Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der C*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in G*****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller Mag. Franz A***** und Joachim A*****, beide vertreten durch Dr. Lindmayr, Dr. Bauer, Dr. Secklehner Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Liezen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 22. März 2000, GZ 4 R 40/00k, 4 R 41/00g-10, womit die Rekurse der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgericht vom 8. April 1999, GZ 27 Fr 4223/99i-1, und vom 3. Februar 2000, GZ 27 Fr 10559/99b-4, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seinem Beschluss vom 8. 4. 1999 verfügte das Firmenbuchgericht die Löschung der Gesellschaft mbH (im Folgenden nur Gesellschaft) im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit (§ 2 ALöschG). Die Löschung wurde am 9. 4. 1999 eingetragen und im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich am 12. 5. 1999 sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 28. 6. 1999 bekannt gemacht.Mit seinem Beschluss vom 8. 4. 1999 verfügte das Firmenbuchgericht die Löschung der Gesellschaft mbH (im Folgenden nur Gesellschaft) im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit (Paragraph 2, ALöschG). Die Löschung wurde am 9. 4. 1999 eingetragen und im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich am 12. 5. 1999 sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 28. 6. 1999 bekannt gemacht.
Am 7. 10. 1999 stellte eine Gläubigerin den Antrag, die Löschung der Gesellschaft aufzuheben, die Liquidation durchzuführen, einen Liquidator zu bestellen und die Liquidation im Firmenbuch einzutragen. Die Gesellschaft sei Eigentümerin zweier Liegenschaften. Zugunsten der Gläubigerin sei ein Simultanpfandrecht von 16 Mio S einverleibt. Zur Hereinbringung eines Teilbetrages sei ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig. Die Gesellschaft verfüge über ein Vermögen im Sinne des § 2 Abs 3 ALöschG, das der Verteilung unterliege. Die Gläubigerin machte einen Liquidator namhaft.Am 7. 10. 1999 stellte eine Gläubigerin den Antrag, die Löschung der Gesellschaft aufzuheben, die Liquidation durchzuführen, einen Liquidator zu bestellen und die Liquidation im Firmenbuch einzutragen. Die Gesellschaft sei Eigentümerin zweier Liegenschaften. Zugunsten der Gläubigerin sei ein Simultanpfandrecht von 16 Mio S einverleibt. Zur Hereinbringung eines Teilbetrages sei ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig. Die Gesellschaft verfüge über ein Vermögen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG, das der Verteilung unterliege. Die Gläubigerin machte einen Liquidator namhaft.
Mit seinem Beschluss vom 3. 2. 2000 erklärte das Erstgericht die Liquidation der Gesellschaft für wieder aufgenommen und bestellte den namhaft gemachten Liquidator zum Nachtragsliquidator mit der Aufgabe, das Liquidationsverfahren in Ansehung der beiden Liegenschaften durchzuführen und die Gesellschaft in den die Liegenschaften betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Eine Eintragung der Nachtragsliquidation sowie des Nachtragsliquidators im Firmenbuch unterbleibe wegen des eingeschränkten Aufgabenbereiches.
Am 11. 2. 2000 beantragten die nunmehrigen Rechtsmittelwerber die Zustellung von Ausfertigungen der Beschlüsse vom 8. 4. 1999 und vom 3. 2. 2000. Sie seien Voreigentümer der im bücherlichen Eigentum der Gesellschaft stehenden Liegenschaften gewesen und hätten die Gesellschaft beim Landesgericht für ZRS Graz auf Löschung des Eigentumsrechts der Gesellschaft wegen Nichtigkeit, List und Irreführung geklagt. Die Klage sei im Grundbuch angemerkt worden. Das Verfahren sei noch anhängig. Die Antragsteller hätten ein rechtliches Interesse an der Beteiligung am Löschungsverfahren und am Verfahren über die Bestellung eines Nachtragsliquidators. Das Firmenbuchgericht ordnete die Zustellung der beiden Beschlüsse an die Antragsteller an. Die Zustellung erfolgte am 16. 2. 2000.
Mit ihren am 24. 2. 2000 erhobenen Rekursen gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse vom 8. 4. 1999 und vom 3. 2. 2000 beantragten die Antragsteller die ersatzlose Behebung der angefochtenen Beschlüsse.
Das Rekursgericht wies die Rekurse zurück.
Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels sei die Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Nach der Entscheidung des verstärkten Senates 8 ObA 2344/96f sei ein anhängiges Zivilverfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen, wenn die beklagte Kapitalgesellschaft während des anhängigen Prozesses gelöscht werde. Die Antragsteller seien somit an der Fortsetzung des Prozesses nicht gehindert. Gesellschaftsgläubiger hätten zwar im Löschungsverfahren ein Rekursrecht gegen die Löschung der Gesellschaft, dies aber nur aus dem Grund, dass der Gläubiger in seiner verfahrensrechtlichen Stellung schon dadurch betroffen werde, weil die Gesellschaft durch die Löschung ihre vertretungsbefugten Organe verliere, sodass der Gläubiger genötigt sei, die Bestellung eines neuen vertretungsbefugten Organs abzuwarten oder zu veranlassen. Da hier aber ohnehin schon ein Nachtragsliquidator bestellt worden sei, der die Gesellschaft auch im anhängigen Rechtsstreit über die Liegenschaften vertreten könne, sei das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller weggefallen. Durch die Nachtragsliquidation seien die Rekurswerber nicht beschwert. Das Gesellschaftsvermögen sei Gegenstand der Liquidation. Erst nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger könne das restliche Vermögen zur Verteilung unter die Gesellschafter gelangen. Zunächst sei eine weitestmögliche Schuldentilgung vorzunehmen. Die Liquidation diene dem Zweck, die Gesellschaftsgläubiger zu schützen. Da die Rekurswerber hinsichtlich ihres schon im anhängigen Prozess geltend gemachten Anspruchs auf Löschung des Eigentums der Gesellschaft im Grundbuch durch die Klageanmerkung gesichert seien, fehle ihnen jedes Interesse zur Anfechtung der vom Erstgericht beschlossenen Nachtragsliquidation. Hinsichtlich der Auswahl des Liquidators bestünde kein Rekursrecht.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragen die Antragsteller die Abänderung dahin, dass die erstinstanzlichen Beschlüsse vom 8. 4. 1999 und vom 3. 2. 2000 ersatzlos behoben werden, die verfügte Liquidation für beendet erklärt werde und der bestellte Liquidator enthoben und der bisherige Geschäftsführer der Gesellschaft als Abwickler bestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig:
1. Gläubigern einer Gesellschaft mbH wird nach Lehre und Rechtsprechung ein Rekursrecht gegen die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit eingeräumt, weil mit dem durch die Löschung bewirkten Wegfall des vertretungsbefugten Organs bei Anhängigkeit eines Prozesses zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft in die verfahrensrechtliche Stellung des Gläubigers eingegriffen wird (6 Ob 120/97h = WBl 1997, 485 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden Gläubiger hier durch die Löschung der Gesellschaft nicht mehr beschwert sind, weil mit dem zweiten erstinstanzlichen Beschluss die Nachtragsliquidation verfügt und ein Liquidator bestellt worden war, sodass der Prozessgegner der Rekurrenten ohnehin über ein vertretungsbefugtes Organ verfügt. Die Löschung der Gesellschaft bewirkte auch nicht den Stillstand oder die Beendigung des anhängigen Verfahrens (verstärkter Senat 8 ObA 2344/96f = JBl 1999, 126), sodass das Rekursgericht durchaus berechtigt die Frage der Beschwer relevierte.
Ein näheres Eingehen auf diese Frage ist hier aber entbehrlich, weil die Zurückweisung des Rekurses im Ergebnis schon aus dem Grund der Verspätung der Rekurse der antragstellenden Gläubiger ist, die nicht Parteien im Löschungsverfahren sind, zu Recht erfolgte. Ihre Rekurslegitimation kann nur aus einer Beteiligtenstellung abgeleitet werden, die voraussetzt, dass durch die bekämpfte Verfügung in ihre Rechtspositionen eingegriffen wurde. Ein Rekursrecht gegen Eintragungsbeschlüsse ist nur bei einer Verletzung subjektiver Rechte zu bejahen (SZ 68/185; 6 Ob 330/98t = GesRZ 1999, 186 je mwN ua). Der Gläubiger einer Gesellschaft ist nicht im Firmenbuch eingetragen, sodass ein Eingriff gegen eingetragene Rechte begrifflich nicht vorliegen kann und der Gläubiger daher auch kein Recht auf Verständigung (Zustellung des Gerichtsbeschlusses) nach § 18 FBG hat (EvBl 1994/152). Der Gläubiger hat vielmehr bei einem Eingriff in seine subjektiven Rechte nur ein Rekursrecht ab der Kundmachung der Eintragung der bekämpften Verfügung. Die rekurrierenden Gläubiger haben erst lange nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist Rekurs erhoben. An der Verfristung ihrer Rechtsmittel vermochte die über ihren Antrag erfolgte Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 8. 4. 