TE OGH 2000/6/20 3Ob92/00a

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Veröffentlicht am 20.06.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Hedwig Katharina B*****, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Februar 2000, GZ 2 R 305/99s, 306/99p-23, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 8. Oktober 1999, GZ 8 Cg 103/99w-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

12.960 (darin enthalten S 2.160 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte ist die Witwe (aus zweiter Ehe) des am 10. 3. 1997 in der Bundesrepublik Deutschland verstorbenen schweizerischen Staatsbürgers Walter B***** (in der Folge: Erblasser), der ua Eigentümer der in Vorarlberg gelegenen Liegenschaften EZ 949 und EZ 387 Grundbuch G***** war.

Am 10. 12. 1986 schlossen der Erblasser und die Beklagte in der Schweiz einen "Ehe- und Erbvertrag" (in der Folge: Erbvertrag), in welchem sie ihre güterrechtlichen Verhältnisse - rückwirkend mit dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 27. 4. 1961 in Lustenau, Vorarlberg - (im Sinne einer allgemeinen Gütergemeinschaft nach Art 215 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) schweizerischem Recht unterstellten. Für den Fall der Auflösung ihrer Ehe durch den Tod eines Ehegatten vereinbarten sie, dass das gesetzlich vorgeschriebene Viertel des Gesamtgutes an die (namentlich nicht genannten) Nachkommen geht und drei Viertel dem überlebenden Ehegatten zufallen. Weiters wurden die erbvertraglichen Bestimmungen über die Teilung des Gesamtgutes ehevertraglich bestätigt. Im Falle der Scheidung oder Trennung der Ehe sollte der Erbvertrag in vollem Umfang dahinfallen.Am 10. 12. 1986 schlossen der Erblasser und die Beklagte in der Schweiz einen "Ehe- und Erbvertrag" (in der Folge: Erbvertrag), in welchem sie ihre güterrechtlichen Verhältnisse - rückwirkend mit dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 27. 4. 1961 in Lustenau, Vorarlberg - (im Sinne einer allgemeinen Gütergemeinschaft nach Artikel 215, ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) schweizerischem Recht unterstellten. Für den Fall der Auflösung ihrer Ehe durch den Tod eines Ehegatten vereinbarten sie, dass das gesetzlich vorgeschriebene Viertel des Gesamtgutes an die (namentlich nicht genannten) Nachkommen geht und drei Viertel dem überlebenden Ehegatten zufallen. Weiters wurden die erbvertraglichen Bestimmungen über die Teilung des Gesamtgutes ehevertraglich bestätigt. Im Falle der Scheidung oder Trennung der Ehe sollte der Erbvertrag in vollem Umfang dahinfallen.

Mit notariellem, in Österreich errichteten Testament vom 16. 7. 1996 widerrief der Erblasser alle früheren letztwilligen Anordnungen und setzte den Kläger (den er darin als eine "Art Ziehsohn" bezeichnete) zu seinem Alleinerben ein, der insbesondere den in Österreich gelegenen Liegenschaftsbesitz erhalten solle; die beiden Söhne aus erster Ehe, DI Reto B***** und Dipl. Math. Jörg B*****, und die Beklagte setzte er auf den Pflichtteil, wobei sie sich auch alle Vorempfänge anrechnen lassen müssten.

Im Verlassenschaftsverfahren 2 A 48/97b des Bezirksgerichtes Montafon gaben die beiden Söhne aus erster Ehe am 7. 5. 1997 hinsichtlich des Nachlasses ihres Vaters aufgrund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen ab, die mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 2. 7. 1997 zu Gericht angenommen wurden. Am 4. 3. 1998 gaben sie ausdrücklich in eventu bedingte Erbserklärungen aufgrund des Erbvertrages ab. Der Kläger gab hingegen am 15. 10. 1997 die bedingte Erbserklärung aus dem Titel des Testamentes ab, die mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 10. 12. 1997 zu Gericht angenommen wurde. Am 16. 6. 1998 gab die Beklagte aufgrund des Erbvertrages die bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 30. 6. 1998 wurden auch alle bedingten Erbserklärungen (der Söhne und der Beklagten) aus dem Titel des Erbvertrages angenommen; gemäß § 125 AußStrG wurde bestimmt, dass der Kläger gegen die drei Genannten spätestens binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses die Klage einzubringen habe, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werde. Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Klägers diesen Beschluss; der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 28. 1. 1999 zu 6 Ob 251/98z (veröffentlicht in EvBl 1999/131) seinen Revisionsrekurs zurück. Er führte hierin ua aus, dass der Nachlasserwerb (Erbserklärung, Einantwortung) hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses des Erblassers in Österreich abzuhandeln (§ 22 AußStrG; § 107 JN) und gemäß § 28 Abs 2 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, wobei der Erbvertrag (im Zweifel) gegenüber dem Testament der stärkere Erbrechtstitel sei; durch die Entscheidung über die Parteirollenzuweisung werde dem Prozessverfahren (zur endgültigen Klärung des Streites der Erbansprecher) nicht vorgegriffen.Im Verlassenschaftsverfahren 2 A 48/97b des Bezirksgerichtes Montafon gaben die beiden Söhne aus erster Ehe am 7. 5. 1997 hinsichtlich des Nachlasses ihres Vaters aufgrund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen ab, die mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 2. 7. 1997 zu Gericht angenommen wurden. Am 4. 3. 1998 gaben sie ausdrücklich in eventu bedingte Erbserklärungen aufgrund des Erbvertrages ab. Der Kläger gab hingegen am 15. 10. 1997 die bedingte Erbserklärung aus dem Titel des Testamentes ab, die mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 10. 12. 1997 zu Gericht angenommen wurde. Am 16. 6. 1998 gab die Beklagte aufgrund des Erbvertrages die bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 30. 6. 1998 wurden auch alle bedingten Erbserklärungen (der Söhne und der Beklagten) aus dem Titel des Erbvertrages angenommen; gemäß Paragraph 125, AußStrG wurde bestimmt, dass der Kläger gegen die drei Genannten spätestens binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses die Klage einzubringen habe, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werde. Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Klägers diesen Beschluss; der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 28. 1. 1999 zu 6 Ob 251/98z (veröffentlicht in EvBl 1999/131) seinen Revisionsrekurs zurück. Er führte hierin ua aus, dass der Nachlasserwerb (Erbserklärung, Einantwortung) hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses des Erblassers in Österreich abzuhandeln (Paragraph 22, AußStrG; Paragraph 107, JN) und gemäß Paragraph 28, Absatz 2, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, wobei der Erbvertrag (im Zweifel) gegenüber dem Testament der stärkere Erbrechtstitel sei; durch die Entscheidung über die Parteirollenzuweisung werde dem Prozessverfahren (zur endgültigen Klärung des Streites der Erbansprecher) nicht vorgegriffen.

