Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Dr. Hörmann und Dr. Wolf in der Rechtssache der Antragstellerin H*****gesmbH, vertreten durch I*****gesmbH, *****Wien, diese vertreten durch Dr. Anton Draskovits, Dr. Richard Köhler, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner sämtliche Mieter des Hauses *****Wien: 1. Franz S*****, top 3, 2. Gertrude S*****, top 3,
3. Rosa M*****, top 4, 4. Walter S*****, top 9, 5. Prof. Arnold K*****, top 11, 6. Dr. Franz Karl T*****, top 16 und 22, 7. Vinzenzia D*****, top 17, 8. Leopold R*****, top 18, 9. Mag. Christa P*****, top 24, 10. Dkfm. Irmtraud H*****, top 27, 11. DI Gideon H*****, top 29, 12. Mag. Thomas H*****, top 30, 13. Marietta M*****, top 31 und 34, 14. Anna K*****, top 32, 15. Eveline S*****, top 33, 16. Dr. Renate M*****, top 36, 17. Gerhard R*****, top 37 und 38, 18. Heinz R*****, top 39, 19. Maria S*****, top 40, 20. Kurt F*****, top 45,
21. Kurt K*****, top 46, 22. Silvia K*****, top 54, 23. Wolfgang P*****, top 56, 24. Prof. Siegfried F*****, top 57, 25. Dr. Eugen S*****, top 59, 26. Victor H*****, top 60, 27. Inge H*****, top 60,
28. DI Nikolaus S*****, top 61, 29. Martha S*****, top 62, 30. Dr. Otto P*****, top 63, 31. Anna G*****, top 64, 32. Dr. Johannes P*****, top 65, 33. Hans Q*****, 34. Margit Q*****, top 66, 35. Josef S*****, 36. Annemarie S*****, top 68, 37. DI Josef K*****, 38. Christine K*****, top 70, 39. Dr. Karl P*****, top 71, 40. Volker W*****, 41. Elisabeth S*****, top 78, 42. Erich S*****, top 81, 43. Dagmar F*****, top 82 und 83, 44. Josf L*****, 45. Edeltraud L*****, top 86, 46. Christian Paul U*****, top 87, 47. Elisabeth T*****, top 88, 89, 48. Liselotte E*****, top 89A, 49. Prof. Erich W*****, top 90, 50. Gertrude B*****, top 92, 51. Dr. Christoph M*****, top 93,
Spruch
B e s c h l u s s :
1. Dem Rekurs des 30. Antragsgegners wird nicht Folge gegeben.
2. Im Übrigen wird der Akt dem Erstgericht zwecks Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ON 11 an sämtliche Parteien des Verfahrens (Hausanschlag auf 8 Stiegen) sowie zur Entscheidung des vor den Rekurs des 51.Antragsgegners primär gereihten Wiedereinsetzungsantrages (Punkt c in ON 9) zurückgestellt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Rekurs des 30. Antragsgegners gegen den Sachbeschluss vom 20.9.1999, 54 Msch 16/99a-7 zurück. Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass der angefochtene Sachbeschluss am 27.9.1999 an die Vertreterin des Rekurswerbers zugestellt und am 29.9.1999 im Hause 1030 Wien, Am Heumarkt 7 angeschlagen worden sei. Im Zeitpunkt der Postaufgabe des Rekurses am 13.3.2000 sei daher die dem Rekurswerber zur Verfügung stehende Rekursfrist jedenfalls abgelaufen gewesen, sodass der Rekurs wegen Verspätung zurückzuweisen sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der unberechtigte Rekurs des 30. Antragsgegners.
