TE OGH 2000/6/28 9ObA160/00w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Dr. Werner Masser und 2. Dr. Eduard Klingsbigl, Rechtsanwälte, Singerstraße 27/1, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 3,432.919,66 brutto sA (Revisionsinteresse S 910.000 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 1999, GZ 8 Ra 57/99g-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. November 1998, GZ 8 Cga 290/97t-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als "Verbesserung der Revision" bezeichnete Schriftsatz der beklagten Partei vom 30. 5. 2000 wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte mit Teilurteil, dem Kläger S 910.000 sA zu zahlen (ON 22). Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, unterließ jedoch zunächst einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision (ON 35). Der Oberste Gerichtshof stellte daraufhin die Akten samt Revision der Beklagten dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung der Berufungsentscheidung durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurück. Dies erfolgte mit dem Hinweis, dass die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach den §§ 84 f ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen wäre, sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte mit Teilurteil, dem Kläger S 910.000 sA zu zahlen (ON 22). Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, unterließ jedoch zunächst einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision (ON 35). Der Oberste Gerichtshof stellte daraufhin die Akten samt Revision der Beklagten dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung der Berufungsentscheidung durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurück. Dies erfolgte mit dem Hinweis, dass die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach den Paragraphen 84, f ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen wäre, sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Mit Beschluss vom 17. 5. 2000 ergänzte das Berufungsgericht die Berufungsentscheidung durch den Zusatz "Die ordentliche Revision ist nicht zulässig" (Punkt 1) und stellte der Beklagten die Revision im Original gemäß den §§ 84 f ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe binnen 14 Tagen zurück (Punkt 2). Das Berufungsgericht begründete seine ergänzende Entscheidung damit, dass das Schwergewicht der Berufung auf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw der unrichtigen Tatsachenfeststellung gelegen sei; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG liege nicht vor. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter samt Revision im Original am 24. 5. 2000 zugestellt. Mit dem am 30. 5. 2000 zur Post gegebenen Schriftsatz gleichen Datums, der als "Verbesserung der Revision" überschrieben wurde, holte die Beklagte die Zulassungsbeschwerde nach und stellte den Antrag, die Revision vom 13. 10. 1999 zuzulassen und den hierin gestellten Anträgen stattzugeben. Eine Wiedervorlage der ursprünglichen Revision erfolgte nicht; der Inhalt der ursprünglichen Revision wurde auch nicht in den als "Verbesserung der Revision" bezeichneten Schriftsatz aufgenommen. Dem Obersten Gerichtshof liegt daher nur die Zulassungsbeschwerde der Beklagten vor.Mit Beschluss vom 17. 5. 2000 ergänzte das Berufungsgericht die Berufungsentscheidung durch den Zusatz "Die ordentliche Revision ist nicht zulässig" (Punkt 1) und stellte der Beklagten die Revision im Original gemäß den Paragraphen 84, f ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe binnen 14 Tagen zurück (Punkt 2). Das Berufungsgericht begründete seine ergänzende Entscheidung damit, dass das Schwergewicht der Berufung auf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw der unrichtigen Tatsachenfeststellung gelegen sei; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG liege nicht vor. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter samt Revision im Original am 24. 5. 2000 zugestellt. Mit dem am 30. 5. 2000 zur Post gegebenen Schriftsatz gleichen Datums, der als "Verbesserung der Revision" überschrieben wurde, holte die Beklagte die Zulassungsbeschwerde nach und stellte den Antrag, die Revision vom 13. 10. 1999 zuzulassen und den hierin gestellten Anträgen stattzugeben. Eine Wiedervorlage der ursprünglichen Revision erfolgte nicht; der Inhalt der ursprünglichen Revision wurde auch nicht in den als "Verbesserung der Revision" bezeichneten Schriftsatz aufgenommen. Dem Obersten Gerichtshof liegt daher nur die Zulassungsbeschwerde der Beklagten vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsschrift muss neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes folgenden notwendigen Inhalt aufweisen (§ 506 Abs 1 ZPO):Die Revisionsschrift muss neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes folgenden notwendigen Inhalt aufweisen (Paragraph 506, Absatz eins, ZPO):

