Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Johann M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Johann M***** und dessen Tochter Margot P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 9. Dezember 1999, GZ 40 Vr 1668/98-211, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Johann M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Johann M***** und dessen Tochter Margot P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 9. Dezember 1999, GZ 40 römisch fünf r 1668/98-211, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt B/III, IV, V, VII, VIII, IX, XII, XIII und XV des Urteilssatzes sowie demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt B/III, römisch IV, römisch fünf, römisch VII, römisch VIII, römisch IX, römisch XII, römisch XIII und römisch XV des Urteilssatzes sowie demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und dessen Tochter Margot P***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Dr. Johann M***** wurde der Verbrechen (A/I bis VII) des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie (B/I bis XVI) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Dr. Johann M***** wurde der Verbrechen (A/I bis römisch VII) des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB sowie (B/I bis römisch XVI) der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wiener Neustadt und an anderen Orten
A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten
unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder andere um mehr als 500.000 S am Vermögen schädigten und zwar (soweit angefochten)
I/1. am 6. April 1998 Angestellte der Sparkasse M***** überdies unter Vortäuschung seiner Verpfändungsbefugnis von drei Sparbüchern seiner Hausverwaltung mit den Reparaturrücklagen von Wohnungseigentümern zum Zwecke der Besicherung seines Privatkredites, zur Gewährung eines Kredites von 2,5 Mio S (Schaden 648.476,35 S);
II/ am 6. April 1998 Angestellte der *****bank N***** unter Verschweigen des Umstandes, dass er zur teilweisen Abdeckung der Vorkredite veruntreute Treuhandgelder verwendet hatte und durch die Vortäuschung seiner Verpfändungsbefugnis zu sieben Sparbüchern seiner Hausverwaltung mit den Reparaturrücklagen von Wohnungseigentümern zwecks Besicherung seiner Privatkredite, zur Gewährung eines Kredites von 2,5 Mio S (Schaden 501.867 S);
IV/1. am 6. Mai und am 2. und 3. September 1998 die am 14. Jänner 1919 geborene Margarethe S***** überdies unter der Vorgabe, das geliehene Geld sobald wie möglich zurückzuzahlen, zur Übergabe eines Darlehens von 500.000 S, sowie von zwei Sparbüchern mit einem Einlagestand von 462.744,55 S und 500.000 S jeweils als Darlehen (Schaden insgesamt 1,462.744,55 S);
VII/ am 31. März und 7. April 1998 Angestellte der B*****bank durch die Vorspiegelung, Leopoldine D***** würde als Kreditnehmerin auftreten und habe den Kreditvertrag und den Wechsel am 31. März 1998 über 6,210.879 S als Akzeptantin unterfertigt, Leopoldine D***** und Monika M***** hätten durch Unterfertigung einer Pfandbestellungsurkunde ihre Liegenschaft bzw Liegenschaftsanteile als gültige Sicherheiten zur Verfügung gestellt, er selbst sei zahlungsfähiger und zahlungswilliger Bürge und Zahler, werde bestehende Lebensversicherungen zu Gunsten der Kreditgeberin verpfänden, obwohl diese schon 1997 zu Gunsten der R*****bank P***** verpfändet worden waren, und eine neue Lebensversicherung zu Gunsten der Kreditgeberin abschließen, zur Auszahlung eines Abstattungskredites in Höhe von 6 Mio S, wobei er zur Täuschung den Wechsel vom 31. März 1998 mit der nachgemachten Unterschrift der Leopoldine D***** und die Pfandbestellungsurkunden vom 7. April 1998 mit nachgemachten Unterschriften der Leopoldine D***** und der Monika M*****, sohin falsche Urkunden benutzte (Schaden zum Nachteil der B*****bank 6 Mio S);
B) Bargeld, das ihm als Rechtsanwalt anvertraut worden ist, sich mit
dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (soweit angefochten)
III/ im Sommer 1996 einen für Margarethe S***** bestimmten Treuhandbetrag von 1,274.985 S und einen für Mario S***** bestimmten Betrag von 1,275.000 S;
IV/ ab 22. Jänner 1997 968.230 S, die er von Rudolf R***** zur Durchführung eines Liegenschaftskaufes erhalten hatte;
V/ zwischen Oktober 1997 und Februar 1998 12,275.000 S, die er treuhändig zur Auszahlung an den Masseverwalter Dr. Herbert H***** auf sein Geschäftskonto Nr 8029 übernommen hatte;
VII/ am 27. Jänner und 10. Februar 1998 Verkaufserlöse von zumindest 420.000 S für die Gemeinde Semmering aus den Liegenschaftsverkäufen an Josefine C***** und Albert T*****;
VIII/ am 30. Jänner 1998 an ihn für seinen Klienten Andreas L***** überwiesene Versicherungsleistungen von 586.657 S;
IX/ ab 24. März 1998 für seinen Klienten Michael Patrick G***** bestimmte Versicherungsleistungen von 200.000 S;
XII/ ab 23. Juli 1998 500.000 S, die er von Rechtsanwalt Dr. Eugen R***** zur Auszahlung an Johann P*****, Otto P*****, Maria S***** und andere Personen übernommen hatte;
XIII/ im September 1998 ausverhandelte Versicherungsleistungen von 325.000 S für seine Klientin Heidemarie K***** sowie einen für seine Mandantin Bernadette R***** bestimmten Betrag von 120.000 S aus einem Verfahren gegen Karoline B*****;
XV/ am 1. Oktober 1998 Versicherungsleistungen für seinen Klienten Friedrich H***** von 351.000 S.
Nur diesen Teil des Schuldspruchs bekämpfen der Angeklagte und dessen Tochter Margot P***** aus den Gründen der Z 4, 5, 5a sowie 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO mit (gemeinsam ausgeführter) Nichtigkeitsbeschwerde.Nur diesen Teil des Schuldspruchs bekämpfen der Angeklagte und dessen Tochter Margot P***** aus den Gründen der Ziffer 4,, 5, 5a sowie 9 Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit (gemeinsam ausgeführter) Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Berechtigt ist sie lediglich mit ihren Einwänden gegen den Faktenkomplex B.
Im Sinne dieses Vorbringens trifft es nämlich zu, dass die Urteilsannahme, der Angeklagte hätte ungeachtet seines zum Zeitpunkt der zweckwidrigen Mittelverwendung gegen seine Klienten partiell (B/III bis V, VII bis IX, XII, XIII und XV) bestandenen Anspruchs auf Ersatz von Kosten, Barauslagen und sonstigen Zahlungen in vollem Umfang mit Bereicherungsvorsatz gehandelt (US 19 und 30), nicht nur offenbar unbegründet ist (Z 5), sondern im Vergleich mit dem Akteninhalt auch erheblichen Bedenken (Z 5a) begegnet.Im Sinne dieses Vorbringens trifft es nämlich zu, dass die Urteilsannahme, der Angeklagte hätte ungeachtet seines zum Zeitpunkt der zweckwidrigen Mittelverwendung gegen seine Klienten partiell (B/III bis römisch fünf, römisch VII bis römisch IX, römisch XII, römisch XIII und römisch XV) bestandenen Anspruchs auf Ersatz von Kosten, Barauslagen und sonstigen Zahlungen in vollem Umfang mit Bereicherungsvorsatz gehandelt (US 19 und 30), nicht nur offenbar unbegründet ist (Ziffer 5,), sondern im Vergleich mit dem Akteninhalt auch erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) begegnet.
Mit dem lapidaren Hinweis auf eine insoweit fehlende Rechnungslegung und einen deshalb nach außen hin nicht dokumentierten Aufrechnungswillen (US 27, 30) kann der Bereicherungsvorsatz in Ansehung jenes Teiles zugeeigneter Treuhandgelder, der dem Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers entspricht, fallspezifisch nämlich nicht mängelfrei begründet werden.
Der Angeklagte hatte diesen im gegebenen Zusammenhang stets bestritten und seine behaupteten Gegenforderungen unter Bezugnahme auf die in den sichergestellten Handakten (583/III) befindlichen Kostenverzeichnisse bzw im Akt erliegende Zahlungsbelege (Blg 1 zu ON 206/IX) auch ziffernmäßig konkretisiert (149 f, 301 f/IX iVm ON 189/IX).Der Angeklagte hatte diesen im gegebenen Zusammenhang stets bestritten und seine behaupteten Gegenforderungen unter Bezugnahme auf die in den sichergestellten Handakten (583/III) befindlichen Kostenverzeichnisse bzw im Akt erliegende Zahlungsbelege (Blg 1 zu ON 206/IX) auch ziffernmäßig konkretisiert (149 f, 301 f/IX in Verbindung mit ON 189/IX).
