TE OGH 2000/6/28 6Ob124/00d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Marianne G*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Thomas G*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Erlassung eines Verfügungsverbotes über die Ehewohnung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 4. Februar 2000, GZ 2 R 23/00g-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den auf das Verbot nachteiliger Verfügungen über die Ehewohnung gerichteten Sicherungsantrag der Frau im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur abgewiesen.

Nach Lehre und Rechtsprechung fehlt die Anspruchsvoraussetzung des dringenden Wohnbedürfnisses, wenn eine ausreichende Ersatzwohnung zur Verfügung steht (SZ 54/37 uva; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu § 97 mwN). § 97 ABGB schützt den auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten vor Willkürakten des anderen Ehegatten (SZ 54/145; SZ 60/97 uva). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beabsichtigt der Mann keineswegs willkürlich die Aufgabe der Ehewohnung, sondern nimmt dies aus den berechtigten Gründen einer Unternehmenssanierung in Aussicht. Die Ehewohnung befindet sich auf einer Liegenschaft eines Unternehmens des Mannes, das sich - zumindest nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens - in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Die Hausbank hat zur Verbesserung der Finanzsituation eine Verwertung der vom Unternehmen nicht benötigten Liegenschaften gefordert. Auch wenn sie eine Fälligstellung der Verbindlichkeiten von 80 Mio S noch nicht androhte und daher keine unmittelbare Konkursgefahr gegeben ist, stellt der geplante Verkauf, gegen den sich die Antragstellerin wendet, keinen Willkürakt des Mannes dar, sondern ist wirtschaftlich begründet. Dies rechtfertigt jedenfalls eine Interessenabwägung (Schwimann aaO Rz 5 mwN). Nach dieser ist die angebotene Ersatzwohnung als ausreichend zu qualifizieren, weil sie erkennbar den angemessenen Wohnbedarf der Frau nicht unterschreitet. Eine Gleichwertigkeit der Wohnungen in tatsächlicher Hinsicht (die Ehewohnung hat mehr als 400 m2 Wohnfläche, die Ersatzwohnung nur rund 150 m2) ist nicht erforderlich. Die Rechtsprechung verlangt nur eine Gleichwertigkeit in rechtlicher Hinsicht (SZ 54/37; Schwimann aaO; vgl auch 7 Ob 2061/96f).Nach Lehre und Rechtsprechung fehlt die Anspruchsvoraussetzung des dringenden Wohnbedürfnisses, wenn eine ausreichende Ersatzwohnung zur Verfügung steht (SZ 54/37 uva; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 97, mwN). Paragraph 97, ABGB schützt den auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten vor Willkürakten des anderen Ehegatten (SZ 54/145; SZ 60/97 uva). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beabsichtigt der Mann keineswegs willkürlich die Aufgabe der Ehewohnung, sondern nimmt dies aus den berechtigten Gründen einer Unternehmenssanierung in Aussicht. Die Ehewohnung befindet sich auf einer Liegenschaft eines Unternehmens des Mannes, das sich - zumindest nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens - in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Die Hausbank hat zur Verbesserung der Finanzsituation eine Verwertung der vom Unternehmen nicht benötigten Liegenschaften gefordert. Auch wenn sie eine Fälligstellung der Verbindlichkeiten von 80 Mio S noch nicht androhte und daher keine unmittelbare Konkursgefahr gegeben ist, stellt der geplante Verkauf, gegen den sich die Antragstellerin wendet, keinen Willkürakt des Mannes dar, sondern ist wirtschaftlich begründet. Dies rechtfertigt jedenfalls eine Interessenabwägung (Schwimann aaO Rz 5 mwN). Nach dieser ist die angebotene Ersatzwohnung als ausreichend zu qualifizieren, weil sie erkennbar den angemessenen Wohnbedarf der Frau nicht unterschreitet. Eine Gleichwertigkeit der Wohnungen in tatsächlicher Hinsicht (die Ehewohnung hat mehr als 400 m2 Wohnfläche, die Ersatzwohnung nur rund 150 m2) ist nicht erforderlich. Die Rechtsprechung verlangt nur eine Gleichwertigkeit in rechtlicher Hinsicht (SZ 54/37; Schwimann aaO; vergleiche auch 7 Ob 2061/96f).

Im Revisionsrekurs werden keine erheblichen Umstände aufgezeigt, dass die Ersatzwohnung unzumutbar oder hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht gleichwertig wäre (Wohnungsgeber ist in beiden Fällen das vom Antragsgegner beherrschte Unternehmen). Auf die Frage des Erlöschens des Anspruchs nach § 97 ABGB mit Rechtskraft der Scheidung ist nicht mehr einzugehen.Im Revisionsrekurs werden keine erheblichen Umstände aufgezeigt, dass die Ersatzwohnung unzumutbar oder hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht gleichwertig wäre (Wohnungsgeber ist in beiden Fällen das vom Antragsgegner beherrschte Unternehmen). Auf die Frage des Erlöschens des Anspruchs nach Paragraph 97, ABGB mit Rechtskraft der Scheidung ist nicht mehr einzugehen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E58533 06A01240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00124.00D.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0060OB00124_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten