TE OGH 2000/6/20 3Ob252/98z

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Veröffentlicht am 20.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Zwangsversteigerungssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm, Dr. Alois M. Leeb Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Neunkirchen, gegen die verpflichtete Partei Thomas P*****, wegen S 180.000 sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 1998, 3 Ob 252/98z, wird im dritten Absatz seines Spruches dahin berichtigt, dass es dort statt "127/1885-Anteile" lautet: "127/1995-Anteile".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich (auch) aus der Begründung der im Spruch genannten Entscheidung ergibt, bezieht sich diese auf Miteigentumsanteile im Ausmaß von 127/1995 und nicht wie im Spruch irrtümlich angeführt 127/1885-Anteile (welcher Bruchteil auch mit dem Grundbuchstand in Widerspruch steht).

Die offenbare Unrichtigkeit, die dem erkennenden Senat anlässlich seiner Entscheidung zu 3 Ob 340/99t bekannt wurde, war somit von Amts wegen zu berichtigen (§ 78 EO iVm §§ 430, 419 ZPO).Die offenbare Unrichtigkeit, die dem erkennenden Senat anlässlich seiner Entscheidung zu 3 Ob 340/99t bekannt wurde, war somit von Amts wegen zu berichtigen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 430,, 419 ZPO).

Anmerkung

E62570 03AA2528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00252.98Z.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20000620_OGH0002_0030OB00252_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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