Dass ihm in den angefochtenen Urteilsfakten tatsächlich Kostenforderungen für seine anwaltliche Vertretungstätigkeit gegen die später durch Veruntreuung geschädigten Klienten erwachsen waren, ist überdies teilweise Inhalt der betreffenden Zeugenaussagen (449 f, 505 f/IX) und im Übrigen schon allein auf Grund der Tatsache überwiesener Treuhandgelder als Ergebnis der vom Angeklagten für seine Mandanten geführten Rechtsstreitigkeiten naheliegend. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer auch Barzahlungen, etwa im Ausmaß von 467.120 S durch Vornahme von Überweisungen am 16. Oktober und 14. November 1997 in der Causa "M*****" (B/V), also genau zu jener Zeit, als er damit begonnen hatte, über die ihm am 25. September 1997 überwiesenen Treuhandgelder von rund 12 Mio S eigenständig widmungswidrig zu disponieren (19 f/V). Er legte auch die entsprechenden Zahlungsbelege vor (Blg 1 zu ON 206/IX). Die Annahme, auch im Umfang dieser Barzahlungen bei Veruntreuung des Treuhandbetrages mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gehandelt zu haben, ist geradezu absurd und nicht begründbar. Gerade daran zeigt sich aber, dass die unter gänzlicher Vernachlässigung der spezifischen Tatmodalitäten auf eine rein schematische Anwendung jener Judikatur beschränkte Urteilsbegründung, die zur strafrechtlichen Relevanz von Gegenforderungen beim subjektiven Tatbestand der Veruntreuung ergangen ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 133 RN 23), in Wahrheit bloßen Scheincharakter (Z 5) hat.Dass ihm in den angefochtenen Urteilsfakten tatsächlich Kostenforderungen für seine anwaltliche Vertretungstätigkeit gegen die später durch Veruntreuung geschädigten Klienten erwachsen waren, ist überdies teilweise Inhalt der betreffenden Zeugenaussagen (449 f, 505 f/IX) und im Übrigen schon allein auf Grund der Tatsache überwiesener Treuhandgelder als Ergebnis der vom Angeklagten für seine Mandanten geführten Rechtsstreitigkeiten naheliegend. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer auch Barzahlungen, etwa im Ausmaß von 467.120 S durch Vornahme von Überweisungen am 16. Oktober und 14. November 1997 in der Causa "M*****" (B/V), also genau zu jener Zeit, als er damit begonnen hatte, über die ihm am 25. September 1997 überwiesenen Treuhandgelder von rund 12 Mio S eigenständig widmungswidrig zu disponieren (19 f/V). Er legte auch die entsprechenden Zahlungsbelege vor (Blg 1 zu ON 206/IX). Die Annahme, auch im Umfang dieser Barzahlungen bei Veruntreuung des Treuhandbetrages mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gehandelt zu haben, ist geradezu absurd und nicht begründbar. Gerade daran zeigt sich aber, dass die unter gänzlicher Vernachlässigung der spezifischen Tatmodalitäten auf eine rein schematische Anwendung jener Judikatur beschränkte Urteilsbegründung, die zur strafrechtlichen Relevanz von Gegenforderungen beim subjektiven Tatbestand der Veruntreuung ergangen ist (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 133, RN 23), in Wahrheit bloßen Scheincharakter (Ziffer 5,) hat.
