Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bi*****, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Ba*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 446.573,20 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. März 2000, GZ 4 R 240/99p-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. September 1999, GZ 4 Cg 40/99s-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei hatte gegen eine Dritte einen Werklohn von S
239.621 sA eingeklagt. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass mit der Beklagten im Vorprozess keine direkte Vertragsbeziehung bestehe.
Mit ihrer Klage im gegenständlichen Verfahren begehrte nunmehr die klagende Partei die Zahlung desselben Betrages von der beklagten Partei. In der Folge dehnte sie das Klagebegehren aus dem Titel des Schadenersatzes um eigene und gegnerische Kosten des Vorprozesses auf insgesamt S 446.573,20 sA mit der Begründung aus, die beklagte Partei habe zunächst wider besseres Wissen behauptet, aus dem Vertrag nicht zu haften.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Nach Einlangen einer außerordentlichen Revision der beklagten Partei legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof im Wege des Berufungsgerichtes vor, welches ihn, ohne nach § 508 ZPO zu entscheiden, weiterleitete.Nach Einlangen einer außerordentlichen Revision der beklagten Partei legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof im Wege des Berufungsgerichtes vor, welches ihn, ohne nach Paragraph 508, ZPO zu entscheiden, weiterleitete.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei machte in erster Instanz einerseits einen S 260.000 nicht überschreitenden Werklohn und andererseits einen diesen Betrag ebensowenig übersteigenden Schadenersatzanspruch geltend. Damit identisch ist auch der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils. Die Ansprüche stehen weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang und sind daher, auch was die Revisionszulässigkeit betrifft, getrennt zu behandeln (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502).Die klagende Partei machte in erster Instanz einerseits einen S 260.000 nicht überschreitenden Werklohn und andererseits einen diesen Betrag ebensowenig übersteigenden Schadenersatzanspruch geltend. Damit identisch ist auch der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils. Die Ansprüche stehen weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang und sind daher, auch was die Revisionszulässigkeit betrifft, getrennt zu behandeln (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 502,).
Die Vorgangsweise der Vorinstanzen widerspricht der seit dem Inkrafttreten der Wertgrenzennovelle 1997 geltenden Rechtslage. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist nämlich bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, aber - wie hier - nicht S 260.000 übersteigt, die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat. Entsprechend § 508 ZPO steht es der Partei frei, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.Die Vorgangsweise der Vorinstanzen widerspricht der seit dem Inkrafttreten der Wertgrenzennovelle 1997 geltenden Rechtslage. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist nämlich bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, aber - wie hier - nicht S 260.000 übersteigt, die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat. Entsprechend Paragraph 508, ZPO steht es der Partei frei, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
Hier hat nun der Rechtsmittelwerber rechtzeitig die außerordentliche Revision eingebracht und auch ausgeführt, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision als zulässig erachtet werde. Er hat auch einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt, hat diesen allerdings an den Obersten Gerichtshof gerichtet. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen (vgl § 507b Abs 2 ZPO) bzw, soweit das Erstgericht der Meinung ist, dass das Fehlen eines an das Berufungsgericht gerichteten Antrags dem entgegensteht, der beklagten Partei unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl RIS-Justiz RS0109623, RS0109501; für das Revisionsverfahren zuletzt 7 Ob 81/00p).Hier hat nun der Rechtsmittelwerber rechtzeitig die außerordentliche Revision eingebracht und auch ausgeführt, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision als zulässig erachtet werde. Er hat auch einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt, hat diesen allerdings an den Obersten Gerichtshof gerichtet. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen vergleiche Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO) bzw, soweit das Erstgericht der Meinung ist, dass das Fehlen eines an das Berufungsgericht gerichteten Antrags dem entgegensteht, der beklagten Partei unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche RIS-Justiz RS0109623, RS0109501; für das Revisionsverfahren zuletzt 7 Ob 81/00p).
Anmerkung
E58610 03A01450European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00145.00W.0620.000Dokumentnummer
JJT_20000620_OGH0002_0030OB00145_00W0000_000