TE OGH 2000/6/21 1Ob159/00i

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Rudolf G*****, wider die beklagte Partei Wilhelm L*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwaltspartnerschaft in St.Pölten, wegen Unterlassung (Streitwert 100.000 S) infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 2. März 2000, GZ 36 R 33/00x-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 6. Dezember 1999, GZ 7 C 277/99y-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 21.580,16 S (darin 2.493,36 S Umsatzsteuer und 6.620 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Jagdpächter eines Eigenjagdgebiets mit einer Grundfläche von 1002,5335 ha in Niederösterreich. Grundeigentümer ist ein Zisterzienserstift. Das Jagdgebiet ist durch teils asphaltierte und teils geschotterte Forststraßen erschlossen. Eine dieser Straßen befuhr der Beklagte am 28. 8. 1998 mit einem Mountainbike. Sie war auf einer Seehöhe von 700 m mit einer Schranke versperrt. Auf der Schranke befand sich überdies ein Fahrverbotszeichen mit dem Hinweis "Forststraße". Der Beklagte kann diesen Ort des Jagdgebiets mit seinem Kraftfahrzeug von seiner Wohnung in etwa 25 Minuten erreichen. Er hatte das Fahrverbotszeichen übersehen und fuhr bergwärts. Dabei schob er sein Fahrrad auf Steilstücken. Bei der schließlichen Talfahrt befuhr er - noch im Bereich der Bergstation - eine über eine Wiese mit weidenden Kühen führende Asphaltstraße und kollidierte auf der Straße mit einer der Kühe, worauf er stürzte und sich verletzte. Im Unfallszeitpunkt fehlte es an einer Genehmigung des Grundeigentümers "zum Mountainbiking" im Eigenjagdgebiet. Das "Mountainbikefahren" ist "im gesamten Gebiet" nach wie vor "verboten, um auch den Jagdbetrieb nicht zu stören". Der Beklagte legt mit seinem Fahrrad etwa 400 km jährlich zurück.

Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Befahren des von ihm - dem Kläger - gepachteten und bewirtschafteten Eigenjagdgebiets, "soweit es sich nicht um öffentliches Gut handelt, ohne Zustimmung des Grundeigentümers und (des) Jagdausübungsberechtigten" zu unterlassen. Er brachte vor, als "jagdausübungsberechtigter Pächter und Bewirtschafter ... über das Jagdrecht" zu verfügen. Das Jagdgebiet werde "zunehmend durch Mountainbiker heimgesucht", wodurch die dort lebenden Wildtiere unzumutbar beunruhigt würden. Es komme zu "erhöhten Fluchtreaktionen und hiedurch verursacht zu Wildschäden am Forst". Das Mountainbikefahren sei keine nach § 33 ForstG 1975 erlaubte Waldnutzung. Dafür bedürfe es einer ausdrücklichen Genehmigung durch den Grundeigentümer und durch den Jagdausübungsberechtigten. Daran fehle es. Er sei als Jagdpächter kraft seiner "quasidinglichen" Rechtsposition zur Störungsabwehr befugt. Wiederholungsgefahr bestehe, weil der Beklagte nahe dem Eigenjagdgebiet wohne und "nicht einmal im Zuge von Vergleichsgesprächen das zukünftige Unterlassen der Befahrung" habe zugestehen wollen.Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Befahren des von ihm - dem Kläger - gepachteten und bewirtschafteten Eigenjagdgebiets, "soweit es sich nicht um öffentliches Gut handelt, ohne Zustimmung des Grundeigentümers und (des) Jagdausübungsberechtigten" zu unterlassen. Er brachte vor, als "jagdausübungsberechtigter Pächter und Bewirtschafter ... über das Jagdrecht" zu verfügen. Das Jagdgebiet werde "zunehmend durch Mountainbiker heimgesucht", wodurch die dort lebenden Wildtiere unzumutbar beunruhigt würden. Es komme zu "erhöhten Fluchtreaktionen und hiedurch verursacht zu Wildschäden am Forst". Das Mountainbikefahren sei keine nach Paragraph 33, ForstG 1975 erlaubte Waldnutzung. Dafür bedürfe es einer ausdrücklichen Genehmigung durch den Grundeigentümer und durch den Jagdausübungsberechtigten. Daran fehle es. Er sei als Jagdpächter kraft seiner "quasidinglichen" Rechtsposition zur Störungsabwehr befugt. Wiederholungsgefahr bestehe, weil der Beklagte nahe dem Eigenjagdgebiet wohne und "nicht einmal im Zuge von Vergleichsgesprächen das zukünftige Unterlassen der Befahrung" habe zugestehen wollen.

