TE OGH 2000/6/19 2Nd3/00

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dinulovic Z*****, vertreten durch Dr. Georg Zwolanek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank und Mag. Ursula Schilchegger-Silber, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 33.500 sA über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird an das Bezirksgericht Wels delegiert.

Text

Begründung:

Der gegenständlichen, beim Bezirksgericht Hietzing anhängig gemachten Rechtssache liegt ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger (mit Wohnsitz in Wien) und dem Versicherungsnehmer der beklagten Partei, deren Sitz ebenfalls in Wien gelegen ist, am 21. 5. 1999 auf der Linzer Autobahn A25 im Bezirk Wels-Land zugrunde. Als Beweismittel wurden in der Mahnklage Parteienvernehmung und Urkunden angeboten.

In ihrem fristgerechten Einspruch, in dem das Klagebegehren sowohl dem Grunde wie der Höhe nach bestritten und der eigene Schaden des Versicherungsnehmers als Gegenforderung eingewendet wurde, stellte die beklagte Partei ua den Antrag auf Delegierung der gegenständlichen Prozesssache an das Bezirksgericht Wels, weil nicht nur die Unfallstelle in dessen Sprengel gelegen sei, sondern auch der Zeuge (und Versicherungsnehmer) Friedrich H***** in dessen Sprengel seinen Wohnsitz habe. Als weitere Beweismittel wurden von der beklagten Partei die Vornahme eines Ortsaugenscheines (an der Unfallstelle) sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil beide Streitteile ihren Wohnsitz bzw Sitz in Wien hätten.

Das Erstgericht äußerte sich - nach Rückleitung des Aktes durch den Obersten Gerichtshof - in seiner Äußerung gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN dahin, dass die Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Wels zweckmäßig(er) sei, weil es durchaus wahrscheinlich sei, dass im Zuge des Verfahrens auch ein Lokalaugenschein durchzuführen sei.Das Erstgericht äußerte sich - nach Rückleitung des Aktes durch den Obersten Gerichtshof - in seiner Äußerung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN dahin, dass die Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Wels zweckmäßig(er) sei, weil es durchaus wahrscheinlich sei, dass im Zuge des Verfahrens auch ein Lokalaugenschein durchzuführen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dabei gemäß Abs 2 leg cit dem Obersten Gerichtshof vorbehalten, der gemäß § 7 Abs 1 lit b OGHG in einem Dreiersenat zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dabei gemäß Absatz 2, leg cit dem Obersten Gerichtshof vorbehalten, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, OGHG in einem Dreiersenat zu entscheiden hat.

Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit und zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites führen kann (Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; 2 Nd 1/98; 2 Nd 514/99). Diese Vorteilhaftigkeit ist im vorliegenden Fall bereits dadurch evident, dass nicht nur einer der beiden beteiligten Unfalllenker im Sprengel des beantragten Bezirksgerichtes seinen Wohnsitz hat, sondern darüber hinaus die Durchführung eines Ortsaugenscheines und Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Aufklärung des Unfallherganges beantragt wurde, sodass lediglich der Wohnsitz des Klägers als Argument gegen die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung verbleibt. Der Sitz der beklagten Haftpflichtversicherung in Wien schlägt demgemäß - entgegen der Äußerung der klagenden Partei - schon deshalb nicht als Argument durch, weil die beklagte Partei ohnedies bereits von Verfahrensbeginn an eine in Wels ansässige Rechtsanwaltskanzlei bevollmächtigte, sodass durch die Delegierung an das Bezirksgericht Wels auch eine nicht unmaßgebliche Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Wels durchgeführt werden (2 Nd 9/99), wobei letztlich auch die Gerichtsstandbestimmung des § 20 EKHG für die Delegierung an das Gericht, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat, spricht.Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Wels durchgeführt werden (2 Nd 9/99), wobei letztlich auch die Gerichtsstandbestimmung des Paragraph 20, EKHG für die Delegierung an das Gericht, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat, spricht.

Anmerkung

E62569 02JA0030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00003..0619.000

Dokumentnummer

JJT_20000619_OGH0002_0020ND00003_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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