TE OGH 2000/6/27 10ObS23/00f

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Martha B*****, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 1999, GZ 9 Rs 257/99a-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. April 1999, GZ 3 Cgs 275/98p-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als Mangelhaftigkeit des (Berufungs-)Verfahrens geltend, dass das Erstgericht kein zusammenfassendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt habe. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin sei jedoch darauf hingewiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 ua).Die Klägerin macht als Mangelhaftigkeit des (Berufungs-)Verfahrens geltend, dass das Erstgericht kein zusammenfassendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt habe. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin sei jedoch darauf hingewiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74 ua).

Im Übrigen ist der Vorwurf, es fehle ein zusammenfassendes medizinisches Sachverständigengutachten ebenso unbegründet wie die Behauptung, das Berufungsgericht wäre selbst vom Fehlen eines zusammenfassenden Gutachtens ausgegangen. Richtig ist vielmehr, dass vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ohnehin ein zusammenfassendes Gutachten erstattet wurde. Im Anschluss daran hielt der berufskundliche Sachverständige ausdrücklich fest, dass sich an seinem schriftlichen Gutachten nichts ändere (ON 15, AS 89). Die Revisionswerberin missversteht in diesem Zusammenhang offenbar die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass das (erste) berufskundliche Sachverständigengutachten noch vor dem zusammenfasenden medizinischen Sachverständigengutachten erstattet worden sei (S 5 d. Berufungsentscheidung).

Auch die Rechtsrüge der Klägerin, die ebenfalls das Fehlen eines zusammenfassenden medizinischen Gutachtens in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen stellt, ist gänzlich unbegründet. Die Ausführungen der Revisionswerberin sind aktenwidrig; der Antrag auf (erstmalige) Einholung eines zusammenfassenden Gutachtens geht nicht vom Akteninhalt aus. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache wird nicht aufgezeigt. Das Ersturteil enthält nicht bloß Feststellungen über das für die einzelnen medizinischen Fachgebiete gültige Leistungskalkül, sondern enthält ohnehin ein allgemeines Leistungskalkül; die Entscheidungsgrundlage ist vollständig (vgl RZ 1990/33). Im Urteil des Erstgerichtes finden sich alle für die rechtliche Beurteilung der Sache erforderlichen Feststellungen. Die Revisionsausführungen zur Frage, ob die aufgenommenen Beweise hiefür ausreichen und insbesondere die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ausreichend begründet sind, fallen nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aber aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320, RS0043414). Das Berufungsgericht hat sich mit den Rügen des Klägers eingehend auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen; dabei wurden die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten.Auch die Rechtsrüge der Klägerin, die ebenfalls das Fehlen eines zusammenfassenden medizinischen Gutachtens in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen stellt, ist gänzlich unbegründet. Die Ausführungen der Revisionswerberin sind aktenwidrig; der Antrag auf (erstmalige) Einholung eines zusammenfassenden Gutachtens geht nicht vom Akteninhalt aus. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache wird nicht aufgezeigt. Das Ersturteil enthält nicht bloß Feststellungen über das für die einzelnen medizinischen Fachgebiete gültige Leistungskalkül, sondern enthält ohnehin ein allgemeines Leistungskalkül; die Entscheidungsgrundlage ist vollständig vergleiche RZ 1990/33). Im Urteil des Erstgerichtes finden sich alle für die rechtliche Beurteilung der Sache erforderlichen Feststellungen. Die Revisionsausführungen zur Frage, ob die aufgenommenen Beweise hiefür ausreichen und insbesondere die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ausreichend begründet sind, fallen nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aber aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320, RS0043414). Das Berufungsgericht hat sich mit den Rügen des Klägers eingehend auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen; dabei wurden die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E58729 10C00230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00023.00F.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_010OBS00023_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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