Der Beklagte wendete ein, vorsichtig und "verhalten" gefahren zu sein. Er habe nicht angenommen, eine nichtöffentliche Forststraße zu befahren. Die Straße des Unfallorts sei auch gar keine Forststraße. Das undisziplinierte Verhalten anderer Radfahrer abseits von Wegen, das zur Beunruhigung des Wildes führen könne, dürfe nicht ihm zugerechnet werden. Er sei nur mit einer Kuh in Berührung gekommen, auf die sich das Jagdrecht des Klägers nicht beziehe. Am Unfallort, einem "Weg mit öffentlichem Charakter", müsse "ein Jäger seine Tätigkeit" nach § 17 NÖJG "ruhen lassen". Die Ausdünstung von Wanderern verleite das Wild "viel eher zu Fluchtreaktionen ... als ein gemächlich zu Tal rollender Radfahrer". Somit habe er die Ausübung des Jagdrechts durch den Kläger nicht beeinträchtigt. Dem Kläger stehe als bloßem Pächter überdies gar kein Unterlassungsanspruch zu. Überdies fehle es an der Wiederholungsgefahr. Er werde das Jagdgebiet nicht mehr befahren, sei ihm doch durch seinen Unfall "der Spaß", dort wieder zu fahren, "gründlich verloren gegangen".Der Beklagte wendete ein, vorsichtig und "verhalten" gefahren zu sein. Er habe nicht angenommen, eine nichtöffentliche Forststraße zu befahren. Die Straße des Unfallorts sei auch gar keine Forststraße. Das undisziplinierte Verhalten anderer Radfahrer abseits von Wegen, das zur Beunruhigung des Wildes führen könne, dürfe nicht ihm zugerechnet werden. Er sei nur mit einer Kuh in Berührung gekommen, auf die sich das Jagdrecht des Klägers nicht beziehe. Am Unfallort, einem "Weg mit öffentlichem Charakter", müsse "ein Jäger seine Tätigkeit" nach Paragraph 17, NÖJG "ruhen lassen". Die Ausdünstung von Wanderern verleite das Wild "viel eher zu Fluchtreaktionen ... als ein gemächlich zu Tal rollender Radfahrer". Somit habe er die Ausübung des Jagdrechts durch den Kläger nicht beeinträchtigt. Dem Kläger stehe als bloßem Pächter überdies gar kein Unterlassungsanspruch zu. Überdies fehle es an der Wiederholungsgefahr. Er werde das Jagdgebiet nicht mehr befahren, sei ihm doch durch seinen Unfall "der Spaß", dort wieder zu fahren, "gründlich verloren gegangen".