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet ist;

2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde (Revisionsantrag);

3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der im § 503 Z 1 und 2 ZPO angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll;3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der im Paragraph 503, Ziffer eins und 2 ZPO angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll;

4. die Unterschrift eines Rechtsanwaltes;

5. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 4 ZPO) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird.5. bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird.

Da das Berufungsgericht berichtigend aussprach, dass die ordentliche Revision im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, war der Beklagten Gelegenheit zur Verbesserung ihrer ursprünglich als ordentliches Rechtsmittel ausgeführten Revision durch Nachholung der Zulassungsbeschwerde zu geben (EvBl 1984/15; RIS-Justiz RS0036230). Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig bezeichneten Formgebrechen zurückgestellt werden (§ 85 Abs 1 ZPO). Letztere Vorgangsweise hat das Berufungsgericht mit seinem Beschluss vom 17. 5. 2000 zutreffend gewählt (4 Ob 75/98b). Da bei Überreichung der Revision eine Frist einzuhalten war (§ 505 Abs 2 ZPO), wurde auch zutreffend für die Wiedereinbringung der Revision eine neuerliche Frist festgesetzt, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen wäre. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig (§ 85 Abs 2 ZPO).Da das Berufungsgericht berichtigend aussprach, dass die ordentliche Revision im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, war der Beklagten Gelegenheit zur Verbesserung ihrer ursprünglich als ordentliches Rechtsmittel ausgeführten Revision durch Nachholung der Zulassungsbeschwerde zu geben (EvBl 1984/15; RIS-Justiz RS0036230). Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig bezeichneten Formgebrechen zurückgestellt werden (Paragraph 85, Absatz eins, ZPO). Letztere Vorgangsweise hat das Berufungsgericht mit seinem Beschluss vom 17. 5. 2000 zutreffend gewählt (4 Ob 75/98b). Da bei Überreichung der Revision eine Frist einzuhalten war (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO), wurde auch zutreffend für die Wiedereinbringung der Revision eine neuerliche Frist festgesetzt, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen wäre. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig (Paragraph 85, Absatz 2, ZPO).

Die nunmehr von der Beklagten vorgelegte "Verbesserung der Revision" enthält zwar die Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO, es fehlt jedoch bis auf die Unterschrift eines Rechtsanwaltes der übrige notwendige Inhalt einer Revisionsschrift gemäß § 506 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO. Die Verbesserungsfrist ist am 7. 6. 2000 ungenützt abgelaufen. Damit steht aber fest, dass die Beklagte dem Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichtes nicht vollständig entsprochen hat. Ein neuer Verbesserungsauftrag ist nicht möglich, weil die Verbesserungsfrist nicht verlängert werden darf (§ 85 Abs 2 ZPO; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I4 633; Konecny in JBl 1984, 13 [19]; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 30 zu §§ 84, 85; Danzl, GeO Anm 2a zu § 59; SZ 24/218; EFSlg 61.023 ua).Die nunmehr von der Beklagten vorgelegte "Verbesserung der Revision" enthält zwar die Zulassungsbeschwerde gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, es fehlt jedoch bis auf die Unterschrift eines Rechtsanwaltes der übrige notwendige Inhalt einer Revisionsschrift gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO. Die Verbesserungsfrist ist am 7. 6. 2000 ungenützt abgelaufen. Damit steht aber fest, dass die Beklagte dem Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichtes nicht vollständig entsprochen hat. Ein neuer Verbesserungsauftrag ist nicht möglich, weil die Verbesserungsfrist nicht verlängert werden darf (Paragraph 85, Absatz 2, ZPO; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I4 633; Konecny in JBl 1984, 13 [19]; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 30 zu Paragraphen 84,, 85; Danzl, GeO Anmerkung 2a zu Paragraph 59 ;, SZ 24/218; EFSlg 61.023 ua).

