TE OGH 2000/6/28 6Ob32/00z

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in L*****, über den Revisionsrekurs der Geschäftsführer Manfred D***** und Hannelore D*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17. Dezember 1999, GZ 6 R 193/99s, 194/99p, 195/99k-20, mit dem die Beschlüsse des Landesgerichtes Linz als Handelsgericht vom 20. September 1999, GZ 13 Fr 3494/99f-10, und vom 4. Oktober 1999, GZ 13 Fr 3494/99f-11 und -12, teilweise abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Unterbrechung des Verfahrens, Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG betreffend die Offenlegungs- und Veröffentlichungsvorschriften der §§ 277 ff HGB und Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH betreffend die Publizitäts-, Jahresabschluss- und Konzernabschlussrichtlinie werden zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht fasste den entscheidungsrelevanten Sachverhalt wie folgt zusammen:

Im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Linz ist die D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in L***** eingetragen. Geschäftsführer sind Manfred D***** und Hannelore D*****. Das Stammkapital beträgt 500.000 S und ist zur Gänze geleistet. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 28.Februar.

Nachdem das Erstgericht mit Beschlüssen vom 5. 2. 1999 und 24. 3. 1999, 13 Fr 727/99k-2 und -3, die Geschäftsführer erfolglos aufgefordert hatte, die Unterlagen gemäß §§ 277 bis 279 HGB für das Geschäftsjahr 1997/98 offenzulegen und die Merkmale für die Einordnung in die Größenklassen gemäß § 221 HGB bekanntzugeben, verhängte es mit Beschlüssen vom 21. 4. 1999, 13 Fr 727/99k-4 und -5, über die beiden Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von je 10.000 S. Die Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen; die Zwangsstrafen wurden bezahlt.

Da der Aufforderung zur Offenlegung weiter nicht entsprochen wurde, verhängte das Erstgericht mit Beschlüssen je vom 20. 7. 1999, 13 Fr 3494/99f-2 und -3, über die beiden Geschäftsführer eine weitere Zwangsstrafe von je 20.000 S und verfügte die Veröffentlichung der Verhängung der Zwangsstrafen in den Bekanntmachungsblättern. Die Beschlüsse wurden den beiden Geschäftsführern jeweils durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 23. 7. 1999 zugestellt. Auch diese Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen; die Rechtskraft wurde vom Erstgericht jeweils am 10. 8. 1999 bestätigt. Die verhängten Zwangsstrafen wurden bezahlt.

Die Geschäftsführer kamen der Offenlegung weiterhin nicht nach. Daraufhin verhängte (wiederum) die Rechtspflegerin des Erstgerichtes mit Beschlüssen vom 10. 8. 1999, 13 Fr 3494/99f-4 und -5, über die beiden Geschäftsführer eine weitere Zwangsstrafe von je 50.000 S und sprach aus, dass dies auf Kosten des jeweiligen Geschäftsführers in den Bekanntmachungsblättern wie folgt zu veröffentlichen ist:

"Firmenbuchsache: D***** Gesellschaft m.b.H.

Mit Beschluss 13 Fr 3494/99f - ON 4 (-5) des Landesgerichtes LINZ vom 10. 08.1999 wurde über

Herrn Manfred D*****, geb. ...

(Frau Hannelore D*****, geb. ...)

eine Zwangsstrafe in Höhe von ATS 50.000,- verhängt."

Der dagegen erhobenen Vorstellung der beiden Geschäftsführer gab das Erstgericht mit Beschluss vom 20. 9. 1999, 13 Fr 3494/99f-10, nicht Folge.

Mit den weiteren Beschlüssen vom 4. 10. 1999, 13 Fr 3494/99f-11 und -12, hat das Erstgericht im Hinblick auf den Umstand, dass den Aufforderungen vom 21. 4. 1999, 20. 7. 1999 und 10. 8. 1999 nicht entsprochen wurde, über die beiden Geschäftsführer eine weitere Zwangsstrafe von je 50.000 S verhängt und wiederum ausgesprochen, dass die Verhängung der Zwangsstrafe auf Kosten des jeweiligen Geschäftsführers in den Bekanntmachungsblättern wie folgt zu veröffentlichen ist:

"Firmenbuchsache: D***** Gesellschaft m.b.H.

Mit Beschluss 13 Fr 3494/99f - ON 11 (-12) des Landesgerichtes LINZ vom 4. 10. 1999 wurde über

Frau Hannelore D*****, geb. ...

(Herrn Manfred D*****, geb. ...)

eine Zwangsstrafe in Höhe von ATS 50.000,- verhängt."