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Befahren von Waldflächen und Forststraßen mit Fahrrädern sei nach § 33 ForstG nur mit Zustimmung des Waldeigentümers bzw des Straßenerhalters erlaubt. Eine solche Straße sei auch dann eine forstliche Bringungsanlage gemäß § 59 Abs 2 ForstG, wenn sie teilweise nicht über Waldboden führe. Der Beklagte habe eine Forststraße ohne Genehmigung durch den Straßenerhalter befahren. Er habe dabei das durch ein Verkehrszeichen ausdrücklich kundgemachte Fahrverbot missachtet. Der Grundeigentümer könne die Eigentumsfreiheitsklage gegen jeden erheben, der in sein Sachenrecht eingreife. Klageberechtigt sei aber auch der Pächter wegen seiner quasidinglichen Position als Rechtsbesitzer. Der Unterlassungsanspruch finde ferner auch in § 372 ABGB eine Stütze. Der Beklagte habe durch sein Verhalten das Sachenrecht des Grundeigentümers und das Besitzrecht des Klägers als Pächter verletzt. Nicht von Belang sei, ob er sich der Störungshandlung bewusst gewesen sei. Die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen, weil der Beklagte nahe dem Jagdgebiet wohne und den eingeklagten Unterlassungsanspruch bestritten habe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Befahren von Waldflächen und Forststraßen mit Fahrrädern sei nach Paragraph 33, ForstG nur mit Zustimmung des Waldeigentümers bzw des Straßenerhalters erlaubt. Eine solche Straße sei auch dann eine forstliche Bringungsanlage gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ForstG, wenn sie teilweise nicht über Waldboden führe. Der Beklagte habe eine Forststraße ohne Genehmigung durch den Straßenerhalter befahren. Er habe dabei das durch ein Verkehrszeichen ausdrücklich kundgemachte Fahrverbot missachtet. Der Grundeigentümer könne die Eigentumsfreiheitsklage gegen jeden erheben, der in sein Sachenrecht eingreife. Klageberechtigt sei aber auch der Pächter wegen seiner quasidinglichen Position als Rechtsbesitzer. Der Unterlassungsanspruch finde ferner auch in Paragraph 372, ABGB eine Stütze. Der Beklagte habe durch sein Verhalten das Sachenrecht des Grundeigentümers und das Besitzrecht des Klägers als Pächter verletzt. Nicht von Belang sei, ob er sich der Störungshandlung bewusst gewesen sei. Die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen, weil der Beklagte nahe dem Jagdgebiet wohne und den eingeklagten Unterlassungsanspruch bestritten habe.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es sprach überdies aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, jedoch nicht 260.000 S übersteige, und ließ die ordentlichen Revision zu. Nach seiner Rechtsansicht kann grundsätzlich auch der Bestandnehmer die Eigentumsfreiheitsklage gegen Dritte erheben. Dessen Klagebefugnis werde allerdings durch den Umfang des vom Eigentümer abgeleiteten Rechts begrenzt. Der Kläger sei Jagdpächter. Nach § 2 Abs 1 NÖJG 1974 sei mit dem Jagdrecht die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zur Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestands zu hegen. Jedoch lasse das Klagevorbringen nicht erkennen, "inwieweit der Beklagte durch sein konkretes Verhalten den Kläger in seinem Jagdrecht beeinträchtigt" habe. Es sei auch "völlig offen" geblieben, ob der Beklagte durch den Wald gefahren sei oder sein Rad geschoben habe. Die Beeinträchtigung des Wildes und damit auch des Jagdrechts durch eine "unbestimmte Masse" an "Mountainbikern" sei für den Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht von Bedeutung. Die behauptete Fluchtreaktion des Wildes und der Wildverbiss am Forst berührten das Jagdrecht des Klägers solange nicht, als dessen "Jagdmöglichkeit" und der Wildbestand nicht "nachhaltig gemindert" würden. Bloße Forstschäden beträfen den Grundeigentümer und seien "- wenn überhaupt - nach schadenersatzrechtlichen Normen zu beurteilen". Deshalb könne der Jagdpächter "die Eigentumsfreiheitsklage vom Grundeigentümer" nur im Umfang seines Rechtsbesitzes ableiten. Demnach könne aber der Kläger "die Unterlassung des Mountainbikens durch den Beklagten deshalb nicht begehren, weil sein auf das Jagdrecht beschränkter Rechtsbesitz zumindest nach seinem bisherigen Vorbringen" unberührt geblieben sei. Soweit sei es allein dem Grundeigentümer anheimgestellt, "das Befahren seines Grundstückes von wem auch immer zu gestatten oder zu verbieten und ein allfälliges Verbot auch durchzusetzen". Die ordentliche Revision sei in Ermangelung einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage nach der Berechtigung eines Jagdpächters, einen Mountainbiker auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, zulässig.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es sprach überdies aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, jedoch nicht 260.000 S übersteige, und ließ die ordentlichen Revision zu. Nach seiner Rechtsansicht kann grundsätzlich auch der Bestandnehmer die Eigentumsfreiheitsklage gegen Dritte erheben. Dessen Klagebefugnis werde allerdings durch den Umfang des vom Eigentümer abgeleiteten Rechts begrenzt. Der Kläger sei Jagdpächter. Nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖJG 1974 sei mit dem Jagdrecht die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zur Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestands zu hegen. Jedoch lasse das Klagevorbringen nicht erkennen, "inwieweit der Beklagte durch sein konkretes Verhalten den Kläger in seinem Jagdrecht beeinträchtigt" habe. Es sei auch "völlig offen" geblieben, ob der Beklagte durch den Wald gefahren sei oder sein Rad geschoben habe. Die Beeinträchtigung des Wildes und damit auch des Jagdrechts durch eine "unbestimmte Masse" an "Mountainbikern" sei für den Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht von Bedeutung. Die behauptete Fluchtreaktion des Wildes und der Wildverbiss am Forst berührten das Jagdrecht des Klägers solange nicht, als dessen "Jagdmöglichkeit" und der Wildbestand nicht "nachhaltig gemindert" würden. Bloße Forstschäden beträfen den Grundeigentümer und seien "- wenn überhaupt - nach schadenersatzrechtlichen Normen zu beurteilen". Deshalb könne der Jagdpächter "die Eigentumsfreiheitsklage vom Grundeigentümer" nur im Umfang seines Rechtsbesitzes ableiten. Demnach könne aber der Kläger "die Unterlassung des Mountainbikens durch den Beklagten deshalb nicht begehren, weil sein auf das Jagdrecht beschränkter Rechtsbesitz zumindest nach seinem bisherigen Vorbringen" unberührt geblieben sei. Soweit sei es allein dem Grundeigentümer anheimgestellt, "das Befahren seines Grundstückes von wem auch immer zu gestatten oder zu verbieten und ein allfälliges Verbot auch durchzusetzen". Die ordentliche Revision sei in Ermangelung einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage nach der Berechtigung eines Jagdpächters, einen Mountainbiker auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die unzutreffende Beurteilung der Rechte eines Jagdpächters durch das Berufungsgericht eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufwirft; das Rechtsmittel ist aber auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die unzutreffende Beurteilung der Rechte eines Jagdpächters durch das Berufungsgericht eine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft; das Rechtsmittel ist aber auch berechtigt.

