Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karin L***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. April 2000, GZ 35 Vr 2742/99-9 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karin L***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. April 2000, GZ 35 römisch fünf r 2742/99-9 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Karin L***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (erster Fall) SMG (A) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Karin L***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (erster Fall) SMG (A) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG (B) schuldig erkannt.
Darnach hat sie zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen Herbst 1997 und 7. Oktober 1999 in Tarrenz und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift
A) in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 1.096,8 GrammA) in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich 1.096,8 Gramm
Marihuana (reiner THC-Gehalt 55 Gramm) durch die Pflege und Aufzucht von Hanfpflanzen erzeugt und
B) erworben und besessen und zwar
1. durch den Erwerb von ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten von der gesondert verfolgten Tamara T***** und unbekannten Drogenverkäufern und deren Besitz, sowie
2. dadurch, dass sie mit einer weiteren namentlich nicht bekanntgegebenen Person Cannabisprodukte konsumierte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Angeklagten aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen von der Angeklagten aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Beschwerdeführerin legt in der Subsumtionsrüge ausschließlich ihre Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Suchtgift-Grenzmengen-Verordnung in Ansehung der Grenzmenge für Tetrahydrocannabinol (THC) und der Verfassungskonformität des § 28 Abs 2 SMG dar, die der Oberste Gerichtshof indes nicht teilt.Die Beschwerdeführerin legt in der Subsumtionsrüge ausschließlich ihre Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Suchtgift-Grenzmengen-Verordnung in Ansehung der Grenzmenge für Tetrahydrocannabinol (THC) und der Verfassungskonformität des Paragraph 28, Absatz 2, SMG dar, die der Oberste Gerichtshof indes nicht teilt.
Die mangels Vergleiches des festgestellten Sachverhaltes mit der darauf angewendeten rechtlichen Bestimmungen nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die mangels Vergleiches des festgestellten Sachverhaltes mit der darauf angewendeten rechtlichen Bestimmungen nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten.
Anmerkung
E58755 12D00680European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00068..0626.000Dokumentnummer
JJT_20000626_OGH0002_0120OS00068_0000000_000