Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Klosterneuburg zu 12 A 386/99k anhängigen Verlassenschaftssache nach Hermine P*****, gestorben am 17. September 1999, über den Antrag der Natalie L***** , auf Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der Natalie L*****, anstelle des Bezirksgerichtes Klosterneuburg das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens nach Hermine P***** zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die am 17. 9. 1999 verstorbene Erblasserin hinterlässt drei Töchter (von denen eine einen Erbverzicht abgegeben hat). Mit einer als "Vermächtnis" bezeichneten letztwilligen Verfügung vom 8. 2. 1982 "vermachte" sie ihrer Enkelin - der nunmehrigen Antragstellerin - die Bestandrechte an einem Geschäftslokal in Graz. Nach der bisherigen Aktenlage stellen diese Bestandrechte das gesamte Nachlassvermögen dar. Die Enkelin der Erblasserin hat erklärt, das Vermächtnis "derzeit noch nicht" anzunehmen. Erbserklärungen wurden bisher von niemandem abgegeben.
Die Enkelin der Erblasserin beantragt, "das Verfahren an das Bezirksgericht Graz zur Gänze abzutreten".
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn das Vermächtnis im Hinblick darauf, dass es das gesamte Vermögen betrifft, als Erbseinsetzung zu qualifizieren sein sollte, wäre die Antragstellerin nicht zur Stellung eines Delegierungsantrages legitimiert, weil der Erbberechtigte nach der Rechtsprechung vor Abgabe der Erbserklärung keine Legitimation zur Stellung eines Delegierungsantrages hat (EFSlg 63.913; zuletzt 7 Nd 504/97; ebenso Mayr in Rechberger, ZPO2, Rz 3 zu § 31 JN). Umso weniger kann die Antragslegitimation der Antragstellerin mit ihrer Stellung als Vermächtnisnehmerin begründet werden, zumal sie erklärt hat, das Vermächtnis (derzeit noch) nicht anzunehmen.Selbst wenn das Vermächtnis im Hinblick darauf, dass es das gesamte Vermögen betrifft, als Erbseinsetzung zu qualifizieren sein sollte, wäre die Antragstellerin nicht zur Stellung eines Delegierungsantrages legitimiert, weil der Erbberechtigte nach der Rechtsprechung vor Abgabe der Erbserklärung keine Legitimation zur Stellung eines Delegierungsantrages hat (EFSlg 63.913; zuletzt 7 Nd 504/97; ebenso Mayr in Rechberger, ZPO2, Rz 3 zu Paragraph 31, JN). Umso weniger kann die Antragslegitimation der Antragstellerin mit ihrer Stellung als Vermächtnisnehmerin begründet werden, zumal sie erklärt hat, das Vermächtnis (derzeit noch) nicht anzunehmen.
Anmerkung
E58270 09J05070European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090ND00507..0616.000Dokumentnummer
JJT_20000616_OGH0002_0090ND00507_0000000_000