TE OGH 2000/6/27 11Os51/00

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried H***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Jänner 2000, GZ 29 Vr 2177/97-213, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried H***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Jänner 2000, GZ 29 römisch fünf r 2177/97-213, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried H***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe

1) Ende November 1991 in Kemptal/Schweiz den Gernot H***** durch die Aufforderung, hinter der Theke des Restaurants sowie unter der Bühne des Saales des Hotels K***** in Lustenau am 1. Dezember 1991 zwischen 1.00 und 4.00 Uhr Feuer zu legen, dazu bestimmt, vorsätzlich an einer fremden Sache, nämlich an dem im Miteigentum der Rita H*****, des Siegfried H***** und des Walter H***** stehenden Gebäude des Hotels K***** ohne Einwilligung der übrigen Miteigentümer eine Feuersbrunst zu verursachen sowie am 30. November 1991 in Lustenau zur Ausführung dieser Tat dadurch beigetragen, dass er die Kühlraumtüre offenließ, an der vorangeführten Stelle Kerzenöl ausschüttete und Brennmaterial deponierte, und

2) zwischen Dezember 1991 und März 1993 in Lustenau mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der N***** Versicherungs-AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die bewusst wahrheitswidrige Vorgabe, die obangeführte Tat sei von einem unbekannten Täter ohne seine Einflussnahme verübt worden, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung eines Betrages von S 2,813.100 zur Entschädigung aus der Feuerversicherungspolizze des Walter H***** verleitet sowie zur Auszahlung eines weiteren Betrages von S 172.920 zu verleiten versucht, wodurch die N***** Versicherungs-AG einen S 500.000 übersteigenden Schaden an ihrem Vermögen erlitt,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der jedoch, wie der Stellungnahme der Generalprokuratur zuzugeben ist, keine Berechtigung zukommt:Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der jedoch, wie der Stellungnahme der Generalprokuratur zuzugeben ist, keine Berechtigung zukommt:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Beschwerdeführerin Feststellungen zur unmittelbaren Täterschaft des wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilten Gernot H***** vermisst, übergeht sie, abgesehen davon, dass eine abermalige Feststellung der unmittelbaren Täterschaft des Gernot H***** schon deshalb nicht geboten gewesen wäre, weil dessen Tat nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage war, die diesbezüglich unmissverständlichen Urteilsannahmen (US 7, 8), sodass diesem Einwand, mit welchem sie der Formulierung nach (überdies) einen nicht näher begründeten materiellen Feststellungsmangel releviert, der Boden entzogen ist.Soweit die Beschwerdeführerin Feststellungen zur unmittelbaren Täterschaft des wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilten Gernot H***** vermisst, übergeht sie, abgesehen davon, dass eine abermalige Feststellung der unmittelbaren Täterschaft des Gernot H***** schon deshalb nicht geboten gewesen wäre, weil dessen Tat nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage war, die diesbezüglich unmissverständlichen Urteilsannahmen (US 7, 8), sodass diesem Einwand, mit welchem sie der Formulierung nach (überdies) einen nicht näher begründeten materiellen Feststellungsmangel releviert, der Boden entzogen ist.

Wenn damit aber zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Schöffengericht die unterschiedliche Motivationslage nicht berücksichtigt habe, ist dem vorweg entgegenzuhalten, dass weder denkbare Motive des Gernot H***** für die Ausführung der Brandstiftung vom 1. Dezember 1991 oder für eine Falschbelastung des Angeklagten noch theoretische Motive des Angeklagten für eine Bestimmungstäterschaft und damit zusammenhängend erst im Juli 1991 geänderte, günstige Versicherungsbedingungen für eine Hotelneuerrichtung im Brandfall entscheidungswesentlich und damit grundsätzlich erörterungsbedürftig wären (vgl SSt 48/74; zuletzt 13 Os 89/98). Darüber hinaus setzte sich das Erstgericht sowohl mit den unter detaillierter Abwägung der Verfahrensergebnisse als unglaubwürdig erachteten Angaben des Gernot H***** (US 6 ff), auf welche die Beschwerdeführerin ihre Motiverwägungen stützt, als auch mit den Angaben des bei den Tatrichtern einen überzeugenden Eindruck hinterlassenden Angeklagten unter Hervorhebung dreier denkbarer, indes wegen des Ausschlusses der Täterschaft nicht zum Tragen gekommener Beweggründe für eine Bestimmungstäterschaft auseinander (US 6 ff).Wenn damit aber zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Schöffengericht die unterschiedliche Motivationslage nicht berücksichtigt habe, ist dem vorweg entgegenzuhalten, dass weder denkbare Motive des Gernot H***** für die Ausführung der Brandstiftung vom 1. Dezember 1991 oder für eine Falschbelastung des Angeklagten noch theoretische Motive des Angeklagten für eine Bestimmungstäterschaft und damit zusammenhängend erst im Juli 1991 geänderte, günstige Versicherungsbedingungen für eine Hotelneuerrichtung im Brandfall entscheidungswesentlich und damit grundsätzlich erörterungsbedürftig wären vergleiche SSt 48/74; zuletzt 13 Os 89/98). Darüber hinaus setzte sich das Erstgericht sowohl mit den unter detaillierter Abwägung der Verfahrensergebnisse als unglaubwürdig erachteten Angaben des Gernot H***** (US 6 ff), auf welche die Beschwerdeführerin ihre Motiverwägungen stützt, als auch mit den Angaben des bei den Tatrichtern einen überzeugenden Eindruck hinterlassenden Angeklagten unter Hervorhebung dreier denkbarer, indes wegen des Ausschlusses der Täterschaft nicht zum Tragen gekommener Beweggründe für eine Bestimmungstäterschaft auseinander (US 6 ff).