Aktenmäßig dokumentierte Kostenforderungen und Barzahlungen, das einem Rechtsanwalt dafür gemäß § 19 RAO zustehende Retentionsrecht an bei ihm eingegangenen Klientengeldern - mag er mit disziplinären Konsequenzen im Fall der Kostenbestreitung insoweit auch zum Gerichtserlag verpflichtet sein - in Verbindung mit den jedenfalls teilweise eine bereits erfolgte Genehmigung der Gegenverrechnung indizierenden Zeugenaussagen (449 f, 505 f/IX) und der evidenten Tatsache, dass eine Rechnungslegung und damit eine Offenlegung des Aufrechnungswillens des Angeklagten zur sofortigen Aufdeckung seiner Malversationen geführt hätte und daher als verbrechensplanwidrig nicht in Betracht kommen konnte, erfordern die Angabe besonderer Gründe, warum der Angeklagte entgegen seiner Verantwortung trotz all dieser Umstände seine Ersatzansprüche bei Begehung der Veruntreuungen in keiner Weise bedacht und demnach auch in diesem Umfang mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gehandelt hat.Aktenmäßig dokumentierte Kostenforderungen und Barzahlungen, das einem Rechtsanwalt dafür gemäß Paragraph 19, RAO zustehende Retentionsrecht an bei ihm eingegangenen Klientengeldern - mag er mit disziplinären Konsequenzen im Fall der Kostenbestreitung insoweit auch zum Gerichtserlag verpflichtet sein - in Verbindung mit den jedenfalls teilweise eine bereits erfolgte Genehmigung der Gegenverrechnung indizierenden Zeugenaussagen (449 f, 505 f/IX) und der evidenten Tatsache, dass eine Rechnungslegung und damit eine Offenlegung des Aufrechnungswillens des Angeklagten zur sofortigen Aufdeckung seiner Malversationen geführt hätte und daher als verbrechensplanwidrig nicht in Betracht kommen konnte, erfordern die Angabe besonderer Gründe, warum der Angeklagte entgegen seiner Verantwortung trotz all dieser Umstände seine Ersatzansprüche bei Begehung der Veruntreuungen in keiner Weise bedacht und demnach auch in diesem Umfang mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gehandelt hat.
Sollte sich dies - nach der derzeitigen Aktenlage nicht unrealistisch - als unmöglich herausstellen, wird nach Feststellung der aus subjektiver Sicht dem Angeklagten zustehenden Gegenforderungen, wofür ohne die im Verfahren erwogene Notwendigkeit einer gutachterlichen Aussage allein die in den Handakten erliegenden Kostenverzeichnisse eine durchaus tragfähige Beurteilungsbasis darstellen, in diesem Umfang mit Teilfreispruch vorzugehen sein. Es handelt sich hier nämlich keinesfalls um ein nur für den Sanktionsbereich bedeutsames Problem der Bewertung ein und desselben Tatobjektes, sondern darum, ob der Angeklagte teilweise das ihm angelastete Verbrechen der Veruntreuung durch Zueignung von Bargeld wegen Fehlens eines Bereicherungsvorsatzes nicht begangen hat (Z 9 lit a). Dass er aber auch dann ein Recht darauf hat, nur jener strafbaren Handlung schuldig erkannt zu werden, die tatsächlich begangen wurde, wenn die verbleibende Tat - wie hier - nach demselben Strafsatz zu ahnden ist, kann nicht ernsthaft bestritten werden (Mayerhofer StPO4 § 259 E 64a, 82, 84; § 281 Z 9 lit a E 4).Sollte sich dies - nach der derzeitigen Aktenlage nicht unrealistisch - als unmöglich herausstellen, wird nach Feststellung der aus subjektiver Sicht dem Angeklagten zustehenden Gegenforderungen, wofür ohne die im Verfahren erwogene Notwendigkeit einer gutachterlichen Aussage allein die in den Handakten erliegenden Kostenverzeichnisse eine durchaus tragfähige Beurteilungsbasis darstellen, in diesem Umfang mit Teilfreispruch vorzugehen sein. Es handelt sich hier nämlich keinesfalls um ein nur für den Sanktionsbereich bedeutsames Problem der Bewertung ein und desselben Tatobjektes, sondern darum, ob der Angeklagte teilweise das ihm angelastete Verbrechen der Veruntreuung durch Zueignung von Bargeld wegen Fehlens eines Bereicherungsvorsatzes nicht begangen hat (Ziffer 9, Litera a,). Dass er aber auch dann ein Recht darauf hat, nur jener strafbaren Handlung schuldig erkannt zu werden, die tatsächlich begangen wurde, wenn die verbleibende Tat - wie hier - nach demselben Strafsatz zu ahnden ist, kann nicht ernsthaft bestritten werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 259, E 64a, 82, 84; Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a, E 4).
Somit vermag an der hier unerlässlichen partiellen Urteilsaufhebung auch der Umstand nichts zu ändern, dass die behaupteten Gegenforderungen selbst nach der - im Verfahren nicht verifizierten - Einschätzung des Beschwerdeführers eine im Verhältnis zum veruntreuten Gesamtbetrag eher unbedeutende Dimension von 2,5 bis 3 Mio S erreichen, welche angesichts der bei Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles durchaus maßvollen Sanktion auch insoweit nicht ins Gewicht fällt.