Bereits am 26. 3. 1998 hatten die Beklagte und ihre beiden Stiefsöhne als Erst- bis Drittkläger beim Bezirksgericht St. Gallen, Schweiz, gegen den (hier) Kläger (als Beklagten) eine Klageschrift mit folgenden "Rechtsbegehren" eingebracht:

"1. Es sei das von Walter B*****, geboren 1. November 1908, gestorben 10. März 1997, am 16. Juli 1996 vor dem öffentlichen Notar Dr. Arnold Lins, 6700 Bludenz, Österreich, errichtete Testament gerichtlich und mit Wirkung ex tunc insoweit vollumfänglich aufzuheben bzw für ungültig zu erklären bzw vollständig auf Null herabzusetzen, als es die güter- und erbrechtliche Nachfolge in das Gesamtgut betrifft.

2. Es sei die der Klägerin Z 1 gemäß Z I/3. lit b) und Z II/2 des zwischen ihr und Walter B***** am 10. Dezember 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Anwartschaft von drei Vierteln des Gesamtgutes gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederherzustellen.2. Es sei die der Klägerin Ziffer eins, gemäß Z I/3. Litera b,) und Z II/2 des zwischen ihr und Walter B***** am 10. Dezember 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Anwartschaft von drei Vierteln des Gesamtgutes gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederherzustellen.

3. Es sei der den Klägern Z 2 und Z 3 gemäß Art 226 Abs 1 altZGB und gemäß Z I/3 lit a) und Z II/2 des zwischen der Klägerin Z 1 und Walter B***** am 10. Dezember 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Pflichtteil von insgesamt einem Viertel des Gesamtgutes bzw von je einem Achtel des Gesamtgutes gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederherzustellen.3. Es sei der den Klägern Ziffer 2 und Ziffer 3, gemäß Artikel 226, Absatz eins, altZGB und gemäß Z I/3 Litera a,) und Z II/2 des zwischen der Klägerin Ziffer eins und Walter B***** am 10. Dezember 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Pflichtteil von insgesamt einem Viertel des Gesamtgutes bzw von je einem Achtel des Gesamtgutes gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederherzustellen.

4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die zum Nachlass von Walter B***** gehörenden Vermögenswerte bzw Aktiven ausnahmslos zum Gesamtgut gehören und dem Beklagten kein Erbrecht am Gesamtgut und damit kein Erbrecht am gesamten Nachlass von Walter B***** zusteht.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

Diese Klagebegehren wurden vom Beklagten (hier: Kläger) bestritten.

Mit "Entscheid" vom 19. 3. 1999 erkannte das Bezirksgericht St. Gallen im Sinne der "Rechtsbegehren" wie folgt:

"1. Das Testament von Walter B***** vom 16. 7. 1996 wird auf Null herabgesetzt.

2. Die güter- und erbrechtliche Anwartschaft der Klägerin 1 gegen Walter B***** beträgt 3/4 des Gesamtgutes.

Der güter- und erbrechtliche Pflichtteil der Kläger 2 und 3 sowie allfälliger weiterer Nachkommen von Walter B***** beträgt insgesamt 1/4 des Gesamtgutes. Die zum Nachlass von Walter B***** gehörenden Aktiven sind ausnahmslos Gesamtgut."

Das Verfahren befindet sich nunmehr im Stadium des Berufungsverfahrens, in welchem - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - zufolge zwischen den Parteien behängender Vergleichsgespräche derzeit "vorläufiges und faktisches Ruhen" angeordnet ist.

Am 27. 3. 1998 erhoben ebenfalls die Beklagte und ihre beiden Stiefsöhne als Streitgenossen gegen den (hier) Kläger (als Beklagten) beim Landesgericht Feldkirch zu 8 Cg 69/98v folgende Klagebegehren:

"1. Die Erstklägerin Katharina Hedwig B*****, der Zweitkläger DI Reto B***** und der Drittkläger Dipl. Math. Jörg B***** beantragen das

URTEIL:

a) Das von Walter B*****, geboren am 1. November 1908, gestorben am 10. März 1997, am 16. 7. 1996 vor dem öffentlichen Notar Dr. Arnold Lins, 6700 Bludenz, Österreich, errichtete Testament wird mit Wirkung ex tunc insoweit vollumfänglich aufgehoben bzw für ungültig erklärt bzw vollständig auf Null herabgesetzt, als es die güter- und erbrechtliche Nachfolge in das Gesamtgut der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B*****, geboren am 1. November 1908, mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft betrifft;

b) der Beklagte ist schuldig, den Klägern die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.

