Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga L*****, vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien
1. Johanna G*****, 2. Markus G*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Schöppl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 16.386,35 sA, infolge Rekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. April 2000, GZ 53 R 65/00s-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 4. Jänner 2000, GZ 13 C 2168/99b-8, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht wird aufgetragen, über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am 13. 8. 1998 erstatteten die Klägerin und ihre Schwester Reingard D***** gegen die Beklagten Anzeige wegen gefährlicher Drohung. Dem darauffolgenden Strafverfahren zu 40 EHv 137/98 des Landesgerichts Salzburg schlossen sie sich als Privatbeteiligte an. Für die im Zusammenhang damit erbrachten anwaltlichen Leistungen (Privatbeteiligtenanschluss, Hauptverhandlung vom 6. und 29. 10. 1998, Intervention beim zuständigen Richter und Kostenbestimmungsantrag) zahlte die Klägerin dem Klagevertreter 16.386,35 S.
Am 29. 10. 1998 wurden die Beklagten wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Beschluss vom 9. 8. 1999 wurde der Kostenbestimmungsantrag der Privatbeteiligten abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass "ein Privatbeteiligtenanspruch weder beantragt noch zugesprochen wurde".Am 29. 10. 1998 wurden die Beklagten wegen gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Beschluss vom 9. 8. 1999 wurde der Kostenbestimmungsantrag der Privatbeteiligten abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass "ein Privatbeteiligtenanspruch weder beantragt noch zugesprochen wurde".
Die Klägerin begehrt 16.386,35 S sA. Sie habe ihrem Vertreter die für die Vertretung als Privatbeteiligte verzeichneten Kosten gezahlt. Den beiden Privatbeteiligten seien Auslagen im Zusammenhang mit der Rechtsberatung vor Beginn des Strafverfahrens entstanden, die auch im Strafverfahren hätten geltend gemacht werden sollen. Dies sei aber offenbar überhört oder nicht protokolliert worden. Der Anspruch sei, aus welchem Grund immer, im Strafverfahren nicht behandelt worden.
Die Beklagten begehren, das Klagebegehren abzuweisen. Die Privatbeteiligten hätten im Strafverfahren keine Ansprüche gestellt und könnten daher auch die ihnen erwachsenen Kosten nicht ersetzt verlangen. Die Klägerin könnte die Kosten selbst dann nicht als Klageforderung geltend machen, wenn sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden wäre. Da ihr Kostenbestimmungsantrag im Strafverfahren rechtskräftig abgewiesen worden sei, liege eine entschiedene Streitsache vor. Darüber hinaus sei der Rechtsweg unzulässig. Die Kosten seien auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin hätte im Strafverfahren einen durch die Straftat entstandenen Anspruch behaupten müssen. Da sie dies unterlassen habe, sei ihr Kostenbestimmungsantrag rechtskräftig abgewiesen worden. Damit liege eine entschiedene Streitsache vor, so dass die Kosten nicht im Zivilverfahren geltend gemacht werden könnten. Das Zivilgericht sei an den rechtskräftigen Abweisungsbeschluss gebunden.
Das Berufungsgericht hob das Urteil als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Die Klägerin behaupte, einen nach wie vor aufrechten Hauptanspruch gegen die Beklagten zu besitzen und zwar Rechtsberatungskosten aus der Zeit vor Beginn des Strafverfahrens. Über diese Kosten sei im Strafverfahren nicht entschieden worden. In diesem Fall sowie bei Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg seien die Kosten im Zivilverfahren geltend zu machen; das Prozesshindernis der entschiedenen Streitsache liege nicht vor. Die Kosten könnten jedoch nicht als selbstständiger Hauptanspruch geltend gemacht werden, solange noch ein Hauptanspruch bestehe und die Kosten in dem darüber durchzuführenden Verfahren verzeichnet werden könnten. Davon sei nach den Behauptungen der Klägerin auszugehen; sie behaupte bisher nicht geltend gemachte Aufwendungen für Rechtsberatungskosten vor Einleitung des Strafverfahrens und könne ihre Vertretungskosten als Privatbeteiligte daher nicht in einem eigenen Verfahren begehren.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Klägerin ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Klägerin ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig und berechtigt.
