TE OGH 2000/6/28 9Ob165/00f

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****" Abfallwirtschafts-Management GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Günter Vasicek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** Ö***** K***** AG, *****, vertreten durch Dr. Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 460,000.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 1999, GZ 3 R 49/99v-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit in der nur sehr pauschal ausgeführten Nichtigkeitsrüge die Nichtbeachtung tatsächlicher Behauptungen geltend gemacht werden sollte, könnte darin allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder ein Feststellungsmangel, nicht jedoch eine Nichtigkeit liegen (RIS-Justiz RS0007484). Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt aber - von einer groben Fehlbeurteilung, welche hier nicht erkennbar ist, abgesehen - keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS-Justiz RS0044273, zuletzt 8 Ob 121/99y). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, weder eine über den Urkundeninhalt hinausgehende Parteiabsicht noch ein Schadenersatzanspruch seien ausreichend schlüssig behauptet worden, entzieht sich somit der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Übrigen ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0044273). Dieselbe Rechtsmittelbschränkung gilt für den erstmalig in der Revision, nicht jedoch in der Berufung vorgebrachten angeblichen Mangel eines fehlenden Beweisbeschlusses (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 ZPO).Soweit in der nur sehr pauschal ausgeführten Nichtigkeitsrüge die Nichtbeachtung tatsächlicher Behauptungen geltend gemacht werden sollte, könnte darin allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder ein Feststellungsmangel, nicht jedoch eine Nichtigkeit liegen (RIS-Justiz RS0007484). Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt aber - von einer groben Fehlbeurteilung, welche hier nicht erkennbar ist, abgesehen - keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS-Justiz RS0044273, zuletzt 8 Ob 121/99y). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, weder eine über den Urkundeninhalt hinausgehende Parteiabsicht noch ein Schadenersatzanspruch seien ausreichend schlüssig behauptet worden, entzieht sich somit der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Übrigen ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0044273). Dieselbe Rechtsmittelbschränkung gilt für den erstmalig in der Revision, nicht jedoch in der Berufung vorgebrachten angeblichen Mangel eines fehlenden Beweisbeschlusses (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO).

Soweit das Berufungsgericht zur Beurteilung gelangte, dass sich aus der als ./A vorgelegten Urkunde ("letter of intent") die in der Klage erhobenen Ansprüche auf Zahlung bzw Vertragsunterzeichnung nicht ableiten lassen, liegt darin eine vertretbare und somit ebenfalls durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Rechtsauffassung (RIS-Justiz RS0042936, RS0044358 uva).

Zusammenfassend gelingt es der Revisionswerberin daher nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend gelingt es der Revisionswerberin daher nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E58711 09A01650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00165.00F.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0090OB00165_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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