1. Der erkennende Senat tritt der - auch vom Beklagten geteilten - Ansicht des Berufungsgerichts bei, dass sich ein Jagdpächter gegen das Fahrradfahren im Pachtrevier nur soweit erfolgreich mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann, als sein eigenes Recht reicht. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurde jedoch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, wie sogleich näher zu begründen sein wird, unzutreffend abgewiesen.

2. Nach § 2 Abs 1 NÖJG 1974 ist mit dem Jagdrecht die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit sich ein artenreicher und gesunder Wildstand entwickeln kann und erhalten bleibt. Gemäß § 65 Abs 1 NÖJG 1974 haben u. a. auch die Pächter von Eigenjagdgebieten für eine ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Letzterer umfasst gemäß § 64 Abs 1 NÖJG 1974 u. a. die Pflicht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und gewährt das Recht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung. Jagdfremden Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, ist zufolge § 97 Abs 1 NÖJG 1974 jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes verboten. Der Jagdausübungsberechtigte - also auch der Pächter einer Eigenjagd - haftet nach § 101 NÖJG 1974 für Jagd- und Wildschäden, dem Jagdpächter stehen gemäß § 139 NÖJG 1974 aber auch selbst Schadenersatzansprüche zu, die aus der Verletzung seines Jagdausübungsrechts abgeleitet werden.2. Nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖJG 1974 ist mit dem Jagdrecht die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit sich ein artenreicher und gesunder Wildstand entwickeln kann und erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, NÖJG 1974 haben u. a. auch die Pächter von Eigenjagdgebieten für eine ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Letzterer umfasst gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NÖJG 1974 u. a. die Pflicht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und gewährt das Recht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung. Jagdfremden Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, ist zufolge Paragraph 97, Absatz eins, NÖJG 1974 jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes verboten. Der Jagdausübungsberechtigte - also auch der Pächter einer Eigenjagd - haftet nach Paragraph 101, NÖJG 1974 für Jagd- und Wildschäden, dem Jagdpächter stehen gemäß Paragraph 139, NÖJG 1974 aber auch selbst Schadenersatzansprüche zu, die aus der Verletzung seines Jagdausübungsrechts abgeleitet werden.

3. Vom Erstgericht wurde festgestellt, dass das "Mountainbikefahren ... im gesamten Gebiet" nach wie vor verboten ist, "um auch den Jagdbetrieb nicht zu stören". Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Radfahren im Jagdrevier abträglichen Einfluss auf die Ausübung des Jagdrechts in allen seinen Funktionen - also auch in Hinsicht auf die Wildhege in Ausübung des Wildschutzes - nehmen kann.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Beklagten ist es für die Berechtigung zur Abwehr störender Einflüsse auf das Jagdrevier durch den Jagdpächter nicht von Belang, ob das Wild durch eine bestimmte Radtour konkret beunruhigt wurde, maßgebend ist vielmehr nur, ob dem Radfahren im Jagdrevier an sich die Eignung innewohnt, das Wild stören und somit auch den Jagdbetrieb nach seinem zuvor erläuterten umfassenden Verständnis beeinträchtigen zu können, ist doch der Jagdausübungsberechtigte ausdrücklich auch zur Hintanhaltung einer Schädigung des Wildes berechtigt. Eine Schädigung lässt sich aber nicht hintanhalten, indem auf die Verwirklichung einer konkreten Schädigungsursache gewartet wird, eine solche ist vielmehr nur vermeidbar, wenn der Jagdausübungsberechtigte in Erfüllung seiner Jagdschutzfunktion der Realisierung von Ursachen vorbeugt, die sich nach dem Erfahrungswissen schädigend auswirken können. Im Anlassfall steht schon fest, dass Radfahren im Jagdrevier an sich geeignet ist, den Jagdbetrieb - so etwa auch durch eine Beunruhigung des Wildes und deren negativen Einfluss auf dessen Entwicklung und Verhalten im betroffenen Lebensraum - zu stören. Im Lichte solcher Tatsachen kann nicht geleugnet werden, dass der vom Kläger erhobene Unterlassungsanspruch auf seinem Jagdausübungsrecht als Pächter einer Eigenjagd innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse beruht.