Über den Rekurs der Geschäftsführer, mit dem der Beschluss vom 20. 9. 1999 bekämpft wurde, hat das Rekursgericht wie folgt entschieden:

"1. Der wegen Nichtigkeit erhobene Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. 9. 1999, 13 Fr 3494/99f-10, wird verworfen.

2. Soweit sich dieser Rekurs gegen die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von je 50.000 S gegen die beiden Geschäftsführer richtet, wird er zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird dem Rekurs Folge gegeben. Der Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:

Der von den Geschäftsführern erhobenen Vorstellung gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Linz vom 10. 8. 1999, 13 Fr 3494/99f-4 und -5, wird Folge gegeben. Diese Beschlüsse werden - soweit die Einhebung einer weiteren Zwangsstrafe von jeweils 50.000 S gegen die beiden Geschäftsführer und die Veröffentlichung der Verhängung der Zwangsstrafe in den Bekanntmachungsblättern verfügt wurde - ersatzlos aufgehoben.

4. Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig."

Die Rekurse der Geschäftsführer gegen die Beschlüsse vom 4. 10. 1999 wies das Rekursgericht ebenfalls zurück, soweit damit die Androhung der weiteren Ordnungsstrafen bekämpft wurde. Im Übrigen gab es auch diesen Rekursen Folge und hob die Beschlüsse, soweit die Einhebung einer weiteren Zwangsstrafe von jeweils 50.000 S gegen die beiden Geschäftsführer und die Veröffentlichung von deren Verhängung in den Bekanntmachungsblättern verfügt wurde, ersatzlos auf. Insoweit erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 20. 9. 1999 sei zu entnehmen, dass damit nicht nur eine ersatzlose Aufhebung dieses Beschlusses begehrt werde, sondern darüber hinaus auch die diesbezüglichen ursprünglichen Beschlüsse bekämpft würden. Damit seien (weitere) Zwangsstrafen von der Rechtspflegerin des Erstgerichtes verhängt worden. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Verhängung von auch 2.000 S übersteigenden Zwangsstrafen nach § 283 HGB sei zu bejahen, sodass die behauptete Nichtigkeit nicht vorliege. Die offene Frage des Umfanges der Zwangsstrafenbefugnis des Rechtspflegers solle aber zweckmäßigerweise durch den Obersten Gerichtshof geklärt werden, weshalb der Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Beschlüsse vom 20. 7. 1999 seien am Freitag, dem 23. 7. 1999 (Beginn der Abholfrist nach Hinterlegung) zugestellt worden. Unter Bedachtnahme auf die 14-tägige Rechtsmittelfrist sei der Beschluss nicht vor Freitag, dem 6. 8. 1999, rechtskräftig geworden. Eine nächste Zwangsstrafe hätte daher nicht vor dem 7. 10. 1999 (§ 7 AußStrG iVm § 125 Abs 2 ZPO) verhängt werden dürfen. Gleiches gelte auch für die Anordnung der Veröffentlichung (§ 283 Abs 2 HGB). Somit stünden die Beschlüsse vom 10. 8. 1999 und vom 4. 10. 1999, soweit mit ihnen Zwangsstrafen verhängt und Veröffentlichungen angeordnet worden seien, nicht mit dem Gesetz in Einklang. Es erübrige sich daher die von den Rekurswerbern angeregte Vorlage an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und an den EuGH zur Prüfung der behaupteten Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der betreffenden Offenlegungsvorschriften. Die bloße Androhung einer Strafe für den Fall der Nichtbefolgung einer gerichtlichen Verfügung sei nach ständiger Rechtsprechung wegen fehlender Beschwer unanfechtbar.Die Beschlüsse vom 20. 7. 1999 seien am Freitag, dem 23. 7. 1999 (Beginn der Abholfrist nach Hinterlegung) zugestellt worden. Unter Bedachtnahme auf die 14-tägige Rechtsmittelfrist sei der Beschluss nicht vor Freitag, dem 6. 8. 1999, rechtskräftig geworden. Eine nächste Zwangsstrafe hätte daher nicht vor dem 7. 10. 1999 (§ 7 AußStrG in Verbindung mit § 125 Abs 2 ZPO) verhängt werden dürfen. Gleiches gelte auch für die Anordnung der Veröffentlichung (§ 283 Abs 2 HGB). Somit stünden die Beschlüsse vom 10. 8. 1999 und vom 4. 10. 1999, soweit mit ihnen Zwangsstrafen verhängt und Veröffentlichungen angeordnet worden seien, nicht mit dem Gesetz in Einklang. Es erübrige sich daher die von den Rekurswerbern angeregte Vorlage an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und an den EuGH zur Prüfung der behaupteten Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der betreffenden Offenlegungsvorschriften. Die bloße Androhung einer Strafe für den Fall der Nichtbefolgung einer gerichtlichen Verfügung sei nach ständiger Rechtsprechung wegen fehlender Beschwer unanfechtbar.

Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpfen die Geschäftsführer diesen Beschluss insoweit, als ihr Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 20. 9. 1999 bzw gegen die Beschlüsse vom 10. 8. 1999 "wegen Nichtigkeit verworfen und die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Offenlegungs- bzw Veröffentlichungsvorschriften nach den §§ 277 ff HGB durch den VfGH sowie die Vorlage an den EuGH zur Interpretation der europarechtlichen Vorschriften über die Offenlegung durch den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens abgelehnt wurde. Die betreffende Entscheidung weiche von der beantragten Entscheidung zum Nachteil der Rekurswerber ab, weil die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe unangetastet geblieben sei und deshalb ohne weitere Androhung und sofort eine neuerliche Zwangsstrafe verhängt werden könne. Weiters sei dem Begehren auf Vorlage an den VfGH und EuGH nicht entsprochen worden. Die Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB und die Gefahr weiterer Zwangsstrafen sei nicht endgültig beseitigt worden. Die beantragte "Grundsatzentscheidung" sei nicht getroffen worden, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis der Rekurswerber zu bejahen sei.

a) Der Revisionsrekursantrag ist ausdrücklich auf Unterbrechung des Verfahrens und Prüfung der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität wie sinngemäß aus Punkt 1. des Spruches dieser Entscheidung ersichtlich gerichtet. Hilfsweise wird die Abänderung des Beschlusses dahin beantragt, dass die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 10. 8. 1999 wegen Nichtigkeit ersatzlos aufgehoben werden.

Rechtliche Beurteilung

Den Parteien steht kein förmlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, um in einem gerichtlichen Verfahren die Vorlage beim EuGH zu einer Vorabentscheidung zu bewirken. Sie haben nur die Möglichkeit, ein Vorabentscheidungsverfahren anzuregen und den Richter von der Notwendigkeit einer Vorlage und damit von der Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlich relevanten Frage zu überzeugen. Einem Revisionswerber steht auch nicht das Recht zu, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den VfGH auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Die diesbezüglichen Anträge der Revisionsrekurswerber sind daher zurückzuweisen (10 ObS 294/97a mwN).

b) Soweit im Revisionsrekurs eine Bekämpfung der Zurückweisung der Rekurse gegen die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe zu erblicken ist, ist das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Androhung einer Strafe die Rechtsstellung der Beteiligten noch nicht gefährdet, weshalb ihnen die Beschwer zur Einbringung eines Rechtsmittels fehlt (6 Ob 43/99p = GesRZ 1999, 182 ua; RIS-Justiz RS0006399).

c) Dass den bereits im Rekurs an die zweite Instanz gestellten Anträgen auf Verfahrensunterbrechung und Prüfung der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität der betreffenden Bestimmungen des HGB nicht entsprochen wurde, vermag die Rekurslegitimation der Geschäftsführer schon deshalb nicht zu begründen, weil ihnen - wie bereits ausgeführt - ein entsprechendes Antragsrecht nicht zusteht. Zudem setzt die Anfechtung von Gesetzen wegen Verfassungswidrigkeit voraus, dass die Bestimmungen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites präjudiziell sind (13 Os 142/92; 15 Os /93 je mwN insbesondere auch der Rechtsprechung des VfGH). Diese Präjudizialität fehlte schon in zweiter Instanz, weil hinsichtlich der Androhung der Zwangsstrafen kein zulässiges Rechtsmittel vorlag und hinsichtlich der restlichen Punkte der angefochtenen Beschlüsse - wenn auch aus anderen Gründen als jenen der Verfassungs- und Gemeinschaftswidrigkeit der Offenlegungsvorschriften des HGB - den Rechtsmitteln der Geschäftsführer ohnehin entsprochen wurde und die angefochtenen Beschlüsse insoweit ersatzlos beseitigt wurden. Die fehlende Präjudizialität hinderte das Rechtsmittelgericht im Übrigen auch an der Einholung einer Vorabentscheidung, weil fehlende Präjudizialität logischerweise zur ersatzlosen Kassation des Vorlagebeschlusses führen müsste (vgl 16 Ok 9/96).c) Dass den bereits im Rekurs an die zweite Instanz gestellten Anträgen auf Verfahrensunterbrechung und Prüfung der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität der betreffenden Bestimmungen des HGB nicht entsprochen wurde, vermag die Rekurslegitimation der Geschäftsführer schon deshalb nicht zu begründen, weil ihnen - wie bereits ausgeführt - ein entsprechendes Antragsrecht nicht zusteht. Zudem setzt die Anfechtung von Gesetzen wegen Verfassungswidrigkeit voraus, dass die Bestimmungen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites präjudiziell sind (13 Os 142/92; 15 Os /93 je mwN insbesondere auch der Rechtsprechung des VfGH). Diese Präjudizialität fehlte schon in zweiter Instanz, weil hinsichtlich der Androhung der Zwangsstrafen kein zulässiges Rechtsmittel vorlag und hinsichtlich der restlichen Punkte der angefochtenen Beschlüsse - wenn auch aus anderen Gründen als jenen der Verfassungs- und Gemeinschaftswidrigkeit der Offenlegungsvorschriften des HGB - den Rechtsmitteln der Geschäftsführer ohnehin entsprochen wurde und die angefochtenen Beschlüsse insoweit ersatzlos beseitigt wurden. Die fehlende Präjudizialität hinderte das Rechtsmittelgericht im Übrigen auch an der Einholung einer Vorabentscheidung, weil fehlende Präjudizialität logischerweise zur ersatzlosen Kassation des Vorlagebeschlusses führen müsste vergleiche 16 Ok 9/96).