Da der Umfang allenfalls subjektiv beabsichtigter Kompensation im Verfahren offen blieb, war mit Gesamtkassierung des betreffenden Schuldspruchs vorzugehen, ohne dass es erforderlich war, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen (§ 285e StPO).Da der Umfang allenfalls subjektiv beabsichtigter Kompensation im Verfahren offen blieb, war mit Gesamtkassierung des betreffenden Schuldspruchs vorzugehen, ohne dass es erforderlich war, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen (Paragraph 285 e, StPO).
Im Übrigen geht die Nichtigkeitsbeschwerde fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 3) wegen gleichzeitiger Erlassung eines Schuld- und Freispruchs im Urteilsfaktum B/XVI (US 10 und 15) ist durch die Urteilsangleichung vom 22. März 2000 (ON 217/X) der Boden entzogen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wegen gleichzeitiger Erlassung eines Schuld- und Freispruchs im Urteilsfaktum B/XVI (US 10 und 15) ist durch die Urteilsangleichung vom 22. März 2000 (ON 217/X) der Boden entzogen.
Es versagen aber auch sämtliche Einwände gegen den festgestellten Betrug zum Nachteil der R*****bank B***** (A/VII):
Vom behaupteten wirtschaftlichen Äquivalent der Bank durch Verpfändung der im Eigentum des Beschwerdeführers (EZ 344 und 467, KG Semmering) und dessen Mutter (EZ 465 KG Semmering) stehenden Liegenschaften kann angesichts des Umfangs der Vorpfandrechte an diesen Immobilien (549/III; 537, 541/III) in Verbindung mit ihrem aktenkundigen Schätzwert (ON 157/VII, ON 159/VIII) keine Rede sein. In erster Linie darauf und den Umstand, dass sich die zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme 88-jährige Mutter des Angeklagten den zivilgerichtlichen Versuchen der Bank zur Erlangung eines Exekutionstitels gegen sie mit der Begründung widersetzte, vom Angeklagten über die Bedeutung der von ihr geleisteten Unterschriften vollkommen im Unklaren gelassen worden zu sein, ist es auch zurückzuführen, dass bei der Bank nach wie vor ein Saldo von rund 4,3 Mio S aushaftet (279/V; 57 f/X). Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der wegen Nichtbeibringung versprochener Sicherheiten (US 6 iVm 323 f/V) bereits am 7. Mai 1998 erfolgten Fälligstellung des Kredites einen ebenfalls widerrechtlich erlangten Teilbetrag von 2,3 Mio S zur Abwendung sofortiger Exekution überwies, spricht nicht gegen seinen von Anfang an bestehenden umfassenden Schädigungsvorsatz. Der Beschwerdeauffassung zuwider ist aber auch die objektive Schädigung der Bank in keiner Weise fraglich (s.o). Insoweit nähere Erörterungen (der Sache nach allein Z 5) waren daher im gegebenen Zusammenhang entbehrlich.Vom behaupteten wirtschaftlichen Äquivalent der Bank durch Verpfändung der im Eigentum des Beschwerdeführers (EZ 344 und 467, KG Semmering) und dessen Mutter (EZ 465 KG Semmering) stehenden Liegenschaften kann angesichts des Umfangs der Vorpfandrechte an diesen Immobilien (549/III; 537, 541/III) in Verbindung mit ihrem aktenkundigen Schätzwert (ON 157/VII, ON 159/VIII) keine Rede sein. In erster Linie darauf und den Umstand, dass sich die zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme 88-jährige Mutter des Angeklagten den zivilgerichtlichen Versuchen der Bank zur Erlangung eines Exekutionstitels gegen sie mit der Begründung widersetzte, vom Angeklagten über die Bedeutung der von ihr geleisteten Unterschriften vollkommen im Unklaren gelassen worden zu sein, ist es auch zurückzuführen, dass bei der Bank nach wie vor ein Saldo von rund 4,3 Mio S aushaftet (279/V; 57 f/X). Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der wegen Nichtbeibringung versprochener Sicherheiten (US 6 in Verbindung mit 323 f/V) bereits am 7. Mai 1998 erfolgten Fälligstellung des Kredites einen ebenfalls widerrechtlich erlangten Teilbetrag von 2,3 Mio S zur Abwendung sofortiger Exekution überwies, spricht nicht gegen seinen von Anfang an bestehenden umfassenden Schädigungsvorsatz. Der Beschwerdeauffassung zuwider ist aber auch die objektive Schädigung der Bank in keiner Weise fraglich (s.o). Insoweit nähere Erörterungen (der Sache nach allein Ziffer 5,) waren daher im gegebenen Zusammenhang entbehrlich.
