TE OGH 2000/6/20 2Ob167/00y

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Veröffentlicht am 20.06.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard S*****, vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.***** Versicherung AG, ***** 2. Karl H***** und 3.***** G***** GmbH, ***** alle vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung von S 2,430.000 und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2000, GZ 16 R 111/99g-33, womit infolge der Berufungen aller Streitteile das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 30. April 1999, GZ 24 Cg 368/97a-25, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1. Das Leistungsbegehren der klagenden Partei betreffend Verdienstentgang besteht zu 1/3, betreffend Schmerzengeld zu 1/4 des Anspruches dem Grunde nach zu Recht.

2. Es wird den beklagten Parteien gegenüber festgestellt, dass diese der klagenden Partei gegenüber zur ungeteilten Hand für künftige Schmerzengeldansprüche zu 1/4, für alle anderen zukünftigen kausalen Schäden aus dem Unfall vom 27. 12. 1994 zu 1/3 haften, die erstbeklagte Partei jedoch nur bis zur Höhe der Haftungssumme aufgrund des Versicherungsvertrages.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt ebenfalls der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 27. 12. 1994 ereignete sich im Ortsgebiet von Münchendorf ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Mitsubishi Colt sowie der vom Zweitbeklagten gelenkte LKW samt Hänger beteiligt waren. Halter dieses LKWs samt Anhänger ist die drittbeklagte Partei, der LKW war zu diesem Zeitpunkt bei der erstbeklagten Partei versichert.

Der Kläger begehrt die Zahlung von S 2,430.000 (enthaltend S 1,500.000 an Schmerzengeld), sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle kausalen künftigen Schäden aus dem Unfall. Er brachte vor, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Zweitbeklagten, der nach links in eine Tankstelle eingefahren sei, ohne auf den entgegenkommenden bevorrangten Kläger zu achten. Der Zweitbeklagte habe nicht komplett in eine Tankstelle einfahren können, weshalb der Anhänger dem Kläger die Fahrbahn verstellt habe und dieser trotz Notbremsung gegen die rechte Heckseite des Anhängers geprallt sei.

Die Beklagten wendeten ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Kläger, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und gegen den bereits lange Zeit stehenden LKW-Anhänger geprallt sei. Zu dem Zeitpunkt, als der Zweitbeklagte begonnen habe in die Tankstelle einzubiegen, sei der Kläger noch mindestens 500 m entfernt gewesen.

Mit Teil- und Zwischenurteil vom 30. 4. 1999 erkannte das Erstgericht das Leistungsbegehren betreffend Schmerzengeld und Verdienstentgang mit 50 % des Anspruches dem Grunde nach als zu Recht bestehend und stellte fest, dass die beklagten Parteien dem Kläger zur ungeteilten Hand zu 50 % für alle zukünftigen kausalen Schäden aus dem Unfall vom 27. 12. 1994 haften, die erstbeklagte Partei jedoch nur bis zur Höhe der Haftungssumme aufgrund des Versicherungsvertrages.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Am 27. 12. 1994 gegen 17.30 Uhr, es herrschte bereits Dunkelheit, lenkte der Zweitbeklagte den LKW-Zug im Ortsgebiet von Münchendorf in Richtung Wien. Der LKW-Zug hatte eine Gesamtlänge von 18 m und eine Breite von 2,5 m. Die Fahrbahnoberfläche war feucht. Der Zweitbeklagte durchfuhr eine langgezogene Rechtskurve und wollte von der Bundesstraße in eine links der Fahrbahn gelegene Tankstelle einfahren. Im Bereich der Bundesstraße befanden sich Beleuchtungskörper, auch das Tankstellengelände war beleuchtet. Die Tankstelle ist durch eine Insel, auf der sich Zapfsäulen befinden, unterteilt. Der Zweitbeklagte überprüfte zunächst, ob ihm ein Einfahren in die Tankstelle möglich sei. Auf der einen Seite der Zapfsäule standen mehrere Fahrzeuge, auf der anderen Seite eines. Er bemerkte, dass der Lenker dieses Fahrzeuges aus dem Kassenraum kam, zu seinem Fahrzeug ging und die Tür öffnete. Er war der Meinung, dass dieser Lenker mit seinem Fahrzeug wegfahren wolle und ihm dadurch ein vollständiges Einfahren in den Tankstellenbereich möglich sei. Er setzte den linken Blinker und begann, nachdem er sich davon überzeugt hatte, dass kein Gegenverkehr herrschte, bedingt durch die Länge des Fahrzeuges aus einer Position nahe dem rechten Fahrbahnrand mit dem Einbiegevorgang. Er hielt dabei eine Geschwindigkeit von 25,2 km/h ein. Während des Manövers bemerkte er aber, dass das im Tankstellenbereich befindliche Fahrzeug nicht wegfuhr. Er brachte hierauf sein Fahrzeug aufgrund der gegebenen Platzverhältnisse nach einer bogenförmigen Fahrlinie von 23 m so zum Stillstand, dass der Anhänger mit seinem rechten hinteren Eck 3,4 m in die in seiner Fahrrichtung gesehen linke Fahrbahnhälfte ragte. Die Strecke bis zum Stillstand legte der LKW in einer Zeit von 7,1 Sekunden zurück. Rund 6 Sekunden vor dem Anhalten (nach einer Fahrstrecke von 3 m) wäre dieses Manöver für ein entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar gewesen, dann nämlich, wenn der LKW die Fahrbahnmitte überfahren hätte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich kein entgegenkommendes Fahrzeug im Sichtbereich. Aus einer Entfernung von rund 100 m besteht für ein aus Wien kommendes Fahrzeug bei Helligkeit Sicht auf diesen Straßenbereich. Am Anhänger sind seitlich selbstleuchtende Begrenzungslichter angebracht.

