Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Beklagten Horst K*****, vertreten durch Dr. Erwin Wlaka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 2,900.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. April 2000, GZ 5 R 30/00v-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte durch das Abwerben von Kunden gegen den Betriebsführungsvertrag verstoßen und die ihm im Rahmen dieses Vertrags zugänglichen Kundendaten zweckwidrig verwendet habe. Weiters habe er den irreführenden Eindruck erweckt, die C*****-Garage werde ab 1. 1. 2000 überhaupt nicht mehr betrieben. Es ist daher nicht richtig, dass - wie das Rekursgericht meint - die Klägerin in erster Instanz das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten ausschließlich im Anbieten erheblich günstigerer Konditionen erblickt habe. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts - dem Beklagten könne nicht generell jede Kontaktaufnahme mit Personen, die Dauermieter in der C*****-Garage sind oder waren, verboten werden - steht dennoch im Einklang mit der Rechtsprechung:
Rechtliche Beurteilung
Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers wird erst durch Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbswidrig. Den Wettbewerb verfälschende Umstände liegen vor, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel - wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Anschwärzen des Mitbewerbers, irreführende Praktiken usw - angewendet oder wenn damit verwerfliche Ziele verfolgt werden (stRsp ÖBl 1993, 13 - Nissan-Kundendienst; ÖBl 1993, 159 - Kreditschutzverband ua).
Dem Beklagten ist durch die vom Erstgericht erlassene und in Rechtskraft erwachsene einstweilige Verfügung verboten worden, bestimmten (im Unterlassungsgebot näher bezeichneten) Personen Garagendauermietverträge anzubieten oder mit diesen Personen solche Garagendauermietverträge zu günstigeren als allgemein von der Beklagten für die von ihr betriebenen Garagen verlangten Bedingungen abzuschließen. Das Verbot des Anbietens von Garagendauermietverträgen stützt sich darauf, dass dem Beklagten die im Unterlassungsgebot bezeichneten Personen durch seine Tätigkeit als Betriebsführer der C*****-Garage bekannt geworden sind. Es ist nicht auf Verträge beschränkt, deren Konditionen günstiger sind als die sonst vom Beklagten angebotenen Bedingungen. Demnach erfasst die einstweilige Verfügung jede Abwerbeaktion, die den Abschluss von Dauermietverträgen zum Ziel hat. Sie entspricht damit dem Klagevorbringen, wonach der Beklagte Kunden der C*****-Garage abwerbe, um mit ihnen Dauermietverträge für die von ihm betriebenen Garagen zu schließen.
Es ist auch nicht ersichtlich, welche anderen Verträge der Beklagte mit Personen abschließen könnte, die daran interessiert sind, dauernd in einer Garage zu parken. Wenn er, wie die Klägerin im Rekurs behauptet, die abgeworbenen Kunden zwar in seinen Garagen parken lässt, ihnen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt einen schriftlichen Vertrag zukommen lassen will, so verstößt er mit dem Zustandekommen eines Dauermietvertrags gegen das Unterlassungsgebot. Die Befürchtung der Klägerin, die Fassung des Unterlassungsgebots biete dem Beklagten ein "Schlupfloch", ist nicht nachvollziehbar.
Anmerkung
E58514 04A01570European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00157.00T.0615.000Dokumentnummer
JJT_20000615_OGH0002_0040OB00157_00T0000_000