TE OGH 2000/6/28 6Ob229/99s

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Franz S*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die Antragsgegnerin Monika S*****, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und andere Rechtsanwälte in 4600 Wels, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 28. Mai 1999, GZ 21 R 120/99t-65, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Eferding vom 3. Februar 1999, GZ 1 F 46/97s-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Franz S*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die Antragsgegnerin Monika S*****, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und andere Rechtsanwälte in 4600 Wels, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Paragraphen 81, ff EheG, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 28. Mai 1999, GZ 21 R 120/99t-65, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Eferding vom 3. Februar 1999, GZ 1 F 46/97s-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die zwischen den Parteien am 14. 11. 1987 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 5. 6. 1997 aus beiderseitigem, gleichteiligem Verschulden geschieden. Die Streitteile wohnten bis zum Auszug der Frau am 11. 4. 1998 gemeinsam mit den Eltern des Mannes in dem auf der näher bezeichneten Liegenschaft von den Eltern das Mannes errichteten Einfamilienhaus. Die Liegenschaft wurde mit Übergabsvertrag vom 8. 3. 1988 von den Eltern des Mannes an die beiden Streitteile je zur Hälfte gegen Einräumung von Wohnrechten und anderer Rechte übertragen. Weiters wurde die gemeinsame Bezahlung der Betriebs- und Beheizungskosten durch Übergeber und Übernehmer vereinbart. Die Streitteile verpflichteten sich außerdem zur Pflege der Übergeber im Fall der Krankheit und/oder Gebrechlichkeit sowie zur Besorgung eines ortsüblichen und standesgemäßen Leichenbegräbnisses und Erhaltung der Grabstätte im Falle des Ablebens eines Übergebers.

Der Verkehrswert der Liegenschaft mit dem Einfamilienhaus beträgt unter Berücksichtigung der aus dem Übergabsvertrag resultierenden Lasten 675.000 S. Die dem Gebrauch der Eheleute dienenden Fahrnisse hatten einen Verkehrswert von 330.680 S. Einen Teil dieser Fahrnisse einschließlich des PKWs nahm die Frau bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung mit. Die vom Mann 1979 abgeschlossene Lebensversicherung hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Rückkaufswert von 76.091 S und im Zeitpunkte des Auszugs der Frau einen solchen von 161.257 S. Die Frau erhielt 1990 anlässlich der Übertragung ihres Elternhauses an ihre Schwester eine Abfindungszahlung von 50.000 S, die für die Anschaffung eines PKWs verwendet wurde. Der Erlös aus der Veräußerung des PKWs wurde wiederum zur Anschaffung des nunmehr von der Frau mitgenommenen Fahrzeuges verwendet.

Der Mann begehrte im Aufteilungsverfahren insbesondere die Übertragung auch des der Frau zugeschriebenen Hälfteanteils an der Liegenschaft. Der Frau seien hiefür nur die werterhöhenden Investitionen der Parteien abzugelten.

Die Frau beantragte ihrerseits die Übertragung des Hälfteanteiles des Mannes an der Liegenschaft an sie.

Das Erstgericht übertrug dem Mann den Hälfteanteil der Frau an der Liegenschaft. Der Frau teilte es jene Fahrnisse zu, die diese bereits aus dem ehelichen Haushalt entfernt hatte, im Wesentlichen den PKW, die Kinderzimmer- und die Küchenzimmereinrichtung. Die sonstigen Fahrnisse wies es dem Mann zu. Es verpflichtete den Mann zu einer Ausgleichszahlung von 317.583 S.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Es ging davon aus, dass für die Überlassung der Liegenschaft an den Mann ein Ausgleichsbetrag von etwa 40 % des Liegenschaftswertes, sohin 280.000 S, angemessen sei. Die von der Frau erhaltene Abfindungszahlung von 50.000 S falle nicht in die Aufteilungsmasse. Diese betrage insgesamt 1,089.646 S. Unter Berücksichtigung der Zuteilung der bezeichneten Fahrnisse an die Frau im Wert von 173.230 S sei die dem Mann vom Erstgericht auferlegte Ausgleichszahlung im Ergebnis zu billigen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine auf den vorliegenden Einzelfall übertragbare Rechtsprechung hinsichtlich jener Billigkeitserwägungen, die für ein teilweises Abgehen von dem sonst angemessenen Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 maßgebend gewesen seien sowie zur Frage der Aufteilung einer beiden Eheleuten geschenkten Liegenschaft nicht aufzufinden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse beider Parteien sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (EFSlg 75.626; NZ 1998, 257). Ein solches Abweichen vermag keiner der beiden Revisionsrekurse aufzuzeigen.

