TE OGH 2000/6/27 10ObS9/00x

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Astrid S*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 1999, GZ 23 Rs 61/99p-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Mai 1999, GZ 43 Cgs 24/96w-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin beschränkte sich in ihrer in der Berufung gegen das Ersturteil erhobenen Rechtsrüge auf die aktenwidrige Behauptung, das Erstgericht habe "offensichtlich" psychische Ursachen als Grundlage einer Invalidität abgelehnt, und beanstandete als (angeblichen) Feststellungsmangel das Fehlen der Feststellung, dass sie unter starken Schmerzen leide, deren Ursache nicht objektivierbar sei. Daraus leitete die Klägerin weiter ab, dass sie zur Ausübung keiner auf dem Arbeitsmarkt bewerteten Tätigkeit in der Lage sei. Damit rügte sie aber in Wahrheit nicht das Fehlen einer infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Erstgerichtes unterbliebenen Feststellung, sondern bekämpfte vielmehr die ohnehin (wenn auch nicht in ihrem Sinn) getroffenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes betreffend die einzelnen Leiden und das hieraus resultierende medizinische Leistungskalkül der Klägerin. Abgesehen davon, dass bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit primär das medizinische Leistungskalkül notwendiger Inhalt der Feststellungen ist, während es der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen gar nicht bedarf (SSV-NF 8/92 ua; RIS-Justiz RS0084399), wurde damit die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht enthaltene bzw nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503; SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043231, RS0043480). Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst richtig aufzeigte, dass sich die Klägerin durch ihre Ausführungen von den erstgerichtlichen Feststellungen unzulässigerweise entfernt (sodass keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge vorliege; Kodek aaO Rz 2 zu § 506 mwN), darüber hinaus aber doch noch mit kurzer Begründung die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (8 ObA 43/99b ua). Auch in einem solchen Fall kann der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, dass das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, nicht vorliegen (SSV-NF 5/18 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht enthaltene bzw nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 503 ;, SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043231, RS0043480). Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst richtig aufzeigte, dass sich die Klägerin durch ihre Ausführungen von den erstgerichtlichen Feststellungen unzulässigerweise entfernt (sodass keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge vorliege; Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 506, mwN), darüber hinaus aber doch noch mit kurzer Begründung die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (8 ObA 43/99b ua). Auch in einem solchen Fall kann der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund, dass das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, nicht vorliegen (SSV-NF 5/18 mwN).

Der unbegründeten Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E58728 10C00090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00009.00X.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_010OBS00009_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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