TE OGH 2000/6/28 6Ob145/00t

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Günther G*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2,600.000 S sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 2000, GZ 1 R 10/00b-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen auch für Kreditinstitute ihren Kunden gegenüber, wobei die Aufklärungspflicht auch durch Schweigen verletzt werden kann. Die Anforderungen an die Bank dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden, im Besonderen dann nicht, wenn zwischen Hauptschuldner und Bürgen oder Pfandbesteller - wie hier - eine besondere Nahebeziehung besteht; dem Bankkunden muss zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren (4 Ob 61/99w; RIS-Justiz RS0026488). So hat der Oberste Gerichtshof eine Aufklärungs- und Warnpflicht nur unter ganz besonderen Umständen angenommen, wenn etwa die Bank bereits vor Abschluss des Interzessionsvertrages Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruch des Hauptschuldners hatte (SZ 57/70; RIS-Justiz RS0026805; RS0026488).

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit diesen Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang und ist angesichts der im vorliegenden Fall maßgeblichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Danach steht die Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin erst seit Anfang 1996 fest. Die klagende Bank hatte sich - nachdem die Bilanzen der Hauptschuldnerin ihr erst sehr spät zur Verfügung standen - bei der Firma Kreditreform über die wirtschaftliche Lage der Hauptschuldnerin informiert und bis 1995 eine positive Geschäftsgebarung bestätigt erhalten. Sie hatte daher keinen Anlass, den Beklagten bei Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde (1993) vor einer "hoffnungslosen Überschuldung" der Hauptschuldnerin zu warnen. Die im Rechtsmittel angesprochene Sittenwidrigkeit der Pfandbestellung ist somit nicht zu erkennen.

Soweit die Revision eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend macht, übersieht sie, dass eine vom Berufungsgericht bereits verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.

Anmerkung

E58656 06A01450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00145.00T.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0060OB00145_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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