TE OGH 2000/6/15 5Ob147/00d

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Veröffentlicht am 15.06.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin U***** Aktiengesellschaft, ***** wegen Anmerkung der Firmenwortlautänderung und Adressänderung hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch*****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2000, GZ 47 R 178/00z, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 25. Jänner 2000, TZ 204/00, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

"Aufgrund des in beglaubigter Fotokopie vorgelegten Auszugs aus dem Firmenbuch vom 12. Juni 1996 sowie der beglaubigten Fotokopie der Amtsbestätigung des Handelsgerichtes Wien vom 16. November 1990 sind im B-Blatt der Einlage EZ ***** Grundbuch ***** Firma und Adresse der zu LNr 1 eingetragenen Eigentümerin in U***** Aktiengesellschaft, ***** zu ändern.

Hievon werden verständigt

1. U***** Aktiengesellschaft, ***** mit den die Originalbeglaubigungen enthaltenden Urkunden

2. Stadt Wien, MA 40 (ZLE)

3. Finanzamt für den 13. Bezirk

Die aufgrund dieser Entscheidung notwendigen Grundbuchseintragungen und Verständigungen obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch***** ist als Alleinliegenschaftseigentümerin die U***** Aktiengesellschaft mit der Adresse ***** in ***** eingetragen.

Die Antragstellerin, die behauptet, mit der Liegenschaftseigentümerin ident zu sein, hat unter Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Firmenbuchauszugs vom 12. 6. 1996 sowie einer beglaubigten Kopie einer Amtsbestätigung des Handelsgerichtes Wien vom 16. 11. 1990, wonach der Wortlaut der ehemals zu HRB ***** eingetragenen Firma U***** H***** Aktiengesellschaft (laut Auszug aus dem Firmenbuch ident mit der zu FN ***** im Firmenbuch eingetragenen AG) am 18. 8. 1983 bzw 19. 9. 1983 in U***** Aktiengesellschaft geändert wurde, die bücherliche Eintragung der Firmen- und Adressänderung beantragt.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil entgegen § 87 Abs 1 GBG von der Antragstellerin keine Originalurkkunden beigebracht worden seien. Außerdem gehe aus dem Firmenbuchauszug die Änderung des Firmenwortlauts nicht hervor.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil entgegen Paragraph 87, Absatz eins, GBG von der Antragstellerin keine Originalurkkunden beigebracht worden seien. Außerdem gehe aus dem Firmenbuchauszug die Änderung des Firmenwortlauts nicht hervor.

Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

§ 87 Abs 1 GBG schreibe ausdrücklich vor, dass einem Grundbuchsgesuch die Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. In Hinblick auf diese klare gesetzliche Bestimmung hätte die Antragstellerin nicht beglaubigte Abschriften, sondern die Urschriften (Originale) der beiden Urkunden vorlegen müssen. Eine Frist zur Beibringung von Originalurkunden gemäß § 88 Abs 4 GBG hätte nur dann bestimmt werden müssen, wenn im Gesuch angegeben worden wäre, dass das Original nicht sogleich beizubringen sei, weil es sich bei einer anderen Behörde befinde (§ 88 Abs 1 GBG).Paragraph 87, Absatz eins, GBG schreibe ausdrücklich vor, dass einem Grundbuchsgesuch die Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. In Hinblick auf diese klare gesetzliche Bestimmung hätte die Antragstellerin nicht beglaubigte Abschriften, sondern die Urschriften (Originale) der beiden Urkunden vorlegen müssen. Eine Frist zur Beibringung von Originalurkunden gemäß Paragraph 88, Absatz 4, GBG hätte nur dann bestimmt werden müssen, wenn im Gesuch angegeben worden wäre, dass das Original nicht sogleich beizubringen sei, weil es sich bei einer anderen Behörde befinde (Paragraph 88, Absatz eins, GBG).