Streitentscheidend ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten behauptet, den sie bisher nicht geltend gemacht hat und bei dessen Geltendmachung die Kosten ihrer Vertretung als Privatbeteiligte in der Kostennote zu verzeichnen wären. Das Berufungsgericht hat nämlich zu Recht darauf verwiesen, dass eine Kostenforderung ihren akzessorischen Charakter nur verliert, wenn kein Hauptanspruch behauptet wird, so zB dann, wenn noch vor Einleitung des Zivilverfahrens der Hauptanspruch durch Vergleich bereinigt wird. In einem solchen Fall wird mit der Kostenforderung ein selbstständiger und nicht, wie sonst bei Verfahrenskosten, ein akzessorischer Anspruch geltend gemacht (Ballon in Fasching**2 I § 1 JN Rz 346 ff mwN).Streitentscheidend ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten behauptet, den sie bisher nicht geltend gemacht hat und bei dessen Geltendmachung die Kosten ihrer Vertretung als Privatbeteiligte in der Kostennote zu verzeichnen wären. Das Berufungsgericht hat nämlich zu Recht darauf verwiesen, dass eine Kostenforderung ihren akzessorischen Charakter nur verliert, wenn kein Hauptanspruch behauptet wird, so zB dann, wenn noch vor Einleitung des Zivilverfahrens der Hauptanspruch durch Vergleich bereinigt wird. In einem solchen Fall wird mit der Kostenforderung ein selbstständiger und nicht, wie sonst bei Verfahrenskosten, ein akzessorischer Anspruch geltend gemacht (Ballon in Fasching**2 römisch eins Paragraph eins, JN Rz 346 ff mwN).
Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz ON 6 vorgebracht, sie habe im Strafverfahren - mit Ausnahme der Kosten - keinen finanziellen Anspruch geltend gemacht, weil "aus der gefährlichen Drohung keine Auslagen erwachsen sind". In der folgenden Hauptverhandlung hat sie ihr Vorbringen dahin ergänzt, dass sie im Strafverfahren einen finanziellen Anspruch gehabt habe, der auf die Rechtsberatung vor Beginn des Strafverfahrens zurückgehe und auch im Strafverfahren hätte geltend gemacht werden sollen. Der Privatbeteiligtenvertreter habe Kosten begehrt; dieser Anspruch sei, aus welchen Gründen auch immer, nicht behandelt worden und sei auch nicht untergegangen.
Die Klägerin hat demnach nicht behauptet, dass ihr außer dem Kostenersatzanspruch noch ein anderer Anspruch zustehe. Ob es sich bei den Kosten um Rechtsberatungskosten handelt, die vor Einleitung des Strafverfahrens entstanden sein sollen, oder um die Kosten der Vertretung als Privatbeteiligte im Strafverfahren, kann keine Rolle spielen. In beiden Fällen wird der Ersatz von Kosten begehrt; diese können selbstständig geltend gemacht werden, weil eine Hauptforderung fehlt, zu der sie einen Nebenanspruch bilden könnten. Ob die Klägerin mit der vorliegenden Klage den Ersatz sämtlicher Kosten begehrt oder - wie das Berufungsgericht meint - allfällige Rechtsberatungskosten aus der Zeit vor Einleitung des Strafverfahrens nicht enthalten sind, ist ohne Bedeutung, weil auch eine Teilkostenforderung mangels eines Hauptanspruchs selbstständig geltend zu machen wäre.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E58519 04A01650European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00165.00V.0615.000Dokumentnummer
JJT_20000615_OGH0002_0040OB00165_00V0000_000