Im Übrigen ist der Revisionsrekurs mangels Beschwer unzulässig, sodass schon deshalb auch für den Obersten Gerichtshof jegliche Relevanz der Frage, ob die vom Erstgericht angewendeten Vorschriften verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform sind, fehlt.

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, rein theoretische Fragen zu entscheiden (4 Ob 1032/90 = ÖBl 1991, 38 mwN aus Rechtsprechung von Lehre).

Auch wenn der Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses wegen Nichtigkeit insoweit kein Erfolg beschieden war, also die Nichtigkeit verneint und auch den Rekursanträgen insoweit nicht entsprochen wurde, als die Anträge auf Unterbrechung sowie Einleitung eines Normprüfungs- und Vorabentscheidungsverfahrens nicht entsprochen wurde, fehlt es den Geschäftsführern an der "materiellen" Beschwer, weil ihre Rechtstellung infolge gänzlicher Beseitigung der sie belastenden Beschlüsse nun nicht mehr beeinträchtigt ist (vgl Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 10 vor § 461 ZPO).Auch wenn der Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses wegen Nichtigkeit insoweit kein Erfolg beschieden war, also die Nichtigkeit verneint und auch den Rekursanträgen insoweit nicht entsprochen wurde, als die Anträge auf Unterbrechung sowie Einleitung eines Normprüfungs- und Vorabentscheidungsverfahrens nicht entsprochen wurde, fehlt es den Geschäftsführern an der "materiellen" Beschwer, weil ihre Rechtstellung infolge gänzlicher Beseitigung der sie belastenden Beschlüsse nun nicht mehr beeinträchtigt ist vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 10 vor § 461 ZPO).

Die fehlende Beschwer hindert auch die Prüfung auf eine allfällige Nichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung (Kodek aaO, Rz 9; 3 Ob 1079/91; vgl auch 4 Ob 504/94). Zudem kann nach ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren außer Streitsachen eine Nichtigkeit, deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz - wie hier - verneint hat, nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232).Die fehlende Beschwer hindert auch die Prüfung auf eine allfällige Nichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung (Kodek aaO, Rz 9; 3 Ob 1079/91; vergleiche auch 4 Ob 504/94). Zudem kann nach ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren außer Streitsachen eine Nichtigkeit, deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz - wie hier - verneint hat, nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232).

Über die Zulässigkeit weiterer, bereits angedrohter oder auch schon wieder verhängter Strafen, die mit den vorliegenden Rekursen noch nicht bekämpft wurden, wurde mit der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichtes in keiner Weise bindend entschieden. Die Ausschöpfung des Instanzenzuges gegen neuerliche derartige Beschlüsse ist den Geschäftsführern nicht verwehrt. Das Rechtsschutzinteresse kann nicht mit dem Interesse der Betroffenen an einer "Grundsatzentscheidung" dargetan werden, zählt es doch nicht zu den Aufgaben des Obersten Gerichtshofes, Rechtsgutachten zu erstatten, ohne dass die Entscheidung im konkreten Fall von der Lösung der die Beteiligten interessierenden Rechtsfrage abhängt.

Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Textnummer

E58653

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00032.00Z.0628.000

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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