Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Zwangsversteigerungssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm, Dr. Alois M. Leeb Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Neunkirchen, gegen die verpflichtete Partei Thomas P*****, wegen S 180.000 sA, über den Revisionsrekurs des Erstehers Clemens S*****, vertreten durch Dr. Günther Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. August 1999, GZ 7 R 157/99i-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 31. März 1999, GZ 5 E 4637/96p-44, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des erkennenden Senates vom 16. Dezember 1998, 3 Ob 252/98z (= immolex 1999/98, 144 = wobl 1999/83, 180 [zust Call]) wurde der der betreibenden Partei im Versteigerungstermin erteilte Zuschlag aufgehoben und es wurden die näher bezeichneten Liegenschaftsanteile des Verpflichteten dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber als Überbieter um das Überbot von S 239.908 aufgrund der Versteigerungsbedingungen zugeschlagen.
Bereits gleichzeitig mit seinem Rekurs gegen den dieser Entscheidung zugrunde liegenden, vom Obersten Gerichtshof mit einer Maßgabe wiederhergestellten Beschluss des Erstgerichtes hatte der Überbieter beantragt, die Unwirksamkeit der Erteilung des Zuschlages an ihn festzustellen, das Vadium zurückzugeben und das Verfahren als undurchführbar einzustellen.
Nach Zustellung der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes legte der nunmehrige Ersteher ein Schreiben des Bürgermeisters jener Marktgemeinde vor, in der die Liegenschaft gelegen ist, deren Anteile Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens sind. Dazu brachte er vor, dass nach diesem Schreiben die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks auf dem Grundstück ausgeschlossen sei. Die entsprechenden bücherlichen Eintragungen seien mit Nichtigkeit bedroht, weil das Gebäude Haus 3/top 5 nicht errichtet werden könne. In Ermangelung eines Mindestanteils sei es rechtlich nicht möglich, diese Anteile verbunden mit Wohnungseigentum durch Zuschlag zu erwerben. Der Erwerb schlichter Miteigentumsanteile sei nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens gewesen, andererseits wären diese Miteigentumsanteile nicht bestimmt, weil sie den festgesetzten Nutzwerten nicht entsprechen könnten.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 31. 3. 1999 (ON 44) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass auch dann, wenn feststehe, dass die Errichtung des Wohnungseigentumsobjekts unterbleibe, das Miteigentum an sich nicht untergehe; dass allfällige Verfahrensmängel der ursprünglichen Zuschlagserteilung unbeachtlich seien, wenn ein Überbot einmal angenommen worden sei; dass der Ersteher nach § 189 Abs 2 EO wegen Unrichtigkeit der Angaben über die Liegenschaft in den Versteigerungsbedingungen oder in den Akten keinen Anspruch auf Gewährleistung habe; schließlich, dass der Zuschlag nicht deswegen als unwirksam erklärt werden könne, weil der Ersteher durch ein unrichtiges Schätzungsprotokoll über die Beschaffenheit der zu versteigernden Objekte in Irrtum geführt werde, was auch für den Überbieter gelte. Es sei daher ohne rechtliche Bedeutung, dass die bücherliche Eintragung des Wohnungseigentums im vorliegenden Fall auf Schwierigkeiten stoße und die Miteigentumsanteile nicht dem wirklichen Wert entsprächen.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 31. 3. 1999 (ON 44) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass auch dann, wenn feststehe, dass die Errichtung des Wohnungseigentumsobjekts unterbleibe, das Miteigentum an sich nicht untergehe; dass allfällige Verfahrensmängel der ursprünglichen Zuschlagserteilung unbeachtlich seien, wenn ein Überbot einmal angenommen worden sei; dass der Ersteher nach Paragraph 189, Absatz 2, EO wegen Unrichtigkeit der Angaben über die Liegenschaft in den Versteigerungsbedingungen oder in den Akten keinen Anspruch auf Gewährleistung habe; schließlich, dass der Zuschlag nicht deswegen als unwirksam erklärt werden könne, weil der Ersteher durch ein unrichtiges Schätzungsprotokoll über die Beschaffenheit der zu versteigernden Objekte in Irrtum geführt werde, was auch für den Überbieter gelte. Es sei daher ohne rechtliche Bedeutung, dass die bücherliche Eintragung des Wohnungseigentums im vorliegenden Fall auf Schwierigkeiten stoße und die Miteigentumsanteile nicht dem wirklichen Wert entsprächen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Erstehers (aufgrund Überbotes) nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückgewiesen werde.