Zwar trifft es zu, dass das Erstgericht bei richtigem Urteilsspruch in den Entscheidungsgründen irrig an Stelle der Mutter des Angeklagten dessen Gattin als einen der der Bank gegenüber vorgetäuschten Kreditnehmer bezeichnete (US 22), doch kommt diesem Versehen keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der Beschwerdeführer gab nicht nur seine Gattin als Pfandbestellerin, sondern - eingestandenermaßen - auch seine Schwiegermutter und seine Mutter Margarethe M***** als Kreditnehmerinnen bloß vor, indem er die Unterschriften der Leopoldine D***** (mit Ausnahme der Rangordnung) fälschte und im Übrigen verschwieg, dass diese Frau auf Grund ihres hohen Alters und damaligen Gesundheitszustandes als geschäftsunfähig einzustufen war (281/V) und er die Angestellten der Bank überdies auch darüber nicht aufklärte, dass er seine ebenfalls hoch betagte Mutter über den Zweck der von ihr abgegebenen Unterschriften nicht aufgeklärt und dadurch in Irrtum geführt hatte (57 f/IX, 413/IX). Bei dieser Sachlage hat er zwar zusätzlich auch diese Personen getäuscht, doch war und ist primär Getäuschte und Geschädigte allein die Bank. Dass diese nämlich bei umfassender Kenntnis der wahren Sachlage, wozu auch die lediglich vorgetäuschte Beibringung weiterer Sicherheiten und überhaupt die damals nicht nur vorübergehend sondern endgültig katastrophale finanzielle Situation des Angeklagten als Bürge und Zahler zählt, den Kredit dennoch ausbezahlt hätte, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Ebensowenig lässt sich die allein in ihrem Vermögen eingetretene Vermögensschädigung bestreiten. Der behauptete privilegierte Betrug an nahen Angehörigen (§ 166 StGB) ist demnach nach der Aktenlage in keiner Weise indiziert, und waren daher in dieser Beziehung auch keine näheren Erörterungen (75) oder gar amtswegige Nachforschungen (Z 5a) erforderlich. Davon abgesehen lässt der Angeklagte bei seiner Bechwerdethese vollkommen außer Acht, dass jedenfalls in Ansehung seiner Schwiegermutter in Ermangelung einer zur Tatzeit bestehenden Hausgemeinschaft (479/VII) der Tatbestand des § 166 StGB von vornherein nicht in Betracht käme.Zwar trifft es zu, dass das Erstgericht bei richtigem Urteilsspruch in den Entscheidungsgründen irrig an Stelle der Mutter des Angeklagten dessen Gattin als einen der der Bank gegenüber vorgetäuschten Kreditnehmer bezeichnete (US 22), doch kommt diesem Versehen keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der Beschwerdeführer gab nicht nur seine Gattin als Pfandbestellerin, sondern - eingestandenermaßen - auch seine Schwiegermutter und seine Mutter Margarethe M***** als Kreditnehmerinnen bloß vor, indem er die Unterschriften der Leopoldine D***** (mit Ausnahme der Rangordnung) fälschte und im Übrigen verschwieg, dass diese Frau auf Grund ihres hohen Alters und damaligen Gesundheitszustandes als geschäftsunfähig einzustufen war (281/V) und er die Angestellten der Bank überdies auch darüber nicht aufklärte, dass er seine ebenfalls hoch betagte Mutter über den Zweck der von ihr abgegebenen Unterschriften nicht aufgeklärt und dadurch in Irrtum geführt hatte (57 f/IX, 413/IX). Bei dieser Sachlage hat er zwar zusätzlich auch diese Personen getäuscht, doch war und ist primär Getäuschte und Geschädigte allein die Bank. Dass diese nämlich bei umfassender Kenntnis der wahren Sachlage, wozu auch die lediglich vorgetäuschte Beibringung weiterer Sicherheiten und überhaupt die damals nicht nur vorübergehend sondern endgültig katastrophale finanzielle Situation des Angeklagten als Bürge und Zahler zählt, den Kredit dennoch ausbezahlt hätte, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Ebensowenig lässt sich die allein in ihrem Vermögen eingetretene Vermögensschädigung bestreiten. Der behauptete privilegierte Betrug an nahen Angehörigen (Paragraph 166, StGB) ist demnach nach der Aktenlage in keiner Weise indiziert, und waren daher in dieser Beziehung auch keine näheren Erörterungen (75) oder gar amtswegige Nachforschungen (Ziffer 5 a,) erforderlich. Davon abgesehen lässt der Angeklagte bei seiner Bechwerdethese vollkommen außer Acht, dass jedenfalls in Ansehung seiner Schwiegermutter in Ermangelung einer zur Tatzeit bestehenden Hausgemeinschaft (479/VII) der Tatbestand des Paragraph 166, StGB von vornherein nicht in Betracht käme.
