Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 1,707.836,84 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. März 2000, GZ 1 R 244/99d-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugeben, dass die Zustimmungserklärung vom 10. 4. 1996 nicht schon damit abgetan werden kann, sie sei nicht von vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern (bzw Prokuristen) der beklagten Aktiengesellschaft unterfertigt worden. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Unterfertigende der damals zuständige Bereichsleiter (Hochbau) für das Bundesland Steiermark der Grazer Niederlassung der Beklagten. Dies legt die Erteilung einer Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB nahe, die die Vornahme aller im betreffenden Bereich gewöhnlich anfallenden Geschäfte und Rechtshandlungen deckt (vgl 7 Ob 621/93 = WBl 1994, 314; RIS-Justiz RS0019707; Schinko in Straube § 54 HGB Rz 11). Die Klagsforderung betrifft aber eine Baustelle in Salzburg, somit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Unterfertigenden, welcher seiner Unterschrift auch die Firmenstampiglie der Grazer Niederlassung der Beklagten beisetzte. Zu den routinemäßig anfallenden Geschäften eines Bereichsleiters für die Steiermark gehört die Zustimmung zur Zession einer Forderung im Zusammenhang mit einer Baustelle in einem anderen Bundesland nicht. Auf einen so weit gehenden Vollmachtsumfang (und damit eine Wirkung der Zustimmungserklärung nicht nur für ein bestimmtes Grazer Bauvorhaben, sondern auch für die klagsgegenständlichen Beträge) durfte die klagende Bank nicht vertrauen.Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugeben, dass die Zustimmungserklärung vom 10. 4. 1996 nicht schon damit abgetan werden kann, sie sei nicht von vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern (bzw Prokuristen) der beklagten Aktiengesellschaft unterfertigt worden. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Unterfertigende der damals zuständige Bereichsleiter (Hochbau) für das Bundesland Steiermark der Grazer Niederlassung der Beklagten. Dies legt die Erteilung einer Handlungsvollmacht gemäß Paragraph 54, HGB nahe, die die Vornahme aller im betreffenden Bereich gewöhnlich anfallenden Geschäfte und Rechtshandlungen deckt vergleiche 7 Ob 621/93 = WBl 1994, 314; RIS-Justiz RS0019707; Schinko in Straube Paragraph 54, HGB Rz 11). Die Klagsforderung betrifft aber eine Baustelle in Salzburg, somit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Unterfertigenden, welcher seiner Unterschrift auch die Firmenstampiglie der Grazer Niederlassung der Beklagten beisetzte. Zu den routinemäßig anfallenden Geschäften eines Bereichsleiters für die Steiermark gehört die Zustimmung zur Zession einer Forderung im Zusammenhang mit einer Baustelle in einem anderen Bundesland nicht. Auf einen so weit gehenden Vollmachtsumfang (und damit eine Wirkung der Zustimmungserklärung nicht nur für ein bestimmtes Grazer Bauvorhaben, sondern auch für die klagsgegenständlichen Beträge) durfte die klagende Bank nicht vertrauen.
Im Ergebnis stellt die berufungsgerichtliche Verneinung einer ausreichenden Vollmacht des Unterfertigenden somit keine auffallende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalles dar; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) liegt nicht vor.Im Ergebnis stellt die berufungsgerichtliche Verneinung einer ausreichenden Vollmacht des Unterfertigenden somit keine auffallende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalles dar; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) liegt nicht vor.
Anmerkung
E58366 05A01550European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00155.00F.0615.000Dokumentnummer
JJT_20000615_OGH0002_0050OB00155_00F0000_000