Der Rekurs will damit argumentieren, dass bei richtiger Rechtsansicht die prozessuale Rechtsstellung der Mieter des Hauses im Verfahren gemäß §§ 18 ff MRG nach den Grundsätzen über die einheitliche Streitpartei des § 14 ZPO zu beurteilen sei. Dies hätte zur Folge, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der Entscheidung an den letzten Streitgenossen zu laufen begänne. § 14 ZPO sei nach einhelliger Rechtsprechung auch imDer Rekurs will damit argumentieren, dass bei richtiger Rechtsansicht die prozessuale Rechtsstellung der Mieter des Hauses im Verfahren gemäß Paragraphen 18, ff MRG nach den Grundsätzen über die einheitliche Streitpartei des Paragraph 14, ZPO zu beurteilen sei. Dies hätte zur Folge, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der Entscheidung an den letzten Streitgenossen zu laufen begänne. Paragraph 14, ZPO sei nach einhelliger Rechtsprechung auch im
außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG heranzuziehen. Eine einheitliche Streitpartei liege im Verfahren nach § 18 ff MRG deshalb vor, da die Entscheidung einheitlich für und gegen alle Mieter des Hauses gleich ausfallen müsste. Eine unterschiedliche Entscheidung gegenüber einzelnen Mietern sei rechtlich nicht möglich. Nachdem der Sachbeschluss dem Antragsgegner Dr. Christoph M*****erst am 14.2.2000 zugestellt worden sei, habe erst ab diesem Tag der Fristenlauf für alle Mieter und daher auch den Rekurswerber begonnen. Der am 13.3.2000 eingebrachte Rekurs sei rechtzeitig erfolgt.außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG heranzuziehen. Eine einheitliche Streitpartei liege im Verfahren nach Paragraph 18, ff MRG deshalb vor, da die Entscheidung einheitlich für und gegen alle Mieter des Hauses gleich ausfallen müsste. Eine unterschiedliche Entscheidung gegenüber einzelnen Mietern sei rechtlich nicht möglich. Nachdem der Sachbeschluss dem Antragsgegner Dr. Christoph M*****erst am 14.2.2000 zugestellt worden sei, habe erst ab diesem Tag der Fristenlauf für alle Mieter und daher auch den Rekurswerber begonnen. Der am 13.3.2000 eingebrachte Rekurs sei rechtzeitig erfolgt.
Diese Rechtsmeinung kann nicht geteilt werden.
Es ist zwar dem Rekurswerber zuzugestehen, dass in der Literatur (auch nach der ZVN 1983) vereinzelt die Meinung vertreten wurde, dass im Fall des Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei alle Fristen erst mit der Zustellung an den letzten Streitgenossen zu laufen beginnen (Fucik in Rechberger**2, Rz 6 zu § 14 ZPO).Es ist zwar dem Rekurswerber zuzugestehen, dass in der Literatur (auch nach der ZVN 1983) vereinzelt die Meinung vertreten wurde, dass im Fall des Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei alle Fristen erst mit der Zustellung an den letzten Streitgenossen zu laufen beginnen (Fucik in Rechberger**2, Rz 6 zu Paragraph 14, ZPO).
Dieser Rechtsansicht vermag sich das Rekursgericht nicht anzuschließen, da für eine derartige Rechtsansicht schon seit Aufhebung der Bestimmung des § 127 ZPO keine rechtliche Grundlage mehr vorhanden ist. Die aufgehobene Bestimmung normierte im Ergebnis ähnlich wie Fucik, dass eine Prozesshandlung von allen Streitgenossen so lange vorgenommen werden kann, als noch einem Streitgenossen eine Frist für diese Prozesshandlung offen steht. Zur Aufhebung dieser Bestimmung wurde in der Regierungsvorlage (XV. GP 669 der Beilagen) ausgeführt, dass sich diese Regelung nicht bewährt habe. Da der Fall der Verschiedenheit des Fristenlaufes praktisch nur eintreten könne, wenn Streitgenossen keinen gemeinsamen Vertreter haben, kenne jeder nur seinen eigenen Fristenlauf verlässlich, er könne sich daher darauf, dass die Frist für einen anderen später abläuft, ohnedies nicht verlassen. Überdies schaffe die Bestimmung Unsicherheit, da fraglich sei, auf welche Fristen sie überhaupt anzuwenden sei. Aus diesen Gesetzesmaterialien folgt, dass der Gesetzgeber durch die Aufhebung der Bestimmung einen generell getrennten Fristenlauf für einzelne