Der Mann wies zwar zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem der Aufteilung unterliegenden Haus um sein Elternhaus handelt, lässt aber die Tatsache außer Acht, dass ihm nicht die gesamte Liegenschaft, sondern nur ein Hälfteanteil übertragen wurde, während der andere Hälfteanteil dem Wunsch seiner Eltern entsprechend der Frau zukam. Dass die Liegenschaftshälfte nur deshalb der Frau übertragen worden sei, weil der Mann darauf gedrängt habe, wurde nicht einmal behauptet, sodass jene Entscheidungen, die in einem solchen Fall Billigkeitserwägungen zugunsten des Mannes ausschlagen lassen (8 Ob 87/97w), hier nicht heranzuziehen sind. Die Vereinbarung einer Bedingung für die Übertragung des Hälfteanteiles an die Frau dahin, dass die Ehe aufrecht bleiben müsse, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, mögen die Eltern des Mannes - wie in solchen Fällen durchaus verständlich - vom Fortbestehen der Ehe ausgegangen sein, als sie sich zur Übertragung des Hälfteanteiles an ihre Schwiegertochter entschlossen. In der Ansicht, dass der Frau nicht nur ein Ausgleich für den von ihr mitgeschaffenen Wertzuwachs durch Verbesserungsarbeiten am Haus, sondern auch für die Aufgabe der Ehewohnung und insbesondere der Liegenschaftshälfte zukommen solle, kann daher eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass sich die Frau eine neue Wohnung einrichten musste, während dem Mann der Aufwand für eine andere Wohnmöglichkeit erspart bleibt (vgl 5 Ob 570/81; 1 Ob 631/88 ua).In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass sich die Frau eine neue Wohnung einrichten musste, während dem Mann der Aufwand für eine andere Wohnmöglichkeit erspart bleibt vergleiche 5 Ob 570/81; 1 Ob 631/88 ua).

Ebensowenig gibt aber auch die Auffassung des Rekursgerichtes, dass die Frau unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles etwas weniger als den halben Schätzwert des Hauses erhalten solle, zu einer näheren Befassung mit dieser Frage Anlass. Dem Argument des Rekursgerichtes, dass jene Gegenleistungen (Pflegeleistungen usw), die die Frau erbringen hätte müssen, (zumindest in der Praxis) nun nicht mehr zum Tragen kommen werden, tritt die Frau nicht weiter entgegen.

Die Ansparsumme der Lebensversicherung des Mannes während der Ehe und die dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnenden Fahrnisse wurden im Ergebnis ohnehin etwa im Verhältnis 1 : 1 zwischen den ehemaligen Eheleuten aufgeteilt, wobei der Wert der der Frau zugekommenen Fahrnisse etwas überwiegt (173.230 S zu 157.450 S) und damit auch dem Umstand Rechnung trägt, dass der PKW letztendlich teilweise aus dem der Frau zugefallenen Abfindungsbetrag für ihren Erbteil finanziert wurde. Schon deshalb kann darin, dass das Rekursgericht den dementsprechenden Geldbetrag von 50.000 S nicht gesondert berücksichtigt und zusätzlich der Frau zugeteilt hat, ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.

Dem Hinweis auf die beengten finanziellen Verhältnisse des Mannes ist entgegenzuhalten, dass er nun Alleineigentümer einer von Hypotheken nicht belasteten Liegenschaft ist, während sich die Frau eine neue Wohnmöglichkeit schaffen musste. Andererseits besteht für einen eigenen "Billigkeitszuschlag für das Verlassen der Ehewohnung in Höhe von 50.000 S", wie ihn die Frau begehrt, kein ersichtlicher Anlass.

Beide Revisionsrekurse gegen die nach der Besonderheit dieses Falles durchaus als ausgewogen anzusehenden Aufteilungsentscheidung der Vorinstanzen sind daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Aufhebung der Kosten der beiden Revisionsrekursbeantwortungen, in denen jeweils auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Gegners hingewiesen wurde, entspricht der Billigkeit (§ 234 AußStrG).Die Aufhebung der Kosten der beiden Revisionsrekursbeantwortungen, in denen jeweils auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Gegners hingewiesen wurde, entspricht der Billigkeit (Paragraph 234, AußStrG).

Textnummer

E58464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00229.99S.0628.000

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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