Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg G*****, vertreten durch Dr. Michael Kienberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen S 320.000 und Feststellung (S 100.000) sA, (Revisionsinteresse S 60.000) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. März 2000, GZ 3 R 46/00f-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. Dezember 1999, GZ 6 Cg 216/98p-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin enthalten S 676,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a ZPO) liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, ZPO) liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat den in der mündlichen Streitverhandlung vom 24. 11. 1998 verlesenen vorbereitenden Schriftsatz vom 5. 11. 1998, in welchem die beklagte Partei das Feststellungsbegehren zu zwei Dritteln anerkannte und zur Höhe der geltend gemachten Forderung vorgebracht hatte, dass nach der Aktenlage "ein Schmerzengeld in Höhe von S 250.000 maximal gerechtfertigt sei", für die Verunstaltungsentschädigung ein Betrag von S 30.000 gerechtfertigt sei, an Sachschaden der geltend gemachte Betrag von S 8.000 anerkannt werde, weshalb sich "eine gerechtfertigte Forderung des Klägers der Höhe nach von S 288.000" ergebe, wovon ein Drittel wegen des erheblichen Mitverschuldens abzuziehen sei, sodass sich ein "anerkannter Betrag von S 192.000" ergebe, zutreffend als prozessuales Teilanerkenntnis des Schmerzengeldanspruches von S 250.000 bzw als Geständnis, dass der Kläger Verletzungen erlitten habe, zu deren Abgeltung ein Schmerzengeld von S 250.000 angemessen sei, gewertet. Es genügt, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat den in der mündlichen Streitverhandlung vom 24. 11. 1998 verlesenen vorbereitenden Schriftsatz vom 5. 11. 1998, in welchem die beklagte Partei das Feststellungsbegehren zu zwei Dritteln anerkannte und zur Höhe der geltend gemachten Forderung vorgebracht hatte, dass nach der Aktenlage "ein Schmerzengeld in Höhe von S 250.000 maximal gerechtfertigt sei", für die Verunstaltungsentschädigung ein Betrag von S 30.000 gerechtfertigt sei, an Sachschaden der geltend gemachte Betrag von S 8.000 anerkannt werde, weshalb sich "eine gerechtfertigte Forderung des Klägers der Höhe nach von S 288.000" ergebe, wovon ein Drittel wegen des erheblichen Mitverschuldens abzuziehen sei, sodass sich ein "anerkannter Betrag von S 192.000" ergebe, zutreffend als prozessuales Teilanerkenntnis des Schmerzengeldanspruches von S 250.000 bzw als Geständnis, dass der Kläger Verletzungen erlitten habe, zu deren Abgeltung ein Schmerzengeld von S 250.000 angemessen sei, gewertet. Es genügt, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt aber die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei bzw deren Erklärungen im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dann dar, wenn die Auslegung durch das Rechtsmittelgericht mit dem Wortlaut des Vorbringens vereinbar ist (RIS-Justiz RS0044273; zur Frage, ob und in welchem Umfang ein Geständnis im Sinn des § 266 ZPO vorliegt 9 Ob 128/98h).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt aber die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei bzw deren Erklärungen im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dann dar, wenn die Auslegung durch das Rechtsmittelgericht mit dem Wortlaut des Vorbringens vereinbar ist (RIS-Justiz RS0044273; zur Frage, ob und in welchem Umfang ein Geständnis im Sinn des Paragraph 266, ZPO vorliegt 9 Ob 128/98h).
Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass die beklagte Partei eine Schmerzengeldforderung des Klägers in Höhe von S 250.000 außer Streit und neben anderen ebenfalls anerkannten Forderungen unter Berücksichtigung einer behaupteten Mitverschuldensquote des Klägers auch an ihn bezahlt hat. Der Mitverschuldenseinwand wurde in der Folge fallen gelassen. Dabei kann, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kein Zweifel daran bestehen, dass die beklagte Partei mit dieser Erklärung eine Schmerzengeldforderung in der Höhe von S 250.000 (teilweise) anerkennen wollte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
Anmerkung
E58305 02A01680European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00168.00W.0620.000Dokumentnummer
JJT_20000620_OGH0002_0020OB00168_00W0000_000