Der Beschwerde zuwider bedurften die Angaben von Gottfried, Adelgunde und Gabriele H***** über Äußerungen des Gernot H*****, wonach er vom Angeklagten zur Tat bestimmt worden sei, keiner weiteren Erörterung, zumal die Tatrichter bereits den Angaben des als "äußerst problematisch" (US 9) eingestuften Belastungszeugen keinen Glauben schenkten. Damit war der Schöffensenat nicht mehr verhalten, die von Gernot H***** gegenüber Dritten geäußerten Belastungen des Angeklagten einer gesonderten Würdigung zu unterziehen.

Entgegen der nicht weiter begründeten Beschwerdebehauptung gibt es keine Anhaltspunkte im Akt, dass Gernot H***** das von ihm anlässlich der Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde am 16. Dezember 1993 genannte Bestimmungsmotiv des Angeklagten, wonach dieser Differenzen mit dem das Kaffeehaus im Erdgeschoß des Hotels betreibenden türkischen Pächter über die bei der Vertragsbeendigung gebührende Ablöse habe und er daher - ohne Brandlegung und Verlagerung der Ablöseproblematik auf die Ebene der Versicherungsleistung - ein von ihm mit dem Erlös aus dem Verkauf des Hotels in Lustenau geplantes neues Hotelprojekt in Hohenems nicht verwirklichen könne (AS 797/I), ausschließlich vom Angeklagten erfahren haben konnte. Die Staatsanwaltschaft übergeht insoweit den Umstand, dass diese Aussage erst zwei Jahre nach der Tat und überdies erst nach umfangreichen, insbesondere gegen Siegfried H***** gerichteten Ermittlungen, die sich auch auf diese Motivlage bezogen hatten, sowie nach einem auch das Brandgeschehen betreffenden Gespräch mit dem Angeklagten deponiert wurde, den Gernot H***** 1992 im Spital besucht hatte (vgl S 55, 67 ff, 725a verso/I).Entgegen der nicht weiter begründeten Beschwerdebehauptung gibt es keine Anhaltspunkte im Akt, dass Gernot H***** das von ihm anlässlich der Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde am 16. Dezember 1993 genannte Bestimmungsmotiv des Angeklagten, wonach dieser Differenzen mit dem das Kaffeehaus im Erdgeschoß des Hotels betreibenden türkischen Pächter über die bei der Vertragsbeendigung gebührende Ablöse habe und er daher - ohne Brandlegung und Verlagerung der Ablöseproblematik auf die Ebene der Versicherungsleistung - ein von ihm mit dem Erlös aus dem Verkauf des Hotels in Lustenau geplantes neues Hotelprojekt in Hohenems nicht verwirklichen könne (AS 797/I), ausschließlich vom Angeklagten erfahren haben konnte. Die Staatsanwaltschaft übergeht insoweit den Umstand, dass diese Aussage erst zwei Jahre nach der Tat und überdies erst nach umfangreichen, insbesondere gegen Siegfried H***** gerichteten Ermittlungen, die sich auch auf diese Motivlage bezogen hatten, sowie nach einem auch das Brandgeschehen betreffenden Gespräch mit dem Angeklagten deponiert wurde, den Gernot H***** 1992 im Spital besucht hatte vergleiche S 55, 67 ff, 725a verso/I).

Der Beschwerdeauffassung zuwider ergibt sich schon aus der von den Tatrichtern als äußerst problematisch beurteilten Persönlichkeit des Gernot H***** (US 9), dass selbst ein ungetrübtes freundschaftlich-väterliches Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Belastungszeugen ungerechtfertigte Beschuldigungen (wie etwa die Bestimmung der Gabriele H***** zu einer dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden falschen Beweisaussage vor dem Landesgericht Feldkirch - US 9) nicht ausschließen kann.

