Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Nc 5/00m anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin K*****-Gesellschaft m. b. H. in Liquidation, Wien, Pasettistraße 81-83/III, vertreten durch den Liquidator Ing. Herbert Ochensberger, Wien, Pasettistraße 81/3, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 64 Mio S folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage auf Zahlung von "vorläufig" 64 Mio S einzubringen und gedenkt eine solche u. a. auf die Behauptung zu stützen, der Schaden sei durch eine rechtswidrige Konkurseröffnung über deren Vermögen verursacht worden. Richterlichen Organen sei ein Verschulden anzulasten, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung missachtet hätten. Der Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluss sei erfolglos geblieben.
Der Verfahrenshilfeantrag wurde beim Landesgericht Salzburg als seinerzeitigem Konkursgericht eingebracht. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. 3. 2000 wurde die Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG an das Landesgericht Wels delegiert. Nach dessen Erhebungen fällte das Oberlandesgericht Linz jene Rechtsmittelentscheidung (4 R 159/84), mit der dem Rekurs der Antragstellerin gegen die Konkurseröffnung nicht Folge gegeben wurde. Daraufhin legte das Landesgericht Wels die Verfahrenshilfesache mit Verfügung vom 7. 6. 2000 zur "allfälligen Delegation an ein Gericht außerhalb des Sprengels des OLG Linz" dem Obersten Gerichtshof vor.Der Verfahrenshilfeantrag wurde beim Landesgericht Salzburg als seinerzeitigem Konkursgericht eingebracht. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. 3. 2000 wurde die Rechtssache gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an das Landesgericht Wels delegiert. Nach dessen Erhebungen fällte das Oberlandesgericht Linz jene Rechtsmittelentscheidung (4 R 159/84), mit der dem Rekurs der Antragstellerin gegen die Konkurseröffnung nicht Folge gegeben wurde. Daraufhin legte das Landesgericht Wels die Verfahrenshilfesache mit Verfügung vom 7. 6. 2000 zur "allfälligen Delegation an ein Gericht außerhalb des Sprengels des OLG Linz" dem Obersten Gerichtshof vor.
Der erkennde Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin behauptet, die Konkurseröffnung über ihr Vermögen sei mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unrechtmäßig gewesen. Es sei auch ein Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluss erfolglos geblieben. Damit wirft sie erkennbar auch jenen richterlichen Organen des Oberlandesgerichts Linz, die die Rekursentscheidung in Senatsbesetzung fällten, schuldhafte Rechtsverletzungen vor.
Hätte das Landesgericht Wels über den Verfahrenshilfeantrag abzusprechen und auch das Verfahren über eine allfällige Amtshaftungsklage abzuwickeln, so wäre das Oberlandesgericht Linz im Instanzenzug zuständig. Ein solcher Sachverhalt erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG, was auch für ein der Klageeinbringung vorangehendes Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gilt.Hätte das Landesgericht Wels über den Verfahrenshilfeantrag abzusprechen und auch das Verfahren über eine allfällige Amtshaftungsklage abzuwickeln, so wäre das Oberlandesgericht Linz im Instanzenzug zuständig. Ein solcher Sachverhalt erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG, was auch für ein der Klageeinbringung vorangehendes Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gilt.
Es ist daher ein anderes Gericht gleicher Gattung außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage zu bestimmen.
Anmerkung
E58490 01J00170European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00017..0616.000Dokumentnummer
JJT_20000616_OGH0002_0010ND00017_0000000_000