Gemäß § 94 Abs 1 Z 4 GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und dürfe eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn die Urkunden in der Form vorlägen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich sind. Da auch eine Verbesserung oder Ergänzung des Antrags im Grundbuchsverfahren nicht möglich sei (§ 95 Abs 1 GBG), habe das Erstgericht zu Recht den Antrag abgewiesen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und dürfe eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn die Urkunden in der Form vorlägen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich sind. Da auch eine Verbesserung oder Ergänzung des Antrags im Grundbuchsverfahren nicht möglich sei (Paragraph 95, Absatz eins, GBG), habe das Erstgericht zu Recht den Antrag abgewiesen.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob für die Anmerkung einer bloßen Firmenwortlaut- und Adressänderung, die mit keinerlei Rechtserwerb oder Verlust verbunden sei, die Vorlage von Originalurkunden gemäß § 87 Abs 1 GBG erforderlich sei.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob für die Anmerkung einer bloßen Firmenwortlaut- und Adressänderung, die mit keinerlei Rechtserwerb oder Verlust verbunden sei, die Vorlage von Originalurkunden gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GBG erforderlich sei.

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In ihrem Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Standpunkt, dass für bloße Anmerkungen die Vorlage von Originalurkunden nicht erforderlich sei. § 87 Abs 1 GBG verlange dies nur für Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen soll (in Hinblick auf § 26 Abs 1 GBG nur für Einverleibungen und Vormerkungen), nicht aber auch für solche Urkunden, die - wie hier - zwar Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags, nicht aber für die Eintragung sind.In ihrem Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Standpunkt, dass für bloße Anmerkungen die Vorlage von Originalurkunden nicht erforderlich sei. Paragraph 87, Absatz eins, GBG verlange dies nur für Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen soll (in Hinblick auf Paragraph 26, Absatz eins, GBG nur für Einverleibungen und Vormerkungen), nicht aber auch für solche Urkunden, die - wie hier - zwar Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags, nicht aber für die Eintragung sind.

Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, bewirkt die Änderung des Namens oder der Firma eines Buchberechtigten keine Rechtsänderung, sodass hiefür eine Anmerkung im Grundbuch gemäß § 20 lit a GBG genügt (MietSlg 46.044; NZ 1993, 238/275; NZ 1995, 137/325 ua; Jud, Unternehmensrechtliche Vorgänge und ihr Niederschlag im Grundbuch in Kralik/Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechts I/2, 144 f). Derartige Eintragungen erfolgen gemäß § 52 GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden. Diese müssen keine Originale sein. Es liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts, ob es im Einzelfall, den es dabei zu berücksichtigen gilt (vgl NZ 1999, 173/439), einen besonderen Echtheitsbeweis verlangt (Sattler, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen im Grundbuch, NZ 1949, 49 [52]; vgl zu Ersichtlichmachungen nach § 15 Abs 1 NÖ NaturschutzG jüngst 5 Ob 258/99y). Für den keineswegs außergewöhnlichen Fall einer die Rechtssubjektivität wahrenden Änderung einer Handelsfirma wird idR mit der Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch das Auslangen gefunden werden können (vgl NZ 1986, 163; NZ 1993, 290/282).Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, bewirkt die Änderung des Namens oder der Firma eines Buchberechtigten keine Rechtsänderung, sodass hiefür eine Anmerkung im Grundbuch gemäß Paragraph 20, Litera a, GBG genügt (MietSlg 46.044; NZ 1993, 238/275; NZ 1995, 137/325 ua; Jud, Unternehmensrechtliche Vorgänge und ihr Niederschlag im Grundbuch in Kralik/Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechts I/2, 144 f). Derartige Eintragungen erfolgen gemäß Paragraph 52, GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden. Diese müssen keine Originale sein. Es liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts, ob es im Einzelfall, den es dabei zu berücksichtigen gilt vergleiche NZ 1999, 173/439), einen besonderen Echtheitsbeweis verlangt (Sattler, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen im Grundbuch, NZ 1949, 49 [52]; vergleiche zu Ersichtlichmachungen nach Paragraph 15, Absatz eins, NÖ NaturschutzG jüngst 5 Ob 258/99y). Für den keineswegs außergewöhnlichen Fall einer die Rechtssubjektivität wahrenden Änderung einer Handelsfirma wird idR mit der Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch das Auslangen gefunden werden können vergleiche NZ 1986, 163; NZ 1993, 290/282).

Im vorliegenden Fall lassen die vorgelegten Urkunden keinen plausibel erklärbaren Zweifel daran, dass sich bei gleichgebliebener bücherlicher Rechtslage lediglich Firma und Adresse der in der Einlage eingetragenen Liegenschaftseigentümerin geändert haben. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E58313 05A01470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00147.00D.0615.000

Dokumentnummer

JJT_20000615_OGH0002_0050OB00147_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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