Der Umstand, dass die Angehörigen des Angeklagten die Rangordnung eigenhändig unterfertigten, fällt angesichts der sonst vielfältigen Täuschungshandlungen gegenüber der Bank (siehe oben) der Mängelrüge (Z 5) zuwider nicht ins Gewicht und erforderte gleichfalls keine nähere Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer behauptete Offenlegung des Kreditzweckes (Auszahlung von Treuhandgeldern), weil diese die sonstige Täuschung des Kreditgebers nicht aufhebt oder auch nur schmälert und auch dem Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht widerspricht.Der Umstand, dass die Angehörigen des Angeklagten die Rangordnung eigenhändig unterfertigten, fällt angesichts der sonst vielfältigen Täuschungshandlungen gegenüber der Bank (siehe oben) der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider nicht ins Gewicht und erforderte gleichfalls keine nähere Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer behauptete Offenlegung des Kreditzweckes (Auszahlung von Treuhandgeldern), weil diese die sonstige Täuschung des Kreditgebers nicht aufhebt oder auch nur schmälert und auch dem Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht widerspricht.
Auf die im Zusammenhang mit der Fälschung zahlreicher Unterschriften in der Beschwerde gegebenen Erklärungsversuche (Z 5a) war als unzulässige Neuerung (411 f/IX) nicht einzugehen.Auf die im Zusammenhang mit der Fälschung zahlreicher Unterschriften in der Beschwerde gegebenen Erklärungsversuche (Ziffer 5 a,) war als unzulässige Neuerung (411 f/IX) nicht einzugehen.
Eindeutiger Inhalt der Zeugenaussage von Margarethe S***** (365 f/IX iVm 377 f/I) ist ungeachtet der in der Beschwerde bezeichneten Details jedenfalls, dass sie zumindest in absehbarer Zeit, sei es auch erst in einigen Jahren, mit einer Rückzahlung der von ihr gewährten Darlehen (zu A/IV) rechnete. Davon konnte jedoch - auch aus der Sicht des Beschwerdeführers - auf Grund des immensen finanziellen Desasters des Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt (er schuldete allein dieser Zeugin und deren Enkel aus vorangegangenen Veruntreuungen seit Sommer 1996 rund 2,5 Mio S - B/III - und wäre ihr gegenüber auch insoweit aufklärungspflichtig gewesen) nicht im mindestens die Rede sein. Es bestand daher weder Grund, sein insoweit abgelegtes Geständnis (381/IX) weiter zu hinterfragen (Z 5a) noch auf jede Einzelheit dieser Zeugenaussage eigens einzugehen oder die subjektive Tatbestandsebene näher zu erörtern (der Sache nach allein Z 5).Eindeutiger Inhalt der Zeugenaussage von Margarethe S***** (365 f/IX in Verbindung mit 377 f/I) ist ungeachtet der in der Beschwerde bezeichneten Details jedenfalls, dass sie zumindest in absehbarer Zeit, sei es auch erst in einigen Jahren, mit einer Rückzahlung der von ihr gewährten Darlehen (zu A/IV) rechnete. Davon konnte jedoch - auch aus der Sicht des Beschwerdeführers - auf Grund des immensen finanziellen Desasters des Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt (er schuldete allein dieser Zeugin und deren Enkel aus vorangegangenen Veruntreuungen seit Sommer 1996 rund 2,5 Mio S - B/III - und wäre ihr gegenüber auch insoweit aufklärungspflichtig gewesen) nicht im mindestens die Rede sein. Es bestand daher weder Grund, sein insoweit abgelegtes Geständnis (381/IX) weiter zu hinterfragen (Ziffer 5 a,) noch auf jede Einzelheit dieser Zeugenaussage eigens einzugehen oder die subjektive Tatbestandsebene näher zu erörtern (der Sache nach allein Ziffer 5,).