Streitgenossen erreichen wollte. Entgegen der Meinung des Rekurses ist ein einheitlicher Fristenlauf auch nicht aus dem Wesen der einheitlichen Streitpartei alleine zwingend erklärbar. Zwar ist dem Rekurs zuzustimmen, dass das Wesen der einheitlichen Streitpartei darin besteht, dass eine einheitliche Entscheidung gegenüber allen Streitgenossen der einheitlichen Streitpartei erfolgen muss und somit das Urteil eine unteilbare Einheit bildet. Dementsprechend erwächst das Urteil gegenüber allen Teilgenossen erst in Rechtskraft, wenn es von keinem von ihnen angefochten wurde oder gesetzlich nicht mehr anfechtbar ist (Fasching II 200).Dieser Rechtsansicht vermag sich das Rekursgericht nicht anzuschließen, da für eine derartige Rechtsansicht schon seit Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 127, ZPO keine rechtliche Grundlage mehr vorhanden ist. Die aufgehobene Bestimmung normierte im Ergebnis ähnlich wie Fucik, dass eine Prozesshandlung von allen Streitgenossen so lange vorgenommen werden kann, als noch einem Streitgenossen eine Frist für diese Prozesshandlung offen steht. Zur Aufhebung dieser Bestimmung wurde in der Regierungsvorlage (römisch XV. GP 669 der Beilagen) ausgeführt, dass sich diese Regelung nicht bewährt habe. Da der Fall der Verschiedenheit des Fristenlaufes praktisch nur eintreten könne, wenn Streitgenossen keinen gemeinsamen Vertreter haben, kenne jeder nur seinen eigenen Fristenlauf verlässlich, er könne sich daher darauf, dass die Frist für einen anderen später abläuft, ohnedies nicht verlassen. Überdies schaffe die Bestimmung Unsicherheit, da fraglich sei, auf welche Fristen sie überhaupt anzuwenden sei. Aus diesen Gesetzesmaterialien folgt, dass der Gesetzgeber durch die Aufhebung der Bestimmung einen generell getrennten Fristenlauf für einzelne Streitgenossen erreichen wollte. Entgegen der Meinung des Rekurses ist ein einheitlicher Fristenlauf auch nicht aus dem Wesen der einheitlichen Streitpartei alleine zwingend erklärbar. Zwar ist dem Rekurs zuzustimmen, dass das Wesen der einheitlichen Streitpartei darin besteht, dass eine einheitliche Entscheidung gegenüber allen Streitgenossen der einheitlichen Streitpartei erfolgen muss und somit das Urteil eine unteilbare Einheit bildet. Dementsprechend erwächst das Urteil gegenüber allen Teilgenossen erst in Rechtskraft, wenn es von keinem von ihnen angefochten wurde oder gesetzlich nicht mehr anfechtbar ist (Fasching römisch II 200).
Dies ändert nichts daran, dass nach neuerer Auffassung auch im Fall einer einheitlichen Streitpartei realiter mehrere Parteien vorhanden sind und daher die Betrachtung dieser Prozesserscheinung als einheitliches Prozesssubjekt zu weit geht (Rechberger-Simotta, Zivilprozess- recht5 Rz 205). Sichergestellt muss lediglich werden, dass ein einheitlicher Prozess vorliegt und das Urteil für die einheitliche Streitpartei und für alle Mitglieder gleichlautet (Rechberger-Simotta aaO). Dies ist auch dann gewährleistet, wenn die Rechtsmittelerhebung eines Streitgenossen auch für den untätigen Streitgenossen Wirkung entfaltet und die über den Rechtsmittelantrag ergangene Entscheidung unter Umständen auch zugunsten des anderen untätigen Teilgenossen wirkt. Hiezu wird bei vergleichbarer Rechtslage in der deutschen Literatur und Rechtsprechung ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist für jeden Streitgenossen (der einheitlichen Streitpartei) gesondert ob der an ihn bewirkten Zustellung des Urteils an läuft (Stein-Jonas, ZPO21 Rz 39 zu § 62). Die Fristen laufen getrennt an und ab und werden durch das rechtzeitige Handeln nur eines Streitgenossen gewahrt (Schilken in Münchner Kommentar ZPO Rz 52 zu § 62). Der Streitgenosse, der einen Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt hat, wird durch das fristwahrende Handeln des anderen Streitgenossen Partei des Rechtsmittelverfahrens. Rechtsbehelfsführer sind aber nur die Streitgenossen, die den Rechtsbehelf fristwahrend eingelegt haben, sodass der untätige Streitgenosse an deren Antrag und an eine eventuelle Rücknahme des Rechtsbehelfs gebunden ist (Musielak, Kommentar zur ZPO Rz 20 zu § 62). Ein nicht (rechtzeitig) handelnder Streitgenosse kann seines Rechtsmittels verlustig gehen (Schilken in Münchner Kommentar ZPO Rz 52 zu § 62; vgl auch Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann ZPO58 Rz 19 zu § 62 und BGH in NJW 96, 1061). Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Rekursgerichtes auf das österreichische zivilgerichtliche Verfahren übertragbar, da durch sie eine einheitliche Führung des Verfahrens stets gewährleistet ist. Hieraus folgt, dass das individuelle Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels für jeden Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei gesondert zu beurteilen ist und bereits aus diesem Grund hat das Erstgericht zu Recht den auf Grund der individuellen Zustellung jedenfalls außerhalb der vierwöchigen Frist erhobenen Rekurs zurückgewiesen.Dies ändert nichts daran, dass nach neuerer Auffassung auch im Fall einer einheitlichen Streitpartei realiter mehrere Parteien vorhanden sind und daher die Betrachtung dieser Prozesserscheinung als einheitliches Prozesssubjekt zu weit geht (Rechberger-Simotta, Zivilprozess- recht5 Rz 205). Sichergestellt muss lediglich werden, dass ein einheitlicher Prozess vorliegt und das Urteil für die einheitliche Streitpartei und für alle Mitglieder gleichlautet (Rechberger-Simotta aaO). Dies ist auch dann gewährleistet, wenn die Rechtsmittelerhebung eines Streitgenossen auch für den untätigen Streitgenossen Wirkung entfaltet und die über den Rechtsmittelantrag ergangene Entscheidung unter Umständen auch zugunsten des anderen untätigen Teilgenossen wirkt. Hiezu wird bei vergleichbarer Rechtslage in der deutschen Literatur und Rechtsprechung ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist für jeden Streitgenossen (der einheitlichen Streitpartei) gesondert ob der an ihn bewirkten Zustellung des Urteils an läuft (Stein-Jonas, ZPO21 Rz 39 zu Paragraph 62,). Die Fristen laufen getrennt an und ab und werden durch das rechtzeitige Handeln nur eines Streitgenossen gewahrt (Schilken in Münchner Kommentar ZPO Rz 52 zu Paragraph 62,). Der Streitgenosse, der einen Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt hat, wird durch das fristwahrende Handeln des anderen Streitgenossen Partei des Rechtsmittelverfahrens. Rechtsbehelfsführer sind aber nur die Streitgenossen, die den Rechtsbehelf fristwahrend eingelegt haben, sodass der untätige Streitgenosse an deren Antrag und an eine eventuelle Rücknahme des Rechtsbehelfs gebunden ist (Musielak, Kommentar zur ZPO Rz 20 zu Paragraph 62,). Ein nicht (rechtzeitig) handelnder Streitgenosse kann seines Rechtsmittels verlustig gehen (Schilken in Münchner Kommentar ZPO Rz 52 zu Paragraph 62 ;, vergleiche auch Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann ZPO58 Rz 19 zu Paragraph 62 und BGH in NJW 96, 1061). Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Rekursgerichtes auf das österreichische zivilgerichtliche Verfahren übertragbar, da durch sie eine einheitliche Führung des Verfahrens stets gewährleistet ist. Hieraus folgt, dass das individuelle Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels für jeden Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei gesondert zu beurteilen ist und bereits aus diesem Grund hat das Erstgericht zu Recht den auf Grund der individuellen Zustellung jedenfalls außerhalb der vierwöchigen Frist erhobenen Rekurs zurückgewiesen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung des Instituts der einheitlichen Streitpartei gemäß § 14 ZPO im Außerstreitverfahren im Bereich des Mehrparteienverfahrens gemäß § 18 MRG nach Ansicht des Rekursgerichtes ohnedies zu verneinen ist. In einem solchen Mehrparteienverfahren ist kein rein kontradiktorisches Zweiparteienverfahren wie im Zivilprozess vorhanden. Alle Parteien des Verfahrens können für sich Verfahrenshandlungen setzen, die