten" verbriefender Vertrag ist er nämlich grundsätzlich auch vererblich (Welser in Rummel2 Rz 4 ff zu Paragraph 531, mwH). Eine Aufkündigung (Auflösung) des den Erben bindenden Dauervertragsverhältnisses ist nach herrschender Auffassung nur aus wichtigen Gründen möglich (siehe die Hinweise bei Reischauer in Rummel2 Rz 7 vor Paragraphen 918, - 933).

Nach der aufgezeigten Rechtslage ist der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger seiner Eltern (zuletzt seiner verstorbenen Mutter), die dem Rechtsvorgänger des Beklagten für diesen und seine Rechtsnachfolger beim Betrieb des Weinguts in G***** gegen Entschädigung die Verwendung des Namens (des Feldmarschalls) "Radetzky" gestatteten, an diese Vereinbarung gebunden. Damit entfällt aber zugleich sein behaupteter Unterlassungsanspruch, weil der Beklagte als begünstigter Rechtsnehmer kraft der festgestellten Vereinbarung den Namen "Radetzky" beim Betrieb des begünstigten Weinguts befugt verwendet. Auf die - unter den Parteien offenbar umstrittenen - Markeneintragungen sowie auf eine vom Beklagten behauptete, vom Kläger indessen in Abrede gestellte schlüssige Gestattung der Namensverwendung (bzw Genehmigung der elterlichen Vereinbarung) durch den Kläger kommt es damit nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E58499 04A00850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00085.00D.0615.000

Dokumentnummer

JJT_20000615_OGH0002_0040OB00085_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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