In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass nach der für das Rekursgericht bindenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die Zuschlagserteilung an den Überbieter rechtskräftig sei. Daraus folge, dass nach Rechtskraft der Zuschlagserteilung Mängel, die das Versteigerungsverfahren als nichtig erscheinen lassen, nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Angst/Jakusch/Pimmer, EO13 § 183 E 6). Die angefochtene Entscheidung sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag zurückzuweisen sei. Im Übrigen könne ein Zuschlag nicht deswegen für unwirksam erklärt werden, weil der Ersteher durch ein unrichtiges Schätzungsprotokoll über die Beschaffenheit der zu versteigernden Objekte in Irrtum geführt wurde. Nach der mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs existiere zumindest der dem Überbieter zugeschlagene Miteigentumsanteil und es könne daher von einer Perplexität der Exekution keine Rede sein. Mit seinen Ausführungen zum Wohnungseigentum werde der Rekurswerber ebenfalls auf diese Entscheidung verwiesen. Damit gingen aber auch die Rekursausführungen über eine Verschlechterung der Liegenschaft zwischen Schätzwertfestsetzung und Zuschlagserteilung ins Leere.In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass nach der für das Rekursgericht bindenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die Zuschlagserteilung an den Überbieter rechtskräftig sei. Daraus folge, dass nach Rechtskraft der Zuschlagserteilung Mängel, die das Versteigerungsverfahren als nichtig erscheinen lassen, nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Angst/Jakusch/Pimmer, EO13 Paragraph 183, E 6). Die angefochtene Entscheidung sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag zurückzuweisen sei. Im Übrigen könne ein Zuschlag nicht deswegen für unwirksam erklärt werden, weil der Ersteher durch ein unrichtiges Schätzungsprotokoll über die Beschaffenheit der zu versteigernden Objekte in Irrtum geführt wurde. Nach der mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs existiere zumindest der dem Überbieter zugeschlagene Miteigentumsanteil und es könne daher von einer Perplexität der Exekution keine Rede sein. Mit seinen Ausführungen zum Wohnungseigentum werde der Rekurswerber ebenfalls auf diese Entscheidung verwiesen. Damit gingen aber auch die Rekursausführungen über eine Verschlechterung der Liegenschaft zwischen Schätzwertfestsetzung und Zuschlagserteilung ins Leere.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs mit der Begründung für nicht zulässig, dass keine dessen Zulässigkeit rechtfertigenden Umstände vorlägen.
Auf seinen mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Antrag des Überbieters nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2a ZPO und § 508 ZPO änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte.Auf seinen mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Antrag des Überbieters nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO und Paragraph 508, ZPO änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte.
Der Revisionsrekurs ist jedoch entgegen diesem Ausspruch jedenfalls unzulässig nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.Der Revisionsrekurs ist jedoch entgegen diesem Ausspruch jedenfalls unzulässig nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 = JBl 1985, 113 uva E zu RIS-Justiz RS0002321). Soweit nicht die Ausnahmebestimmungen des § 84 Abs 6, § 239 Abs 3 oder § 402 Abs 1 Satz 2 EO Anwendung finden (was hier nicht der Fall ist), ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren (abgesehen von der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen) der Revisionsrekurs gegen voll bestätigende Entscheidungen jedenfalls unzulässig (stRsp:Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 = JBl 1985, 113 uva E zu RIS-Justiz RS0002321). Soweit nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 84, Absatz 6,, Paragraph 239, Absatz 3, oder Paragraph 402, Absatz eins, Satz 2 EO Anwendung finden (was hier nicht der Fall ist), ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auch im Exekutionsverfahren (abgesehen von der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen) der Revisionsrekurs gegen voll bestätigende Entscheidungen jedenfalls unzulässig (stRsp:
MietSlg 45.731; SZ 70/205 = ÖBA 1998/711 ua; RIS-Justiz RS0012387).