4. Der Beklagte gesteht selbst zu, dass sich das Jagdrecht "grundsätzlich auf das gesamte Jagdgebiet" erstreckt, er will jedoch aus § 17 Abs 1 NÖJG 1974 ableiten, dass das Recht des Klägers offenkundig gerade dort, wo sich sein Fahrradunfall ereignete, geruht habe. Nach den Feststellungen ist indes keiner der gesetzlichen Ruhenstatbestände verwirklicht. Der Beklagte stützt sich somit unzutreffend auf ein Ruhen der Jagd "auf öffentlichen Anlagen". Dabei muss gar nicht beantwortet werden, ob ein "im Privateigentum stehender Weg ..., der von jedermann zu gleichen Bedingungen begangen werden kann" eine öffentliche Anlage im Sinne des Gesetzes ist, weil es hier nicht um das Begehen, sondern um das durch ein Fahrverbot untersagte Befahren eines Wegs im Jagdrevier geht. Kein Erfolg kann auch dem Argument des Beklagten beschieden sein, das Jagdausübungsrecht könne nicht soweit gehen, "dass sich alle an einer unbeweglichen Sache denkbaren Rechte dem Jagdrecht unterzuordnen" hätten. Gegenstand des eingeklagten Unterlassungsanspruchs ist nicht, dem Beklagten die Ausübung "aller an einer unbeweglichen Sache denkbaren Rechte" zu verbieten, sondern es wird nur die Durchsetzung eines Fahrverbots im Interesse des unter 2. und 3. erörterten Jagdschutzes angestrebt. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr wurde bereits vom Erstgericht zutreffend bejaht. Dem tritt der Beklagte im Revisionsverfahren auch nicht mehr entgegen.4. Der Beklagte gesteht selbst zu, dass sich das Jagdrecht "grundsätzlich auf das gesamte Jagdgebiet" erstreckt, er will jedoch aus Paragraph 17, Absatz eins, NÖJG 1974 ableiten, dass das Recht des Klägers offenkundig gerade dort, wo sich sein Fahrradunfall ereignete, geruht habe. Nach den Feststellungen ist indes keiner der gesetzlichen Ruhenstatbestände verwirklicht. Der Beklagte stützt sich somit unzutreffend auf ein Ruhen der Jagd "auf öffentlichen Anlagen". Dabei muss gar nicht beantwortet werden, ob ein "im Privateigentum stehender Weg ..., der von jedermann zu gleichen Bedingungen begangen werden kann" eine öffentliche Anlage im Sinne des Gesetzes ist, weil es hier nicht um das Begehen, sondern um das durch ein Fahrverbot untersagte Befahren eines Wegs im Jagdrevier geht. Kein Erfolg kann auch dem Argument des Beklagten beschieden sein, das Jagdausübungsrecht könne nicht soweit gehen, "dass sich alle an einer unbeweglichen Sache denkbaren Rechte dem Jagdrecht unterzuordnen" hätten. Gegenstand des eingeklagten Unterlassungsanspruchs ist nicht, dem Beklagten die Ausübung "aller an einer unbeweglichen Sache denkbaren Rechte" zu verbieten, sondern es wird nur die Durchsetzung eines Fahrverbots im Interesse des unter 2. und 3. erörterten Jagdschutzes angestrebt. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr wurde bereits vom Erstgericht zutreffend bejaht. Dem tritt der Beklagte im Revisionsverfahren auch nicht mehr entgegen.

Das Ersturteil ist somit auf dem Boden aller bisherigen Erwägungen wiederherzustellen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E58486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00159.00I.0621.000

Im RIS seit

21.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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