Der Kläger näherte sich der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h. 2 Sekunden (= 28,2 m vor der späteren Kollision) reagierte er mit einer Vollbremsung und lenkte gleichzeitig sein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte. Der Anhalteweg bei 59 km/h beträgt 36,1 m. Bei 50 km/h beträgt die Anhaltestrecke 27,4 m. Bei Abblendlicht und der bestehenden Ausleuchtung wäre der quer zur Fahrbahn befindliche Anhänger aus einer Entfernung von rund 70 m bzw 4,5 Sekunden vor der Kollision erkennbar gewesen. Das Fahrzeug des Klägers stieß in weiterer Folge mit einer Restgeschwindigkeit von rund 35 km/h mit dem gesamten Frontbereich gegen das rechte Hinterrad des bereits für einige Sekunden - genau war dies nicht feststellbar - zum Stillstand gebrachten Anhänger des LKWs. Der Kläger wurde durch den Anprall nach vorne geschleudert und fiel mit dem Kopf gegen die Scheibe. Er wurde dadurch verletzt und musste stationär in das Krankenhaus aufgenommen werden und konnte seinen Beruf als kaufmännischer Angestellter vorerst nicht ausüben. Ob der Kläger angeschnallt war oder nicht, konnte nicht festgestellt werden, doch wäre ein Anprall auch des 1,78 m großen Klägers an der Windschutzscheibe jedenfalls unterblieben, wenn der Sicherheitsgurt ordnungsgemäß, ohne größere "Gurtlose", angelegt worden wäre.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einem gleichteiligen Verschulden der beteiligten Fahrzeuglenker aus. Der Zweitbeklagte habe gegen § 19 Abs 7 StVO verstoßen, er hätte sich überzeugen müssen, ob er bei seinem beabsichtigten Fahrmanöver die Fahrbahn mit seiner gesamten Fahrzeuglänge verlassen werde können. Der Kläger habe die im Ortsgebiet erlaubte Geschwindigkeit überschritten und zu spät auf die durch das Anhalten des LKW gegebene Verkehrssituation reagiert, er habe eine Reaktionsverspätung von mehreren Sekunden zu vertreten. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er sein Fahrzeug jedenfalls anhalten können. Auch habe er der Gurtenanlegepflicht nicht entsprochen.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einem gleichteiligen Verschulden der beteiligten Fahrzeuglenker aus. Der Zweitbeklagte habe gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO verstoßen, er hätte sich überzeugen müssen, ob er bei seinem beabsichtigten Fahrmanöver die Fahrbahn mit seiner gesamten Fahrzeuglänge verlassen werde können. Der Kläger habe die im Ortsgebiet erlaubte Geschwindigkeit überschritten und zu spät auf die durch das Anhalten des LKW gegebene Verkehrssituation reagiert, er habe eine Reaktionsverspätung von mehreren Sekunden zu vertreten. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er sein Fahrzeug jedenfalls anhalten können. Auch habe er der Gurtenanlegepflicht nicht entsprochen.

Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wohl aber jener der beklagten Parteien zum Teil; es änderte die Entscheidung dahin ab, dass es das Leistungsbegehren der klagenden Partei betreffend Verdienstentgang als mit 50 %, betreffend Schmerzengeld mit 37,5 % des Anspruches als zu Recht bestehend erkannte. Es stellte den beklagten Parteien gegenüber fest, dass sie dem Kläger zur ungeteilten Hand für künftige Schmerzengeldansprüche zu 37,5 %, für alle anderen zukünftigen kausalen Schäden aus dem Unfall vom 27. 12. 1994 zu 50 % haften, die erstbeklagte Partei jedoch nur bis zur Höhe der Haftungssumme aufgrund des Versicherungsvertrages.

Das Berufungsgericht schloss sich der Ansicht des Erstgerichtes, den unfallbeteiligten Lenkern sei ein gleichteiliges Mitverschulden anzulasten, an. Dass das Fahrzeug des Klägers, als der Zweitbeklagte begann, sein Einbiegemanöver durchzuführen, außerhalb des Sichtbereiches war, exkulpiere den Zweitbeklagten nicht. Wohl sei nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung für die Wahrung des Vorranges die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges, doch gelte dies nur unter der Voraussetzung, dass der Zweitbeklagte damit rechnen hätte können, das Einbiegemanöver so durchzuführen, dass er ein bevorrangtes geradeaus fahrendes Fahrzeug nicht behindern werde. Er hätte überlegen müssen, ob er bis zur Vollendung seines Einbiegemanövers allenfalls ein bevorrangtes Fahrzeug gefährden könne. Dass er mit seinem 18 m langen LKW-Zug in die Tankstelle eingefahren sei, obwohl die Zufahrt zu den Zapfsäulen noch nicht frei gewesen sei und er nicht damit rechnen hätte können, ohne Anhalten zu müssen sein Manöver zu vollenden, sei ihm als gravierendes Fehlverhalten anzulasten. Er wäre verpflichtet gewesen, das Wegfahren des PKW-Lenkers vom Zapfsäulenbereich abzuwarten. Da der Zweitbeklagte von einer bevorrangten Bundesstraße nach links in eine benachrangte Verkehrsfläche eingebogen sei, hätte er damit rechnen müssen, bei längerer Dauer des Einbiegemanövers den zu erwartenden bevorrangten Gegenverkehr zu behindern oder zu gefährden. Anderseits sei dem Kläger eine Reaktionsverspätung als Mitverschulden vorzuwerfen.

Allerdings habe das Erstgericht das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes bei der Bemessung des Schmerzengeldanspruches dem Grunde nach nicht berücksichtigt. Entsprechend der Rechtsprechung sei der Schmerzengeldanspruch um 25 % zu kürzen.

Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig und führte dazu aus, bei der Frage, ob ein LKW-Lenker nach links einbiegen dürfe, wenn er aufgrund der Verkehrslage nicht damit rechnen könne, sein Einbiegemanöver zügig durchzuführen und er einen für ihn vorerst noch nicht wahrnehmbaren Gegenverkehr gefährde und behindere, handle es sich um eine solche, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe und zu der eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.