Mit dem Einwand gegen den festgestellten Betrug zum Nachteil der Sparkasse M***** und der R*****kasse N***** (A/I/1. und II), wonach die Aktenlage die Annahme nahelege, dass den Banken die mangelnde Verfügungsberechtigung des Angeklagten über die verpfändeten Sparbücher bekannt gewesen sei (der Sache nach allein Z 5a) und deshalb die abstrakte Täuschungseignung des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens ergänzende Feststellungen erfordert hätte (Z 9 lit a), bezieht sich die Beschwerde erneut auf einen nicht entscheidenden Umstand. Als Schadensbetrag wird dem Angeklagten in diesen Fällen - auch subjektiv (US 20) - nämlich nur die nach Verwertung der Sparbücher offengebliebene unbesicherte Restschuld angelastet, für welche ausschließlich die in jedem einzelnen Betrug wirksame (US 2 und 18) Täuschung der Bank über die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten ursächlich war und sein konnte. Da die Beschwerde darauf mit keinem Wort eingeht, vermag sie weder erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen diesen Schuldspruch zu erwecken noch ist sie mit den behaupteten Feststellungsmängeln gesetzmäßig ausgeführt.Mit dem Einwand gegen den festgestellten Betrug zum Nachteil der Sparkasse M***** und der R*****kasse N***** (A/I/1. und römisch II), wonach die Aktenlage die Annahme nahelege, dass den Banken die mangelnde Verfügungsberechtigung des Angeklagten über die verpfändeten Sparbücher bekannt gewesen sei (der Sache nach allein Ziffer 5 a,) und deshalb die abstrakte Täuschungseignung des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens ergänzende Feststellungen erfordert hätte (Ziffer 9, Litera a,), bezieht sich die Beschwerde erneut auf einen nicht entscheidenden Umstand. Als Schadensbetrag wird dem Angeklagten in diesen Fällen - auch subjektiv (US 20) - nämlich nur die nach Verwertung der Sparbücher offengebliebene unbesicherte Restschuld angelastet, für welche ausschließlich die in jedem einzelnen Betrug wirksame (US 2 und 18) Täuschung der Bank über die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten ursächlich war und sein konnte. Da die Beschwerde darauf mit keinem Wort eingeht, vermag sie weder erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen diesen Schuldspruch zu erwecken noch ist sie mit den behaupteten Feststellungsmängeln gesetzmäßig ausgeführt.
Dass der R*****kasse N*****, wie die Beschwerde weiters behauptet, zusätzliche Sicherheiten zur Verfügung gestanden wären und deshalb ein Schädigungsvorsatz auszuschließen sei, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt und lässt sich auch aus der - im Übrigen in der Hauptverhandlung gar nicht verlesenen (119/X) - Aussage des Zeugen Franz R***** (ON 122/VII) nicht ableiten, weil diese sich insoweit auf ein anderes, hinsichtlich vermeintlicher Sicherheiten von der Bank zudem falsch eingeschätztes Kreditobligo bezieht.
Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Betrugstaten richtet, vermag sie keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (Z 5a nd Z 10) aufzuzeigen, weil sie in ihrer Argumentation durchgehend einen Rechtsmittelerfolg in Ansehung der bekämpften Betrugsfakten unterstellt und damit das darauf bezogene Tatsachensubstrat des Urteils missachtet.Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Betrugstaten richtet, vermag sie keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (Ziffer 5 a, nd Ziffer 10,) aufzuzeigen, weil sie in ihrer Argumentation durchgehend einen Rechtsmittelerfolg in Ansehung der bekämpften Betrugsfakten unterstellt und damit das darauf bezogene Tatsachensubstrat des Urteils missachtet.
Die in diesem Umfang (A/I/1., II., IV., VII.) daher teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die in diesem Umfang (A/I/1., römisch II., römisch IV., römisch VII.) daher teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285a Ziffer 2, StPO).
Die Berufungen des Angeklagten und seiner Tochter sind durch Teilkassierung des Schuldspruchs gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E58750 12D00430European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00043..0626.000Dokumentnummer
JJT_20000626_OGH0002_0120OS00043_0000000_000