1999 nichts zu ändern, weil die Zustellung eines Beschlusses allein noch keine Anfechtungsbefugnis auslöst. Die Zurückweisung der Rekurse erfolgte daher schon aus diesem Grund zu Recht.Ein näheres Eingehen auf diese Frage ist hier aber entbehrlich, weil die Zurückweisung des Rekurses im Ergebnis schon aus dem Grund der Verspätung der Rekurse der antragstellenden Gläubiger ist, die nicht Parteien im Löschungsverfahren sind, zu Recht erfolgte. Ihre Rekurslegitimation kann nur aus einer Beteiligtenstellung abgeleitet werden, die voraussetzt, dass durch die bekämpfte Verfügung in ihre Rechtspositionen eingegriffen wurde. Ein Rekursrecht gegen Eintragungsbeschlüsse ist nur bei einer Verletzung subjektiver Rechte zu bejahen (SZ 68/185; 6 Ob 330/98t = GesRZ 1999, 186 je mwN ua). Der Gläubiger einer Gesellschaft ist nicht im Firmenbuch eingetragen, sodass ein Eingriff gegen eingetragene Rechte begrifflich nicht vorliegen kann und der Gläubiger daher auch kein Recht auf Verständigung (Zustellung des Gerichtsbeschlusses) nach Paragraph 18, FBG hat (EvBl 1994/152). Der Gläubiger hat vielmehr bei einem Eingriff in seine subjektiven Rechte nur ein Rekursrecht ab der Kundmachung der Eintragung der bekämpften Verfügung. Die rekurrierenden Gläubiger haben erst lange nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist Rekurs erhoben. An der Verfristung ihrer Rechtsmittel vermochte die über ihren Antrag erfolgte Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 8. 4. 1999 nichts zu ändern, weil die Zustellung eines Beschlusses allein noch keine Anfechtungsbefugnis auslöst. Die Zurückweisung der Rekurse erfolgte daher schon aus diesem Grund zu Recht.
2. Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Nachtragsliquidation und die Bestellung eines Nachtragsliquidators wendet sich erkennbar nur gegen die Person des bestellten Liquidators und strebt dessen Enthebung sowie die Bestellung des Geschäftsführers der Gesellschaft zum Abwickler an. Releviert wird eine Nahebeziehung des bestellten Liquidators zu der anderen Gläubigerin, die den Liquidator dem Gericht namhaft gemacht hatte.
Wenn auch ein Gesellschaftsgläubiger in der Nachtragsliquidation (§ 93 Abs 5 GmbHG oder § 2 Abs 3 ALöschG bzw seit 1. 7. 1999 § 40 FBG idF BGBl I 1999/74) grundsätzlich Beteiligtenstellung hat (6 Ob 8/92; 6 Ob 330/98t), so gilt dies jedenfalls nicht für die Frage der amtswegigen Auswahl des Liquidators, weil damit nicht in subjektive Rechte des Gläubigers eingegriffen wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nicht einmal ein gesetzlicher Vertreter auf die Auswahl der Person eines Kollisionskurators Einfluss nehmen (2 Ob 692/87; 7 Ob 1639/95 mwN), dies gilt auch für die Prozesspartei, die gegen die Bestellung eines Kurators für den Prozessgegner gegen die Auswahl der Person nicht rekurrieren kann (JBl 1958, 69; SZ 40/24). Entscheidend ist dabei, dass mit der Auswahl der Person des Vertreters nicht in die subjektiven Rechte des ansonsten am Verfahren Beteiligten eingegriffen wird.Wenn auch ein Gesellschaftsgläubiger in der Nachtragsliquidation (Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG oder Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG bzw seit 1. 7. 1999 Paragraph 40, FBG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/74) grundsätzlich Beteiligtenstellung hat (6 Ob 8/92; 6 Ob 330/98t), so gilt dies jedenfalls nicht für die Frage der amtswegigen Auswahl des Liquidators, weil damit nicht in subjektive Rechte des Gläubigers eingegriffen wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nicht einmal ein gesetzlicher Vertreter auf die Auswahl der Person eines Kollisionskurators Einfluss nehmen (2 Ob 692/87; 7 Ob 1639/95 mwN), dies gilt auch für die Prozesspartei, die gegen die Bestellung eines Kurators für den Prozessgegner gegen die Auswahl der Person nicht rekurrieren kann (JBl 1958, 69; SZ 40/24). Entscheidend ist dabei, dass mit der Auswahl der Person des Vertreters nicht in die subjektiven Rechte des ansonsten am Verfahren Beteiligten eingegriffen wird.
Die bekämpfte Zurückweisung des Rekurses der Gläubiger durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte daher im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von der im § 14 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität sind nicht zu lösen.Die bekämpfte Zurückweisung des Rekurses der Gläubiger durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte daher im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität sind nicht zu lösen.
Anmerkung
E58452 06A01310European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00131.00H.0628.000Dokumentnummer
JJT_20000628_OGH0002_0060OB00131_00H0000_000