Hat das Rekursgericht, wie im vorliegenden Fall, den Beschluss der ersten Instanz mit einer "Maßgabe" bestätigt, so kann darin unter Umständen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient aber die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, so liegt eine echte Bestätigung vor (ÖBA 2000/841, 77; 1 Ob 335/99t; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 mwN). Dass die Bestätigung aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichtes erfolgt ist, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (1 Ob 239/98y; Kodek aaO mN). Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluss nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (3 Ob 53/94; ÖA 1997, 136 = RPflE 1997/17 = RZ 1997/62, 198; ÖBA 2000/841, 77; 8 Ob 64/00w; zuletzt 1 Ob 335/99t; Fasching, Komm IV 452 f; Fasching, ZPR2 Rz 2017).Hat das Rekursgericht, wie im vorliegenden Fall, den Beschluss der ersten Instanz mit einer "Maßgabe" bestätigt, so kann darin unter Umständen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient aber die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, so liegt eine echte Bestätigung vor (ÖBA 2000/841, 77; 1 Ob 335/99t; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 mwN). Dass die Bestätigung aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichtes erfolgt ist, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (1 Ob 239/98y; Kodek aaO mN). Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluss nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (3 Ob 53/94; ÖA 1997, 136 = RPflE 1997/17 = RZ 1997/62, 198; ÖBA 2000/841, 77; 8 Ob 64/00w; zuletzt 1 Ob 335/99t; Fasching, Komm römisch IV 452 f; Fasching, ZPR2 Rz 2017).
Das Vorliegen konformer Entscheidungen wurde etwa verneint, als das Erstgericht über einen Zwischenfeststellungsantrag sachlich in Form eines Abweisungsurteils erkannt, das Berufungsgericht dagegen wegen Verneinung der prozessualen Voraussetzungen für die Stattgebung den Antrag zurückgewiesen hatte (ÖBA 2000/841, 77). Dasselbe wurde zu RZ 1997/62, 198 entschieden, als die erste Instanz einen Einstellungsantrag nach inhaltlicher Prüfung abgelehnt, das Rekursgericht diesen jedoch wegen Fehlens der Antragslegitimation zurückgewiesen hatte. Ebenso wurde zu 1 Ob 335/99t eine Anfechtbarkeit angenommen, als das Erstgericht den Antrag der von einem Klagevertreter im Gerichtshofverfahren nach Bekanntgabe, dass das Vollmachtsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden sei, eingebracht wurde, wegen fehlender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen, das Rekursgericht dagegen die sachliche Voraussetzung für die positive Erledigung des Antrages verneint und den Antrag daher in Form einer Maßgabebestätigung abgewiesen hatte.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Entscheidungsgründen der Vorinstanzen, dass diese mit einer ähnlichen Begründung zu divergenten Lösungen der Frage gelangt sind, ob der Antrag des Erstehers zurück- oder abzuweisen ist. Während sich die zweite Instanz auf die Rechtskraft der Zuschlagserteilung (an den Überbieter) berief, nach welcher Nichtigkeiten des Versteigerungsverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden könnten, stellte das Erstgericht auf die Annahme des Überbotes ab, ohne auf die Rechtskraft dieses Beschlusses, von der es aber offenbar, wie sich aus der Zitierung des diese begründenden Beschlusses des Obersten Gerichtshofes hervorgeht, ebenfalls ausging, einzugehen.
Es kann demnach dahingestellt werden, ob richtigerweise "formal" oder "meritorisch" im Sinne der Rechtsprechung zu entscheiden gewesen wäre. Entscheidend ist, dass die Vorinstanzen darin übereinstimmten, dass beim vorliegenden Stand des Exekutionsverfahrens eine positive Erledigung des Antrages des Überbieters nicht erfolgen könne. Ob dieser Stand bereits mit der "rechtskräftigen" Annahme des Überbotes oder aber mit der Rechtskraft der Zuschlagserteilung eingetreten ist, kann keine entscheidende Rolle spielen, weil es in beiden Fällen zu derselben Form der Entscheidungserledigung kommen muss, da kein für diese Frage rechtserheblicher Unterschied der Begründungen vorliegt. Liegen aber demnach bestätigende Entscheidungen vor, dann ist der Revisionsrekurs des Überbieters zurückzuweisen.
Anmerkung
E58309 03A03409European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00340.99T.0620.000Dokumentnummer
JJT_20000620_OGH0002_0030OB00340_99T0000_000