Die beklagten Parteien machen in ihrem Rechtmittel geltend, die Vorrangbestimmungen setzten nach ständiger Rechtsprechung die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraus. Zum Zeitpunkt als der Zweitbeklagte begonnen habe, sein Abbiegemanöver durchzuführen, sei das Fahrzeug des Klägers außerhalb seines Sichtbereiches gewesen. Die vom Berufungsgericht angenommene Verpflichtung, die Behinderung des Gegenverkehrs zu minimieren, lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Der Zweitbeklagte habe zur Gänze einen Fahrstreifen der Bundesstraße blockiert, als er darauf gewartetet habe, in den Tankstellenbereich einfahren zu können. Es sei daher verständlich, wenn er sich bemüht habe, so rasch als möglich das Abbiegemanöver durchzuführen. Wenn er in der fälschlichen Annahme, zur Gänze in den Tankstellenbereich einfahren zu können, sein Abbiegemanöver begonnen habe, so könne ihm dies weder als Vorrangverletzung noch als sonstiger Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO angelastet werden.

Jedenfalls könne ein allfälliges schuldhaftes Fehlverhalten gegenüber dem massiven Fehlverhalten des Klägers bei der Verschuldensabwägung außer Betracht bleiben. Selbst wenn man ein Mitverschulden annehme, wäre dies maximal mit 20 % zu ermitteln.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung setzen die Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraus (RIS-Justiz RS0074873; ZVR 1992/49; ZVR 1994/42). Dies gilt allerdings nur dann, wenn es dem Wartepflichtigen auch bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht möglich war, das andere Fahrzeug wahrzunehmen, nicht aber dann, wenn das Nichtwahrnehmen auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0074873; ZVR 1999/24). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls schon wiederholt ausgesprochen, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer bei der Prüfung, ob ein Einbiegen vor dem Benützer einer Straße mit Vorrang ohne dessen Gefährdung möglich ist, vor allem auch die Länge und Beweglichkeit seines Fahrzeuges in Betracht zu ziehen hat. Der Grundsatz, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer in eine Straße mit Vorrang einfahren darf, so lange auf dieser für ihn kein Fahrzeug wahrnehmbar ist, bedeutet nämlich nicht, dass er im Folgenden nicht verpflichtet wäre, auf den bevorrangten Verkehr zu achten, wenn wegen der dem Lenker bekannten Eigentümlichkeit seines Fahrzeuges, etwa dessen besonderer Länge oder Schwerfälligkeit, das Einbiegen besonders lang dauert (ZVR 1985/154 mwN). Dass die Anwendung der Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraussetzt, bedeutet auch nicht, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer nach links abbiegen darf, so lange für ihn kein entgegenkommendes Fahrzeug wahrnehmbar ist, wenn er nicht sicher damit rechnen kann, die andere Fahrbahnhälfte rechtzeitig räumen zu können, ohne die von dort entgegenkommenden geradeaus fahrenden Fahrzeuge zu behindern (ZVR 1980/288). Vielmehr hat der Kraftfahrer vor dem Linksabbiegen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass er nicht durch Fussgänger oder Radfahrer oder einen Stau in der Seitenstraße gehindert wird, die Fahrspur des Gegenverkehrs rechtzeitig vor einem herannahenden Fahrzeug frei zu machen (vgl Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs3, Rz 415 zu § 7 dStVG und Danzl, Rechtsfragen des Vorranges, ZVR 1987, 300 f).Nach ständiger Rechtsprechung setzen die Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraus (RIS-Justiz RS0074873; ZVR 1992/49; ZVR 1994/42). Dies gilt allerdings nur dann, wenn es dem Wartepflichtigen auch bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht möglich war, das andere Fahrzeug wahrzunehmen, nicht aber dann, wenn das Nichtwahrnehmen auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0074873; ZVR 1999/24). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls schon wiederholt ausgesprochen, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer bei der Prüfung, ob ein Einbiegen vor dem Benützer einer Straße mit Vorrang ohne dessen Gefährdung möglich ist, vor allem auch die Länge und Beweglichkeit seines Fahrzeuges in Betracht zu ziehen hat. Der Grundsatz, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer in eine Straße mit Vorrang einfahren darf, so lange auf dieser für ihn kein Fahrzeug wahrnehmbar ist, bedeutet nämlich nicht, dass er im Folgenden nicht verpflichtet wäre, auf den bevorrangten Verkehr zu achten, wenn wegen der dem Lenker bekannten Eigentümlichkeit seines Fahrzeuges, etwa dessen besonderer Länge oder Schwerfälligkeit, das Einbiegen besonders lang dauert (ZVR 1985/154 mwN). Dass die Anwendung der Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraussetzt, bedeutet auch nicht, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer nach links abbiegen darf, so lange für ihn kein entgegenkommendes Fahrzeug wahrnehmbar ist, wenn er nicht sicher damit rechnen kann, die andere Fahrbahnhälfte rechtzeitig räumen zu können, ohne die von dort entgegenkommenden geradeaus fahrenden Fahrzeuge zu behindern (ZVR 1980/288). Vielmehr hat der Kraftfahrer vor dem Linksabbiegen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass er nicht durch Fussgänger oder Radfahrer oder einen Stau in der Seitenstraße gehindert wird, die Fahrspur des Gegenverkehrs rechtzeitig vor einem herannahenden Fahrzeug frei zu machen vergleiche Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs3, Rz 415 zu Paragraph 7, dStVG und Danzl, Rechtsfragen des Vorranges, ZVR 1987, 300 f).

