TE OGH 2000/6/28 6Ob133/00b

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Josef Z*****, Sachwalterin Mag. Rosalinda Pimon, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle Wels, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Rechtsanwalt in Wels als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 2. Februar 2000, GZ 21 R 17/00z-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen (1 Ob 513/96 mwN). Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden (5 Ob 559/94 = NZ 1996, 340). Die strittige Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch dazu der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist, stellt eine Maßnahme im Sinne des § 273a Abs 3 ABGB dar, die der Betroffene selbst bekämpfen kann, wenn ihm nicht offenkundig jegliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Er kann auch einen gewählten Vertreter wirksam bevollmächtigen, wenn er nicht offenkundig unfähig ist, den Vollmachtszweck zu erfassen (9 Ob 97/98z mwN). Der besondere Grad der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen ist immer eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, die grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG darstellt.Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen (1 Ob 513/96 mwN). Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden (5 Ob 559/94 = NZ 1996, 340). Die strittige Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch dazu der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist, stellt eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB dar, die der Betroffene selbst bekämpfen kann, wenn ihm nicht offenkundig jegliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Er kann auch einen gewählten Vertreter wirksam bevollmächtigen, wenn er nicht offenkundig unfähig ist, den Vollmachtszweck zu erfassen (9 Ob 97/98z mwN). Der besondere Grad der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen ist immer eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, die grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG darstellt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E58453 06A01330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00133.00B.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0060OB00133_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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