TE OGH 2000/6/20 3Ob140/00k

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Veröffentlicht am 20.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gerald R*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die verpflichtete Partei Franz S*****, wegen Erwirkung von Unterlassungen, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 4. Mai 2000, GZ 7 R 94/00d-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 2. März 2000, GZ 9 E 536/00m-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hob mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die "Fortsetzung des Verfahrens" nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf, ohne auszusprechen, dass der Rekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete "außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) der betreibenden Partei ist gemäß § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 2 und 3 zu § 527) und demnach ohne Behandlung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete "außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) der betreibenden Partei ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 2 und 3 zu Paragraph 527,) und demnach ohne Behandlung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.

Anmerkung

E58496 03A01400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00140.00K.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20000620_OGH0002_0030OB00140_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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