TE OGH 2000/6/28 6Ob154/00s

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Heinz S*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Eduard W*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes (Gesamtstreitwert 290.000 S; hier Verhängung einer Ordnungsstrafe) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 26. April 2000, GZ 2 R 65/00x-82, womit Punkt 3. des Beschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. März 2000, GZ 24 Cg 76/94x-76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Verwiesen wird auf die Vorentscheidung 6 Ob 38/95 (RdU 1996, 202), mit der dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde.

Das Erstgericht verhängte über den Beklagten ua wegen beleidigender Passagen in dessen persönlich verfassten und unterfertigten Schreiben an das Gericht ON 51 eine Ordnungsstrafe von 5.000 S.

Das Rekursgericht hat diesen Beschlusspunkt bestätigt, jedoch angesichts der aktenkundigen Vermögenssituation des Beklagten und der beträchtlich eingeschränkten Bestrafungsmöglichkeit die Höhe der Ordnungstrafe auf 2.500 S herabgesetzt. Schon die ventilierte Zuständigkeitsfrage (Ablehnungssenat oder Verhandlungsrichter), für die eine Rspr des Obersten Gerichtshofes fehle, rechtfertige die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses (§ 528 Abs 1 ZPO). Gegenstand des Rekursverfahrens sei die Ordnungsstrafe als solche und nicht deren Höhe.Das Rekursgericht hat diesen Beschlusspunkt bestätigt, jedoch angesichts der aktenkundigen Vermögenssituation des Beklagten und der beträchtlich eingeschränkten Bestrafungsmöglichkeit die Höhe der Ordnungstrafe auf 2.500 S herabgesetzt. Schon die ventilierte Zuständigkeitsfrage (Ablehnungssenat oder Verhandlungsrichter), für die eine Rspr des Obersten Gerichtshofes fehle, rechtfertige die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO). Gegenstand des Rekursverfahrens sei die Ordnungsstrafe als solche und nicht deren Höhe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht zulässig.

Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Berufungs- oder Rekursgericht ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls, somit unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes der Rechtssache, in der der Beschluss erging, oder von der Höhe der Ordnungs- oder Mutwillensstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zulässig (stRspr, zuletzt 1 Ob 291/98w = EFSlg 88.201; RIS-Justiz RS0036270; Gitschthaler in Rechberger2, § 220 ZPO Rz 6). Anders verhält es sich dagegen, wenn - wie hier - die zweite Instanz einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wurde, bestätigt. Denn bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz sind auch in Fragen von Ordnungs- oder Mutwillensstrafen zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar (stRspr, 1 Ob 235/97h ua; RIS-Justiz RS0036311, RS0044260). Eine bestätigende Entscheidung liegt selbst dann vor, wenn die Höhe - wie hier - oder die Art der Strafe in den vorinstanzlichen Entscheidungen divergieren (5 Ob 368-378/87; RIS-Justiz RS0036311; Gitschthaler aaO).Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Berufungs- oder Rekursgericht ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls, somit unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes der Rechtssache, in der der Beschluss erging, oder von der Höhe der Ordnungs- oder Mutwillensstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (stRspr, zuletzt 1 Ob 291/98w = EFSlg 88.201; RIS-Justiz RS0036270; Gitschthaler in Rechberger2, Paragraph 220, ZPO Rz 6). Anders verhält es sich dagegen, wenn - wie hier - die zweite Instanz einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wurde, bestätigt. Denn bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz sind auch in Fragen von Ordnungs- oder Mutwillensstrafen zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar (stRspr, 1 Ob 235/97h ua; RIS-Justiz RS0036311, RS0044260). Eine bestätigende Entscheidung liegt selbst dann vor, wenn die Höhe - wie hier - oder die Art der Strafe in den vorinstanzlichen Entscheidungen divergieren (5 Ob 368-378/87; RIS-Justiz RS0036311; Gitschthaler aaO).

Der angefochtene rekursgerichtlichen Beschluss entzieht sich damit einer meritorischen Überprüfung, ohne dass die Frage nach einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO geprüft werden könnte. Demnach ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Der angefochtene rekursgerichtlichen Beschluss entzieht sich damit einer meritorischen Überprüfung, ohne dass die Frage nach einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geprüft werden könnte. Demnach ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E58616 06A01540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00154.00S.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0060OB00154_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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