Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst Ernst E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. März 2000, GZ 7 Vr 3222/99-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst Ernst E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. März 2000, GZ 7 römisch fünf r 3222/99-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. März 2000 (ON 15 des Vr-Aktes) von Horst Ernst E***** selbst angemeldete, am 20. März 2000 bei Gericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO zurückgewiesen, weil der Genannte das Urteil nach Rechtsmittelbelehrung unter ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht angenommen hat (S 108).Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. März 2000 (ON 15 des Vr-Aktes) von Horst Ernst E***** selbst angemeldete, am 20. März 2000 bei Gericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurückgewiesen, weil der Genannte das Urteil nach Rechtsmittelbelehrung unter ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht angenommen hat (S 108).
Der dagegen erhobenen Beschwerde zuwider ist die nunmehrige Behauptung des (im Übrigen voll geständigen) Angeklagten, zum Zeitpunkt seiner Rechtsmittelerklärung "geistig total abwesend" gewesen zu sein und auch von der Verhandlung nichts mitbekommen zu haben, nicht geeignet, die Unwiderruflichkeit des (im Beisein seines Verfahrenshelfers abgegebenen) Rechtsmittelverzichts zu beseitigen (Mayerhofer StPO4 § 285a E 29 ff).Der dagegen erhobenen Beschwerde zuwider ist die nunmehrige Behauptung des (im Übrigen voll geständigen) Angeklagten, zum Zeitpunkt seiner Rechtsmittelerklärung "geistig total abwesend" gewesen zu sein und auch von der Verhandlung nichts mitbekommen zu haben, nicht geeignet, die Unwiderruflichkeit des (im Beisein seines Verfahrenshelfers abgegebenen) Rechtsmittelverzichts zu beseitigen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 29 ff).
Anmerkung
E58399 11D00560European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00056..0627.000Dokumentnummer
JJT_20000627_OGH0002_0110OS00056_0000000_000