Auch das brandtechnische Gutachten bietet keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen auf eine Bestimmungs- und Beitragshandlung des Angeklagten zu schließen ist. Der Sachverständige hielt vielmehr in der Hauptverhandlung vom 12. Jänner 2000 sogar fest, dass mit dem nach den Angaben des Gernot H***** vom Angeklagten bereits verschütteten Kerzenöl allein die konkrete Brandentzündung nicht erklärbar wäre (S 113/IV). Die Schilderung des Gernot H*****, er habe bei seinem Eintreffen beim Tatort im Bereich der Theke eine dort bereits verschüttete schmierige Flüssigkeit bemerkt (und diese nicht selber zur Brandentfachung gebracht: S 805 und 879/I, S 142/II - vgl aber die abweichende Darstellung in der letzten Hauptverhandlung, S 73 - 75/IV), konnte vom Sachverständigen hingegen nicht verifiziert werden. Da aber die Tatrichter die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen insgesamt verneinten, erlaubt selbst die (weitgehende - vgl aber S 113/IV) Plausibilität der Darstellungen des Gernot H***** zur Brandverursachung keinen zwingenden Rückschluss auf einen Tatbeitrag des Angeklagten. Ob das Errichten eines Stapels von Hartholzparketten eine sinnvolle Vorbereitung zur Herbeiführung einer Feuersbrunst war oder nicht, kann dahingestellt bleiben, bietet doch dieses Detail der Brandentfachung - entgegen den divergierenden Ausführungen im Ersturteil und im Rechtsmittel - keine objektiven Anhaltspunkte zur Klärung der Frage, ob der Angeklagte derartige Vorbereitungshandlungen vornahm.Auch das brandtechnische Gutachten bietet keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen auf eine Bestimmungs- und Beitragshandlung des Angeklagten zu schließen ist. Der Sachverständige hielt vielmehr in der Hauptverhandlung vom 12. Jänner 2000 sogar fest, dass mit dem nach den Angaben des Gernot H***** vom Angeklagten bereits verschütteten Kerzenöl allein die konkrete Brandentzündung nicht erklärbar wäre (S 113/IV). Die Schilderung des Gernot H*****, er habe bei seinem Eintreffen beim Tatort im Bereich der Theke eine dort bereits verschüttete schmierige Flüssigkeit bemerkt (und diese nicht selber zur Brandentfachung gebracht: S 805 und 879/I, S 142/II - vergleiche aber die abweichende Darstellung in der letzten Hauptverhandlung, S 73 - 75/IV), konnte vom Sachverständigen hingegen nicht verifiziert werden. Da aber die Tatrichter die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen insgesamt verneinten, erlaubt selbst die (weitgehende - vergleiche aber S 113/IV) Plausibilität der Darstellungen des Gernot H***** zur Brandverursachung keinen zwingenden Rückschluss auf einen Tatbeitrag des Angeklagten. Ob das Errichten eines Stapels von Hartholzparketten eine sinnvolle Vorbereitung zur Herbeiführung einer Feuersbrunst war oder nicht, kann dahingestellt bleiben, bietet doch dieses Detail der Brandentfachung - entgegen den divergierenden Ausführungen im Ersturteil und im Rechtsmittel - keine objektiven Anhaltspunkte zur Klärung der Frage, ob der Angeklagte derartige Vorbereitungshandlungen vornahm.

Dass Gernot H***** den Angeklagten einige Monate nach dem Brandereignis im Krankenhaus besuchte, wurde vom Schöffensenat insofern berücksichtigt, als dieser Besuch Ausgangspunkt für die vom Schöffensenat erwogene Bestimmung der Gabriele H***** zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht war (US 9); aus dem Umstand des Krankenbesuchs lässt sich aber keinesfalls auf die Richtigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des Gernot H***** schließen.

Die Änderung der Brandversicherungspolizze, wonach im Fall eines Brandes der Neubauwert auch dann ersetzt wird, wenn das Hotel an einem anderen Ort in Vorarlberg errichtet würde, bedurfte - wie schon dargestellt - als nicht schulderheblicher Umstand keiner weiteren Erörterung, war doch das erkennende Gericht, welches der leugnenden Einlassung des Angeklagten grundsätzlich Glauben schenkte, nicht verhalten, sich mit jeder denkbaren Motivlage und damit zusammenhängenden, die Siegfried H***** zur Last gelegten Tat begünstigenden Ausgangssituationen auseinanderzusetzen.

Die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft erschöpft sich daher in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E58479 11D00510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00051..0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_0110OS00051_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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