TE OGH 2000/6/27 10ObS15/00d

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Laura S*****, Beamtin, *****, vertreten durch Dr. Franz Kriftner ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstäder Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 1999, GZ 11 Rs 226/99f-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. August 1999, GZ 19 Cgs 249/98f-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein geltend gemachte Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin erkennt selbst, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061). Andererseits kann ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek aaO; SSV-NF 1/68 ua; RIS-Justiz RS0043111). Im Übrigen betreffen die Fragen, ob noch der Personalakt der Klägerin beizuschaffen gewesen wäre oder ob einem Sachverständigengutachten (und nicht den Privatgutachten der Klägerin) gefolgt werden könne, die nicht revisible Beweiswürdigung. Dies gilt auch für den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320, RS0043414). Das Berufungsgericht hat sich mit den Rügen des Klägers eingehend auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen.Der allein geltend gemachte Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin erkennt selbst, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061). Andererseits kann ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek aaO; SSV-NF 1/68 ua; RIS-Justiz RS0043111). Im Übrigen betreffen die Fragen, ob noch der Personalakt der Klägerin beizuschaffen gewesen wäre oder ob einem Sachverständigengutachten (und nicht den Privatgutachten der Klägerin) gefolgt werden könne, die nicht revisible Beweiswürdigung. Dies gilt auch für den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach Paragraph 87, Absatz eins, ASGG. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320, RS0043414). Das Berufungsgericht hat sich mit den Rügen des Klägers eingehend auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen.

Das BEinstG gewährt keine Ansprüche auf laufende Leistungen, sondern trifft Vorsorge für die Eingliederung von Behinderten in den Arbeitsprozess; die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen sind nicht kausal, sondern final konzipiert. Das Gesetz verfolgt eine völlig andere Zielrichtung als die gesetzliche Unfallversicherung nach dem B-KUVG. Aus den Bestimmungen über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Zuordnung zum begünstigten Personenkreis nach dem BEinstG kann für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Beurteilung eines Rentenanspruches aus der gesetzlichen Unfallversicherung nichts abgeleitet werden (vgl SSV-NF 6/33, 6/147).Das BEinstG gewährt keine Ansprüche auf laufende Leistungen, sondern trifft Vorsorge für die Eingliederung von Behinderten in den Arbeitsprozess; die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen sind nicht kausal, sondern final konzipiert. Das Gesetz verfolgt eine völlig andere Zielrichtung als die gesetzliche Unfallversicherung nach dem B-KUVG. Aus den Bestimmungen über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Zuordnung zum begünstigten Personenkreis nach dem BEinstG kann für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Beurteilung eines Rentenanspruches aus der gesetzlichen Unfallversicherung nichts abgeleitet werden vergleiche SSV-NF 6/33, 6/147).

Auf erstmals in der Revision "in Kenntnis des Neuerungsverbotes" vorgelegte Urkunden, und zwar ein amtsärztliches Gutachten vom 20. 4. 1999 und einen Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 31. 5. 1999, kann nicht Bedacht genommen werden (§ 504 ZPO; Kuderna, ASGG2 415).Auf erstmals in der Revision "in Kenntnis des Neuerungsverbotes" vorgelegte Urkunden, und zwar ein amtsärztliches Gutachten vom 20. 4. 1999 und einen Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 31. 5. 1999, kann nicht Bedacht genommen werden (Paragraph 504, ZPO; Kuderna, ASGG2 415).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E58569 10C00150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00015.00D.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_010OBS00015_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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