Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. Kurt H*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Wiederaufnahme des Verfahrens 69 E 2747/98g des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Februar 2000, GZ 46 Nc 1/00x-4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang für die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage gegen DI Dr. Adolf L***** zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens 69 E 2747/98g des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sowie für das darauf folgende Verfahren abgewiesen. Entsprechend der ihm in diesem Beschluss erteilten Rechtsmittelbelehrung erhob der Antragsteller Rekurs an das Oberlandesgericht Wien.
Das Oberlandesgericht Wien sprach mit Beschluss vom 6. 4. 2000, 17 R 47/00g, aus, es sei zur Entscheidung über diesen Rekurs unzuständig; es überwies den Rekurs zur gesetzmäßigen Behandlung an das Landesgericht für ZRS Wien.
Hierauf legte das Landesgericht für ZRS Wien den Rekurs dem Obersten Gerichtshof vor.
Der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien, der nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Ist die Wiederaufnahmsklage - wie hier - beim Rechtsmittelgericht des Vorprozesses eingebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes insbesondere auch den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO (EvBl 1985/30 uva). Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz "über die Verfahrenshilfe" unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (EvBl 1985/30 ua).Ist die Wiederaufnahmsklage - wie hier - beim Rechtsmittelgericht des Vorprozesses eingebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes insbesondere auch den Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO (EvBl 1985/30 uva). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz "über die Verfahrenshilfe" unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen über die in den Paragraphen 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (EvBl 1985/30 ua).
Entgegen dem unrichtigen, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Landesgerichtes für ZRS Wien, war daher der Rekurs des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E58425 03A01380European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00138.00S.0620.000Dokumentnummer
JJT_20000620_OGH0002_0030OB00138_00S0000_000