2.) Die Erstklägerin Katharina Hedwig B***** beantragt das

URTEIL:

a) Die gemäß Zif I/3 und Z II/2 des zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** am 10. 12. 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Anwartschaft von drei Vierteln des Gesamtgutes der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B*****, geboren am 1. November 1908, mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft wird gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederhergestellt;

b) der Beklagte ist schuldig, der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.

3. Der Zweitkläger DI Reto B***** und der Drittkläger Dipl. Math. Jörg B***** beantragen das

URTEIL:

a) Die gemäß Art 226 Abs 2 altZGB und gemäß Z I/3 lit a und Z II/2 des zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** am 10. 12. 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Pflichtteil von insgesamt einem Viertel des Gesamtgutes bzw von je einem Achtel des Gesamtgutes der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B*****, geboren am 1. November 1908, mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft wird gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederhergestellt;a) Die gemäß Artikel 226, Absatz 2, altZGB und gemäß Z I/3 Litera a und Z II/2 des zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** am 10. 12. 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Pflichtteil von insgesamt einem Viertel des Gesamtgutes bzw von je einem Achtel des Gesamtgutes der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B*****, geboren am 1. November 1908, mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft wird gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederhergestellt;

b) der Beklagte ist schuldig, dem Zweitkläger DI Reto B***** und dem Drittkläger Dipl. Math. Jörg B***** die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.

4. Die Erstklägerin Katharina Hedwig B*****, der Zweitkläger DI Reto B***** und der Drittkläger Dipl. Math. Jörg B***** beantragen das

URTEIL:

a) Es wird festgestellt, dass die zum Nachlass von Walter B*****, geboren am 1. November 1908, gestorben am 10. März 1997, gehörenden Vermögenswerte bzw Aktiven ausnahmslos zum Gesamtgut der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft gehören und dem Beklagten kein Erbrecht am Gesamtgut und aus diesem Grund - sowie überhaupt - kein Erbrecht am gesamten Nachlass von Walter B*****, geboren am 1. November 1908, gestorben am 10. März 1997, zusteht; weiters, dass das am 16. 7. 1996 vor dem Notar Dr. Arnold Lins in Bludenz errichtete schriftliche Testament des am 10. 3. 1997 verstorbenen Walter B*****, geboren am 1. November 1908, ungültig ist;

b) der Beklagte ist schuldig, den Klägern die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen."

Nach Ausspruch der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes samt Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Montafon (1 C 681/98z) vereinbarten die Streitteile zwischenzeitlich am 27. 11. 1998 einfaches Ruhen des Verfahrens.

Mit den am 20. 5. 1999 getrennt gegen die Witwe (hier Beklagte) einerseits (8 Cg 103/99w) sowie gegen die beiden Söhne andererseits (9 Cg 99/99i) überreichten Klagen stellte der Kläger - in Entsprechung der ihm vom Abhandlungsgericht zugewiesenen Klägerrolle - die jeweils inhaltsgleichen Begehren, es werde festgestellt, "dass der Erbrechtstitel der jeweils beklagten Partei(en), nämlich der Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 gegenüber dem zu Gunsten des Klägers vom Erblasser am 16. 7. 1996 in Bludenz errichteten Testament unwirksam ist."

Die Beklagte erhob unter Hinweis auf die "gleichlautende" Klage beim Bezirksgericht St. Gallen die Einrede der Streitanhängigkeit und bestritt im Übrigen das Klagebegehren.

Das Erstgericht wies mit dem nun angefochtenen Beschluss die Klage gemäß § 261 Abs 1 ZPO wegen Streitanhängigkeit zurück. Zur Begründung führte es aus, das LGVÜ sei gemäß Art 1 Z 1 auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts nicht anzuwenden. Hier sei daher der Vertrag vom 16. 12. 1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125, anzuwenden. Gemäß Art 8 habe ein später befasstes Gericht eines der beiden Vertragsstaaten die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen, wenn ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Vertragsstaaten bereits anhängig sei und die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein werde.Das Erstgericht wies mit dem nun angefochtenen Beschluss die Klage gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ZPO wegen Streitanhängigkeit zurück. Zur Begründung führte es aus, das LGVÜ sei gemäß Artikel eins, Ziffer eins, auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts nicht anzuwenden. Hier sei daher der Vertrag vom 16. 12. 1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125, anzuwenden. Gemäß Artikel 8, habe ein später befasstes Gericht eines der beiden Vertragsstaaten die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen, wenn ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Vertragsstaaten bereits anhängig sei und die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein werde.

