TE OGH 2000/6/27 10ObS161/00z

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Helmut Weinzettl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2000, GZ 9 Rs 359/99a-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juli 1999, GZ 3 Cgs 88/99i-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 2. 1999 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, der am 29. 3. 1943 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt und zuletzt im Jahr 1983 als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe, könne auch auf verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen werden, die mit seinem medizinischen (im Einzelnen festgestellten) Leistungskalkül vereinbar seien, so etwa Auspacker in Handelsbetrieben, Verpackungsarbeiter in der Leichtindustrie und Waschraumwärter. Die Voraussetzungen nach §§ 254 ff ASVG seien daher nicht gegeben.Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 2. 1999 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, der am 29. 3. 1943 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt und zuletzt im Jahr 1983 als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe, könne auch auf verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen werden, die mit seinem medizinischen (im Einzelnen festgestellten) Leistungskalkül vereinbar seien, so etwa Auspacker in Handelsbetrieben, Verpackungsarbeiter in der Leichtindustrie und Waschraumwärter. Die Voraussetzungen nach Paragraphen 254, ff ASVG seien daher nicht gegeben.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen unter Verwerfung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung, insbesondere der Rüge, das Leistungskalkül sei unvollständig festgestellt worden. Es sei notorisch, dass das Leistungskalkül des Klägers auch die Tätigkeit eines Abservierers in Selbstbedienungsrestaurants zulasse, die über leichte und mittelschwere Arbeiten nicht hinausgehe und weder eine langdauernd gebückte Haltung, noch eine feinmanuelle Fingerfertigkeit erfordere. Ein einziger Verweisungsberuf reiche aber aus, um Invalidität im Sinne des Gesetzes zu verneinen.

Die gegen dieses Urteil vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreichen würde, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegen zu halten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreichen würde, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegen zu halten:

Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invalidiätspension für den am Stichtag 1. 2. 1999 im 56. Lebensjahr stehenden Kläger, der keinen Berufsschutz als gelernter oder angelernter Arbeiter genießt, nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit noch ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (10 ObS 25/99w uva). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass er ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art noch für Arbeiten eines Geschirrabräumers geeignet ist, wobei auch nicht zweifelhaft ist, dass mehr als 100 solche Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Damit steht auch fest, dass er die sogenannte Lohnhälfte iSd § 255 Abs 3 ASVG erzielen kann, ohne dass dieses Entgelt in einer betraglichen Höhe festgestellt werden musste (SSV-NF 1/11, 1/54, 4/33 ua).Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invalidiätspension für den am Stichtag 1. 2. 1999 im 56. Lebensjahr stehenden Kläger, der keinen Berufsschutz als gelernter oder angelernter Arbeiter genießt, nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, wie dies von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit noch ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (10 ObS 25/99w uva). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass er ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art noch für Arbeiten eines Geschirrabräumers geeignet ist, wobei auch nicht zweifelhaft ist, dass mehr als 100 solche Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Damit steht auch fest, dass er die sogenannte Lohnhälfte iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG erzielen kann, ohne dass dieses Entgelt in einer betraglichen Höhe festgestellt werden musste (SSV-NF 1/11, 1/54, 4/33 ua).

Wenn in der Revision geltend gemacht wird, die Tatsacheninstanzen hätten den Gesundheitszustand des Klägers nicht ausreichend festgestellt und insbesondere auf seine Gleichgewichtsstörung nicht Bedacht genommen, dann wird damit kein - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender - Feststellungsmangel aufgezeigt, sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen und das festgestellte medizinische Leistungskalkül mit weiteren Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit zu versehen (10 ObS 119/00y). Eine Anfechtung der Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren aber nicht zulässig.

Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.

Anmerkung

E58579 10C01610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00161.00Z.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_010OBS00161_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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