sich zu Gunsten oder zu Ungunsten des Rechtsstandpunktes des ursprünglichen Antragstellers, aber auch anderer Antragsgegner, auswirken. Dadurch werden sie aber keineswegs zu Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei (vgl Klicka-Oberhammer, Außerstreitverfahren**n Rz 33). Dies muss gerade in einem Verfahren gemäß § 18 ff MRG gelten, da die als Antragsgegner fungierenden Mieter nicht nur gleichlautende, sondern auch durchaus widersprechende Interessen verfolgen. So geht jede schlechtere Ausstattungskategorie einer Mietwohnung bzw. geringere Nutzfläche einer Mietwohnung zu Lasten der Mieter anderer Mietwohnungen. Die Einordnung in die Kläger- und Beklagtenlager des Zivilprozesses ist hier nicht zweckmäßig. Es handelt sich daher im Verfahren gemäß § 18 ff MRG um ein Mehrparteienverfahren mit einheitlicher Verfahrensführung und notwendigerweise einheitlicher Entscheidung.Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung des Instituts der einheitlichen Streitpartei gemäß Paragraph 14, ZPO im Außerstreitverfahren im Bereich des Mehrparteienverfahrens gemäß Paragraph 18, MRG nach Ansicht des Rekursgerichtes ohnedies zu verneinen ist. In einem solchen Mehrparteienverfahren ist kein rein kontradiktorisches Zweiparteienverfahren wie im Zivilprozess vorhanden. Alle Parteien des Verfahrens können für sich Verfahrenshandlungen setzen, die sich zu Gunsten oder zu Ungunsten des Rechtsstandpunktes des ursprünglichen Antragstellers, aber auch anderer Antragsgegner, auswirken. Dadurch werden sie aber keineswegs zu Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei vergleiche Klicka-Oberhammer, Außerstreitverfahren**n Rz 33). Dies muss gerade in einem Verfahren gemäß Paragraph 18, ff MRG gelten, da die als Antragsgegner fungierenden Mieter nicht nur gleichlautende, sondern auch durchaus widersprechende Interessen verfolgen. So geht jede schlechtere Ausstattungskategorie einer Mietwohnung bzw. geringere Nutzfläche einer Mietwohnung zu Lasten der Mieter anderer Mietwohnungen. Die Einordnung in die Kläger- und Beklagtenlager des Zivilprozesses ist hier nicht zweckmäßig. Es handelt sich daher im Verfahren gemäß Paragraph 18, ff MRG um ein Mehrparteienverfahren mit einheitlicher Verfahrensführung und notwendigerweise einheitlicher Entscheidung.
Eine Anwendung der Grundsätze des § 14 ZPO auf ein derartiges Mehrparteienverfahren nach dem Außerstreitgesetz ist weder notwendig noch zweckmäßig. Die Verfahrenshandlungen einer Partei können dem anderen weder nützen noch schaden, ein Nutzen für andere Parteien kann sich freilich dadurch ergeben, dass ein Beteiligter durch seine Aktivität eine letztlich auch den anderen günstige Entscheidung bewirkt (Klicka-Oberhammer aaO). Hieraus folgt, dass, selbst bei der vom Rekurs gewollten vom Rekursgericht aber abgelehnten Rechtsansicht über die Rechtsmittelfristberechnung nach § 14 ZPO, hier jedenfalls eine Verfristung des Rekursrechtes gegeben ist.Eine Anwendung der Grundsätze des Paragraph 14, ZPO auf ein derartiges Mehrparteienverfahren nach dem Außerstreitgesetz ist weder notwendig noch zweckmäßig. Die Verfahrenshandlungen einer Partei können dem anderen weder nützen noch schaden, ein Nutzen für andere Parteien kann sich freilich dadurch ergeben, dass ein Beteiligter durch seine Aktivität eine letztlich auch den anderen günstige Entscheidung bewirkt (Klicka-Oberhammer aaO). Hieraus folgt, dass, selbst bei der vom Rekurs gewollten vom Rekursgericht aber abgelehnten Rechtsansicht über die Rechtsmittelfristberechnung nach Paragraph 14, ZPO, hier jedenfalls eine Verfristung des Rekursrechtes gegeben ist.
Dem unberechtigten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Da keine Barauslagen verzeichnet wurden, konnte eine Kostenentscheidung entfallen.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00060 40R01760European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2000:04000R00176.00D.0620.000Dokumentnummer
JJT_20000620_LG00003_04000R00176_00D0000_000