Hier werde die Entscheidung des Katonsgerichtes St. Gallen, das als Berufungsgericht über die Entscheidung des Bezirksgerichtes St. Gallen entscheide, gemäß Art 1 dieses Vertrags in Österreich anerkannt werden. Da eine Vertauschung der Parteirollen unerheblich sei, sei Parteienidentität gegeben. Ebenso sei die Identität des Streitgegenstandes gegeben. In beiden Verfahren gehe es um die Feststellung des besseren Erbrechtstitels, wobei es sich die Parteien einerseits auf den Erbvertrag vom 10. 12. 1986, andererseits auf das Testament vom 16. 7. 1996 stützten.Hier werde die Entscheidung des Katonsgerichtes St. Gallen, das als Berufungsgericht über die Entscheidung des Bezirksgerichtes St. Gallen entscheide, gemäß Artikel eins, dieses Vertrags in Österreich anerkannt werden. Da eine Vertauschung der Parteirollen unerheblich sei, sei Parteienidentität gegeben. Ebenso sei die Identität des Streitgegenstandes gegeben. In beiden Verfahren gehe es um die Feststellung des besseren Erbrechtstitels, wobei es sich die Parteien einerseits auf den Erbvertrag vom 10. 12. 1986, andererseits auf das Testament vom 16. 7. 1996 stützten.

Mit gesondertem Beschluss vom 17. 11. 1999 verpflichtete das Erstgericht die klagende Partei zum Kostenersatz.

Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Klägers den Beschluss auf Zurückweisung der Klage und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Streitanhängigkeit im Falle der Anhängigkeit einer Klage auf Unwirksamkeit eines Erbrechtstitels im Ausland und nachfolgender Erbrechtsklage im Inland eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorhanden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setze zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus. Identität der Parteien liege auch dann vor, wenn in beiden Prozessen dieselben Parteien in umgekehrten Parteirollen auftreten. Identität der Ansprüche sei gegeben, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und den daraus abgeleiteten Begehren ergebe, dass die Sachanträge in beiden Prozessen dasselbe Rechtsschutzziel anstreben, sodass für eine meritorische Entscheidung über die zweite Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Vordergrund stehe dabei die Wesensgleichheit des materiellen Anspruchs. Der später geltend gemachte Klageanspruch sei mit dem Anspruch der "Vorklage" identisch, wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werde. Dabei müssten die Begehren nicht identisch sein; es reiche aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstelle. Identität bestehe somit zwischen positiver und negativer Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechtsverhältnisses.

Nach herrschender Ansicht bestehe der Gegenstand der Erbrechtsklage in der Feststellung, dass der vom Beklagten in Anspruch genommene Erbrechtstitel unwirksam sei; es handle sich um eine negative Feststellungsklage. Begrifflich das Gegenteil begehre die Beklagte als Klägerin mit der bereits anhängigen Klage in der Schweiz. Ihre Klage sei auf Aufhebung bzw Ungültigerklärung des Testamentes, auf Wiederherstellung ihrer güter- und erbrechtlichen Anwartschaft von 3/4 des Gesamtgutes und auf Feststellung gerichtet, dass die zum Nachlass des Erblassers gehörenden Vermögenswerte, also auch die Liegenschaften in Österreich, ausnahmslos zum Gesamtgut gehörten und dem Beklagten kein Erbrecht zustehe. Unbeschadet des Umstandes, dass auch die Söhne des Erblassers dort als Zweit- und Drittkläger in Ansehung ihres Pflichtteils aufträten, sei daher Parteienidentität und Anspruchsidentität gegeben.

Die österreichischen Gerichte seien zwar gemäß § 22 AußStrG zur Abhandlung der Erbschaft zuständig, was die in Österreich gelegenen Liegenschaften des Erblassers betreffe. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen sei gemäß § 28 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkte seines Todes zu beurteilen. Die Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrag seien nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung zu beurteilen. Wäre danach die Gültigkeit nicht gegeben, wohl aber nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, so gelte dieses (§ 30 Abs 1 IPRG). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung umfasse die Testierfähigkeit sowie die materiellen Voraussetzungen des Zustandekommens von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen. Das vom Erblasser errichtete Testament sei daher nach Schweizer Recht zu beurteilen. Eben eine solche Beurteilung sei Gegenstand des Verfahrens in der Schweiz. Nur der sachenrechtliche Erwerbsakt sei gemäß § 28 Abs 2 IPRG davon ausgenommen. Anders als nach österreichischem Recht gelte in der Schweiz nach Art 560 ZGB der Grundsatz des "eo-ipso-Erwerbs". Der Nachlass falle den gesetzlichen und eingesetzten Erben ohne weiteres Hinzutun der Erben oder einer Behörde unmittelbar von Gesetzes wegen zu; Anfall und Erwerb der Erbschaft fielen zusammen. Dieser Unterschied im Erwerb könne aber an der Streitanhängigkeit nichts ändern, weil im inländischen Verlassenschaftsverfahren beide Streitteile Erbserklärungen abgegeben hätten. Rechtsschutzziel des Verfahrens auch in der Schweiz sei die Überprüfung, ob trotz des späteren Testaments der Ehe- und Erbvertrag der Klägerin mit dem Erblasser seine Gültigkeit bewahrt habe, sodass ihr gegenüber das spätere Testament unwirksam wäre. Was die Anerkennung des Schweizer Urteils im Inland betreffe, sei der Rekurswerber gemäß § 500a ZPO auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen. Das Verlassenschaftsgericht werde im weiteren Verfahren von diesem Urteil auszugehen haben; einer Prozessführung im Inland bedürfe es nicht.Die österreichischen Gerichte seien zwar gemäß Paragraph 22, AußStrG zur Abhandlung der Erbschaft zuständig, was die in Österreich gelegenen Liegenschaften des Erblassers betreffe. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen sei gemäß Paragraph 28, Absatz eins, IPRG nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkte seines Todes zu beurteilen. Die Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrag seien nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung zu beurteilen. Wäre danach die Gültigkeit nicht gegeben, wohl aber nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, so gelte dieses (Paragraph 30, Absatz eins, IPRG). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung umfasse die Testierfähigkeit sowie die materiellen Voraussetzungen des Zustandekommens von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen. Das vom Erblasser errichtete Testament sei daher nach Schweizer Recht zu beurteilen. Eben eine solche Beurteilung sei Gegenstand des Verfahrens in der Schweiz. Nur der sachenrechtliche Erwerbsakt sei gemäß Paragraph 28, Absatz 2, IPRG davon ausgenommen. Anders als nach österreichischem Recht gelte in der Schweiz nach Artikel 560, ZGB der Grundsatz des "eo-ipso-Erwerbs". Der Nachlass falle den gesetzlichen und eingesetzten Erben ohne weiteres Hinzutun der Erben oder einer Behörde unmittelbar von Gesetzes wegen zu; Anfall und Erwerb der Erbschaft fielen zusammen. Dieser Unterschied im Erwerb könne aber an der Streitanhängigkeit nichts ändern, weil im inländischen Verlassenschaftsverfahren beide Streitteile Erbserklärungen abgegeben hätten. Rechtsschutzziel des Verfahrens auch in der Schweiz sei die Überprüfung, ob trotz des späteren Testaments der Ehe- und Erbvertrag der Klägerin mit dem Erblasser seine Gültigkeit bewahrt habe, sodass ihr gegenüber das spätere Testament unwirksam wäre. Was die Anerkennung des Schweizer Urteils im Inland betreffe, sei der Rekurswerber gemäß Paragraph 500 a, ZPO auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen. Das Verlassenschaftsgericht werde im weiteren Verfahren von diesem Urteil auszugehen haben; einer Prozessführung im Inland bedürfe es nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ÖJZ-LSK 2000/118) die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 112/00x bereits ergangen war und deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (mehr) vorliegt.