Der in der Revision zitierten Entscheidung ZVR 1981/55 liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dem in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt stand dem bevorrangten Fahrzeuglenker ein Streifen von 3,5 m zwischen dem benachrangten Verkehrsteilnehmer und der Fluchtlinie des Gehsteigrandes zur Verfügung und hatte der berechtigte Verkehrsteilnehmer bereits 7 bis 8 Sekunden angehalten. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht besteht sehr wohl eine Verpflichtung, die Behinderung des Gegenverkehrs zu minimieren. Durch die Bestimmung des § 19 Abs 7 StVO soll nämlich sichergestellt werden, dass der Wartepflichtige nicht nur durch den Beginn seines die Fahrweise des Vorrangberechtigten allenfalls beeinträchtigenden Fahrmanövers, sondern auch durch die Durchführung dieses Fahrmanövers bis zu seiner Beendigung den Vorrangberechtigten nicht in der in § 19 Abs 7 StVO dargestellten Weise behindern, also zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigen darf (ZVR 1980/288 mwN).Der in der Revision zitierten Entscheidung ZVR 1981/55 liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dem in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt stand dem bevorrangten Fahrzeuglenker ein Streifen von 3,5 m zwischen dem benachrangten Verkehrsteilnehmer und der Fluchtlinie des Gehsteigrandes zur Verfügung und hatte der berechtigte Verkehrsteilnehmer bereits 7 bis 8 Sekunden angehalten. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht besteht sehr wohl eine Verpflichtung, die Behinderung des Gegenverkehrs zu minimieren. Durch die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO soll nämlich sichergestellt werden, dass der Wartepflichtige nicht nur durch den Beginn seines die Fahrweise des Vorrangberechtigten allenfalls beeinträchtigenden Fahrmanövers, sondern auch durch die Durchführung dieses Fahrmanövers bis zu seiner Beendigung den Vorrangberechtigten nicht in der in Paragraph 19, Absatz 7, StVO dargestellten Weise behindern, also zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigen darf (ZVR 1980/288 mwN).

Berücksichtigt man allerdings das gravierende Fehlverhalten des Klägers (überhöhte Geschwindigkeit, Reaktionsverspätung), dann scheint eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu seinen Lasten angemessen (vgl ZVR 1989/82 mit unrichtigem Leitsatz). Dies hat zur Folge, dass dem Kläger, der die Gurtenanlegepflicht verletzt hat, nur ein Schmerzengeld im Ausmaß von 1/4 zusteht.Berücksichtigt man allerdings das gravierende Fehlverhalten des Klägers (überhöhte Geschwindigkeit, Reaktionsverspätung), dann scheint eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu seinen Lasten angemessen vergleiche ZVR 1989/82 mit unrichtigem Leitsatz). Dies hat zur Folge, dass dem Kläger, der die Gurtenanlegepflicht verletzt hat, nur ein Schmerzengeld im Ausmaß von 1/4 zusteht.

Es war daher der Revision der beklagten Parteien teilweise Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E58410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00167.00Y.0620.000

Im RIS seit

20.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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