Der 7. Senat hat zu 7 Ob 112/00x über den Revisionsrekurs des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Klage gegen die Söhne aus erster Ehe wegen Streitanhängigkeit im Verfahren 9 Cg 99/99i des Erstgerichtes bereits entschieden. Er hat hiezu in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist das Vorliegen der negativen Prozessvoraussetzung (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1183 ff) der Streitanhängigkeit nach österreichischem Recht (§ 233 Abs 1 ZPO) zu beurteilen, weil vor österreichischen Gerichten grundsätzlich - auch wenn unter Umständen der Entscheidung materiell das Privatrecht eines anderen Staates zugrundezulegen ist - nur inländisches Verfahrensrecht zur Anwendung zu kommen hat (SZ 49/3 und 158; 7 Ob 620/91). Dass auch die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Parteirollenverteilung im Streit der Erbansprecher nach österreichischem Recht zu erfolgen hatte, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 251/98z (EvBl 1999/131) klargelegt.In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist das Vorliegen der negativen Prozessvoraussetzung (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1183 ff) der Streitanhängigkeit nach österreichischem Recht (Paragraph 233, Absatz eins, ZPO) zu beurteilen, weil vor österreichischen Gerichten grundsätzlich - auch wenn unter Umständen der Entscheidung materiell das Privatrecht eines anderen Staates zugrundezulegen ist - nur inländisches Verfahrensrecht zur Anwendung zu kommen hat (SZ 49/3 und 158; 7 Ob 620/91). Dass auch die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Parteirollenverteilung im Streit der Erbansprecher nach österreichischem Recht zu erfolgen hatte, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 251/98z (EvBl 1999/131) klargelegt.

Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen Prozessen voraus (RIS-Justiz RS0039473; zuletzt 1 Ob 158/99p und 2 Ob 115/00a). Nach ständiger Rechtsprechung (RS0037419, 0039347; 2 Ob 349/98g, 2 Ob 29/99z, 2 Ob 7/00v, 2 Ob 115/00a, 5 Ob 42/00p; SZ 68/220; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 15 vor § 226) liegt der gleiche - und damit gemäß §§ 232, 233 ZPO das von den Vorinstanzen bejahte Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründende - Streitgegenstand vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagegrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses. Streitanhängigkeit setzt also Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstandes voraus. Identität der Parteien liegt vor, wenn in beiden Prozessen - wenn auch in umgekehrten Parteirollen - dieselben Parteien auftreten (Rechberger/Frauenberger, aaO Rz 9 zu § 233; zuletzt 1 Ob 158/99p mwN; RS0039361 und 0039473). Der Umstand, dass im vorliegenden Rechtsstreit bloß die Söhne des Erblassers beklagte Parteien sind, im zur Beurteilung anstehenden Rechtsstreit in St. Gallen jedoch auch die Witwe desselben gemeinsam mit diesen Klägerin ist, während diese vom Kläger in Österreich in einem parallel (und am selben Tag) anhängig gemachten weiteren Rechtsstreit (8 Cg 103/99w) wegen desselben (Feststellungs-)Anspruches belangt wird, vermag die für die Beurteilung des Prozesshindernisses erforderliche Identität der Parteien insgesamt ebenfalls nicht zu schmälern, weil es sich bei ihnen ja nicht um Miterben aus demselben primären Berufungsgrund handelt (JBl 1992, 110 = EvBl 1992/6), sodass insoweit auch nicht vom Vorliegen einer (anspruchsgebundenen) einheitlichen Streitpartei ausgegangen werden kann (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 14). Auch dies wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen Prozessen voraus (RIS-Justiz RS0039473; zuletzt 1 Ob 158/99p und 2 Ob 115/00a). Nach ständiger Rechtsprechung (RS0037419, 0039347; 2 Ob 349/98g, 2 Ob 29/99z, 2 Ob 7/00v, 2 Ob 115/00a, 5 Ob 42/00p; SZ 68/220; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 15 vor Paragraph 226,) liegt der gleiche - und damit gemäß Paragraphen 232,, 233 ZPO das von den Vorinstanzen bejahte Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründende - Streitgegenstand vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagegrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses. Streitanhängigkeit setzt also Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstandes voraus. Identität der Parteien liegt vor, wenn in beiden Prozessen - wenn auch in umgekehrten Parteirollen - dieselben Parteien auftreten (Rechberger/Frauenberger, aaO Rz 9 zu Paragraph 233 ;, zuletzt 1 Ob 158/99p mwN; RS0039361 und 0039473). Der Umstand, dass im vorliegenden Rechtsstreit bloß die Söhne des Erblassers beklagte Parteien sind, im zur Beurteilung anstehenden Rechtsstreit in St. Gallen jedoch auch die Witwe desselben gemeinsam mit diesen Klägerin ist, während diese vom Kläger in Österreich in einem parallel (und am selben Tag) anhängig gemachten weiteren Rechtsstreit (8 Cg 103/99w) wegen desselben (Feststellungs-)Anspruches belangt wird, vermag die für die Beurteilung des Prozesshindernisses erforderliche Identität der Parteien insgesamt ebenfalls nicht zu schmälern, weil es sich bei ihnen ja nicht um Miterben aus demselben primären Berufungsgrund handelt (JBl 1992, 110 = EvBl 1992/6), sodass insoweit auch nicht vom Vorliegen einer (anspruchsgebundenen) einheitlichen Streitpartei ausgegangen werden kann (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 14,). Auch dies wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.

Den Schwerpunkt der Rechtsmittelausführungen bildet die Bestreitung der Anwendbarkeit des (nach wie vor zum geltenden Rechtsbestand gehörigen: Duchek/Schütz/Tarko, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen2, 1046 ff) Staatsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125. Die hiegegen vorgetragenen Argumente vermögen jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die ins Treffen geführten Anerkennungsvoraussetzungen der Z 1 und 2 des Art 1 (Ausschließung der Gerichtsbarkeit des jeweils anderen Staaten durch zwischenstaatliche Zuständigkeitsvorschriften einerseits sowie Verstoß gegen den ordre public [die öffentliche Ordnung] andererseits) hier selbstredend nicht zum Tragen kommen. Dass das - dem Vertragswerk allenfalls vorgehende (Art 12 Abs 1 des Staatsvertrages) - LGVÜ nicht anwendbar ist, weil nach dessen Art 1 Z 1 letzter Fall "das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts" vom gesamten Anwendungsbereich desselben ausgenommen ist, haben schon die Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben (in diesem Sinne auch Duchek/Schütz/Tarko, aaO 1046 FN 1 zum Vertrag) und wird im Revisionsrekurs auch nicht in Frage gestellt. Damit kommt aber (auch) Art 8 des zitierten bilateralen Abkommens zur Anwendung, wonach dann, wenn "ein Verfahren vor dem Gericht eines der beiden Staaten anhängig ist und die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staat voraussichtlich anzuerkennen sein wird, ein später befasstes Gericht [hier also das österreichische] dieses anderen Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen hat." Auf Grund dieser hier zur Anwendung kommenden zwischenstaatlichen und völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarung ist somit klargestellt, dass ein vor dem (ausländischen) Gericht eines der beiden Vertragsstaaten bereits anhängiges Verfahren zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand ebenfalls das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirkt (JBl 1991, 800; RS0039230; so auch Fasching, aaO Rz 1191 sowie Konecny in Entscheidungsbesprechung ZfRV 1984, 146).Den Schwerpunkt der Rechtsmittelausführungen bildet die Bestreitung der Anwendbarkeit des (nach wie vor zum geltenden Rechtsbestand gehörigen: Duchek/Schütz/Tarko, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen2, 1046 ff) Staatsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125. Die hiegegen vorgetragenen Argumente vermögen jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die ins Treffen geführten Anerkennungsvoraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Artikel eins, (Ausschließung der Gerichtsbarkeit des jeweils anderen Staaten durch zwischenstaatliche Zuständigkeitsvorschriften einerseits sowie Verstoß gegen den ordre public [die öffentliche Ordnung] andererseits) hier selbstredend nicht zum Tragen kommen. Dass das - dem Vertragswerk allenfalls vorgehende (Artikel 12, Absatz eins, des Staatsvertrages) - LGVÜ nicht anwendbar ist, weil nach dessen Artikel eins, Ziffer eins, letzter Fall "das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts" vom gesamten Anwendungsbereich desselben ausgenommen ist, haben schon die Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben (in diesem Sinne auch Duchek/Schütz/Tarko, aaO 1046 FN 1 zum Vertrag) und wird im Revisionsrekurs auch nicht in Frage gestellt. Damit kommt aber (auch) Artikel 8, des zitierten bilateralen Abkommens zur Anwendung, wonach dann, wenn "ein Verfahren vor dem Gericht eines der beiden Staaten anhängig ist und die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staat voraussichtlich anzuerkennen sein wird, ein später befasstes Gericht [hier also das österreichische] dieses anderen Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen hat." Auf Grund dieser hier zur Anwendung kommenden zwischenstaatlichen und völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarung ist somit klargestellt, dass ein vor dem (ausländischen) Gericht eines der beiden Vertragsstaaten bereits anhängiges Verfahren zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand ebenfalls das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirkt (JBl 1991, 800; RS0039230; so auch Fasching, aaO Rz 1191 sowie Konecny in Entscheidungsbesprechung ZfRV 1984, 146).

Ein später geltend gemachter Klageanspruch ist - auch im Sinne dieser völkerrechtlich maßgeblichen Betrachtung - ident mit jenem der "Vorklage", wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werden wird (3 Ob 501/85), beide Sachanträge also im Ergebnis dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching III 91 Anm 5 zu § 233; ZfRV 1984, 145). Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren zwar nicht gleich sind, aber ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist (RS0039246). Auch diese Frage hat das Rekursgericht zutreffend gelöst: Während das Begehren des Klägers im inländischen Verfahren auf Unwirksamkeit des Erbvertrages als Erbrechtstitel der Beklagten gegenüber jenem des zu seinen Gunsten vorliegenden Testamentes gerichtet ist, ist das Begehren der schweizerischen Klage auf vollumfängliche Aufhebung, Ungültigerklärung und "Auf-Null-Herabsetzung" eben dieses Testamentes samt gleichzeitiger Wiederherstellung der erbrechtlichen Anwartschaft laut Erbvertrag mit Wirkung ex tunc und Feststellung, dass dem Beklagten (hier: Kläger) kein Erbrecht am Nachlass des Erblassers zusteht, gerichtet. Es bedarf keiner besonderen Betonung, dass das Begehren der zeitlich späteren Erbrechtsklage in Österreich somit das exakte begriffliche Gegenteil des zeitlich früheren Begehrens der Testamentsanfechtungsklage im Ausland ist. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 70/261 klarstellte, wäre es jedoch im Hinblick darauf, dass die Streitanhängigkeit die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft ist und sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig deckt, "widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreitigkeiten nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist". Dieser Grundsatz hat auch im vorliegenden Fall nicht minder zu gelten.Ein später geltend gemachter Klageanspruch ist - auch im Sinne dieser völkerrechtlich maßgeblichen Betrachtung - ident mit jenem der "Vorklage", wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werden wird (3 Ob 501/85), beide Sachanträge also im Ergebnis dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching römisch III 91 Anmerkung 5 zu Paragraph 233 ;, ZfRV 1984, 145). Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren zwar nicht gleich sind, aber ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist (RS0039246). Auch diese Frage hat das Rekursgericht zutreffend gelöst: Während das Begehren des Klägers im inländischen Verfahren auf Unwirksamkeit des Erbvertrages als Erbrechtstitel der Beklagten gegenüber jenem des zu seinen Gunsten vorliegenden Testamentes gerichtet ist, ist das Begehren der schweizerischen Klage auf vollumfängliche Aufhebung, Ungültigerklärung und "Auf-Null-Herabsetzung" eben dieses Testamentes samt gleichzeitiger Wiederherstellung der erbrechtlichen Anwartschaft laut Erbvertrag mit Wirkung ex tunc und Feststellung, dass dem Beklagten (hier: Kläger) kein Erbrecht am Nachlass des Erblassers zusteht, gerichtet. Es bedarf keiner besonderen Betonung, dass das Begehren der zeitlich späteren Erbrechtsklage in Österreich somit das exakte begriffliche Gegenteil des zeitlich früheren Begehrens der Testamentsanfechtungsklage im Ausland ist. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 70/261 klarstellte, wäre es jedoch im Hinblick darauf, dass die Streitanhängigkeit die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft ist und sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig deckt, "widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreitigkeiten nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist". Dieser Grundsatz hat auch im vorliegenden Fall nicht minder zu gelten.

Diese sohin rein prozessual zu lösende Verfahrensfrage steht damit auch nicht in Widerspruch mit der - in der Entscheidung 6 Ob 251/98z (EvBl 1999/131) behandelten - abhandlungsrechtlichen Beurteilung des inländischen Liegenschaftsvermögens vor dem österreichischem Verlassenschaftsgericht, sondern ist vielmehr von dieser strikt zu trennen (zum Verhältnis mit der Schweiz siehe auch EvBl 1975/278). Es geht hier auch nicht um die Konkurrenz zweier im Ausland und im Inland über idente Nachlassteile getrennt abgeführte Abhandlungspflegen (EvBl 1974/188). Gegen dieses Ergebnis vermögen auch nicht die im Revisionsrekurs hiegegen ins Treffen geführten Entscheidungen zum Erfolg zu führen: Das Zitat "EvBl. 278" ist nicht weiter nachprüfbar (gemeint ist offenbar die bereits vorzitierte Entscheidung EvBl 1974/188). Die Entscheidung SZ 6/210 betraf ausschließlich die verlassgerichtliche Genehmigung eines Testamentserfüllungsausweises vor Erlassung der Einantwortungsurkunde über den inländischen Realbesitz einer ausländischen Erblasserin im inländischen Abhandlungsverfahren. In der Entscheidung GlU 6781 ging es ebenfalls (bloß) um die Nichtberücksichtigung eines im Ausland geführten Erbrechtsstreites zweier Prätendenten auf das laufende Abhandlungsverfahren, wobei das Bestehen eines Staatsvertrages zwischen den beteiligten Staaten (Italien und Österreich), nach dem diese Klage (samt Urteil) unter Umständen Rechtswirkungen auf das Inland zeitigen würde, ausdrücklich verneint wurde. Auch die (im Übrigen vom Rekurswerber nicht zitierte) Entscheidung 5 Ob 571/78 spricht nicht gegen dieses - rein verfahrenbezogene, prozessvoraussetzungsorientierte - Ergebnis, weil nach dem dort zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die inländische Erbrechtsklage ausschließlich auf das in Österreich gelegene Nachlassvermögen des ausländischen (deutschen) Erblassers beschränkt war, sodass sich die Frage einer (allfälligen) Streitanhängigkeit zu dem in der Bundesrepublik Deutschland zwischen den Streitteilen wegen ihrer Erbansprüche auf die (Gesamt-)Nachlässe desselben anhängigen Prozesse gar nicht stellte.

Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (RS0039233; SZ 44/81; JBl 1983, 91; 1 Ob 158/99b; 3 Ob 233/99g; 2 Ob 115/00a). Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit hat, den entgegen § 233 ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. Dies haben die Vorinstanzen somit zutreffend getan. Auf die rein materiell-rechtlichen Ausführungen des Rechtsmittels zum schweizerischen Erbrecht kommt es damit zufolge Vorliegens der negativen Prozessvoraussetzung der Streitanhängigkeit nicht weiter an.Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (RS0039233; SZ 44/81; JBl 1983, 91; 1 Ob 158/99b; 3 Ob 233/99g; 2 Ob 115/00a). Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit hat, den entgegen Paragraph 233, ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. Dies haben die Vorinstanzen somit zutreffend getan. Auf die rein materiell-rechtlichen Ausführungen des Rechtsmittels zum schweizerischen Erbrecht kommt es damit zufolge Vorliegens der negativen Prozessvoraussetzung der Streitanhängigkeit nicht weiter an.

Durch diese nunmehr gegebene rechtskräftige Verfahrenslage wird im vorliegenden Zivilrechtsstreit jene Rechtslage hergestellt, die auch dem im Abhandlungsverfahren durch den Klageauftrag beabsichtigten Rechtszustand entspricht, wurde doch dem dortigen Klageauftrag bereits durch die Klageschrift beim Bezirksgericht St. Gallen (wenn auch mit vertauschten Parteirollen) Genüge getan, sodass nunmehr dieses (ausländische) Verfahren an die Stelle des inländischen Erbrechtsstreites zu treten hat, weil durch ersteres ebenso die erforderliche Klärung des stärkeren Erbrechtstitels in Ansehung auch für das österreichische Abhandlungsverfahren abschließend herbeigeführt und damit - auch im Sinne der Vorentscheidung 6 Ob 251/98z - der Streit der Erbansprecher einer endgültigen (und für das weitere Abhandlungsverfahren maßgeblichen) Klärung zugeführt wird. Die zeitliche Überschneidung - die Entscheidung 6 Ob 251/98z erging rund 10 Monate nach der Einbringung der Klage durch die Beklagten vor dem Schweizer Gericht - steht diesen Überlegungen nicht entgegen.

Der Kläger macht in dem hier vorliegenden Revisionsrekurs keine neuen Argumente geltend. Er übersieht bei seinen rechtlichen Überlegungen die Bestimmungen des Vertrages vom 16. 12. 1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung, BGBl 1962/125. Dass dieser Staatsvertrag auch auf Erbrechtsklagen anzuwenden ist, folgt aus dessen Art 1, wo generell von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die Rede ist. Die Aussage, dass die Beurteilung aller Rechte der am Nachlass beteiligten Personen nur den österreichischen Gerichten zukomme und daher auch nur auf einen im Inland anhängigen Erbrechtsstreit Bedacht zu nehmen sei (Edlbacher, MGA Verfahren außer Streitsachen**2, § 22 AußStrG E 1), gilt schon aufgrund der speziellen Bestimmung des Art 8 dieses Staatsvertrages hier nicht.Der Kläger macht in dem hier vorliegenden Revisionsrekurs keine neuen Argumente geltend. Er übersieht bei seinen rechtlichen Überlegungen die Bestimmungen des Vertrages vom 16. 12. 1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung, BGBl 1962/125. Dass dieser Staatsvertrag auch auf Erbrechtsklagen anzuwenden ist, folgt aus dessen Artikel eins,, wo generell von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die Rede ist. Die Aussage, dass die Beurteilung aller Rechte der am Nachlass beteiligten Personen nur den österreichischen Gerichten zukomme und daher auch nur auf einen im Inland anhängigen Erbrechtsstreit Bedacht zu nehmen sei (Edlbacher, MGA Verfahren außer Streitsachen**2, Paragraph 22, AußStrG E 1), gilt schon aufgrund der speziellen Bestimmung des Artikel 8, dieses Staatsvertrages hier nicht.

Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten somit keinen Anlass, sich mit der in der Entscheidung 7 Ob 112/00x dargelegten Rechtsansicht auseinanderzusetzen. Da hiedurch aber die Rechtsfragen, von denen hier die Entscheidung abhängt, gelöst sind, sind die im § 528 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses festgelegten Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben.Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten somit keinen Anlass, sich mit der in der Entscheidung 7 Ob 112/00x dargelegten Rechtsansicht auseinanderzusetzen. Da hiedurch aber die Rechtsfragen, von denen hier die Entscheidung abhängt, gelöst sind, sind die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses festgelegten Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 2 ZPO (analog).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz 2, ZPO (analog).

Anmerkung

E58967 03A00920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00092.00A.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20000620_OGH0002_0030OB00092_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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