Auf die Diskussion, ob allein schon die nicht erfolgte Wiedervorlage der ursprünglichen Eingabe - ungeachtet der Vorlage eines sämtliche Voraussetzungen eines Rechtsmittels entsprechenden verbesserten Schriftsatzes - einen neuen Formfehler bewirkt (vgl § 58 Abs 8 Geo; Neumann aaO 632 f; Fasching II 560 f; Gitschthaler aaO Rz 23 zu §§ 84, 85; Jud 217; SZ 13/52; Rspr 1927/5 [Pollak]; SZ 24/218; JBl 1954, 151; EvBl 1961/529; RZ 1966, 147; SZ 41/18; ZAS 1970, 221 [Rechberger]; EvBl 1972/161; MietSlg 32.712; SSV-NF 2/19; 8 Ob 23/94 [= ARD 6.435/13/95]; 3 Ob 131/95 ua), braucht hier nicht eingegangen werden. Im vorliegenden Fall wurde nämlich weder die ursprüngliche Revision verbessert wieder vorgelegt noch entspricht der neue als "Verbesserung der Revision" bezeichnete Schriftsatz den Erfordernissen einer Revision gemäß § 506 Abs 1 ZPO. Befolgt aber die Partei den Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht vollständig, dann ist die Rechtsmittelschrift (bzw der sie ersetzende rudimentäre Schriftsatz) zurückzuweisen (Fasching II 561; Fasching, Lehrbuch2 Rz 515, 1170, 1940; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 819; Gitschthaler aaO Rz 37 f zu §§ 84, 85; AnwBl 1987/2621; AnwBl 1988/2796; 1 Ob 121/97v ua). Dies hat anders als in den zu 4 Ob 75/98b und 9 Ob 91/00y zu beurteilenden Fällen, in denen im Rahmen des Verbesserungsverfahrens weder der in Urschrift zurückgestellte ursprüngliche Schriftsatz noch ein neuer Schriftsatz vorgelegt wurde, nicht bloß klarstellenden Charakter. Da der als "Verbesserung der Revision" bezeichnete Schriftsatz der Beklagten nicht den notwendigen Inhalt einer Revision aufweist, ist eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Revision nicht möglich (4 Ob 75/98b).Auf die Diskussion, ob allein schon die nicht erfolgte Wiedervorlage der ursprünglichen Eingabe - ungeachtet der Vorlage eines sämtliche Voraussetzungen eines Rechtsmittels entsprechenden verbesserten Schriftsatzes - einen neuen Formfehler bewirkt vergleiche Paragraph 58, Absatz 8, Geo; Neumann aaO 632 f; Fasching römisch II 560 f; Gitschthaler aaO Rz 23 zu Paragraphen 84,, 85; Jud 217; SZ 13/52; Rspr 1927/5 [Pollak]; SZ 24/218; JBl 1954, 151; EvBl 1961/529; RZ 1966, 147; SZ 41/18; ZAS 1970, 221 [Rechberger]; EvBl 1972/161; MietSlg 32.712; SSV-NF 2/19; 8 Ob 23/94 [= ARD 6.435/13/95]; 3 Ob 131/95 ua), braucht hier nicht eingegangen werden. Im vorliegenden Fall wurde nämlich weder die ursprüngliche Revision verbessert wieder vorgelegt noch entspricht der neue als "Verbesserung der Revision" bezeichnete Schriftsatz den Erfordernissen einer Revision gemäß Paragraph 506, Absatz eins, ZPO. Befolgt aber die Partei den Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht vollständig, dann ist die Rechtsmittelschrift (bzw der sie ersetzende rudimentäre Schriftsatz) zurückzuweisen (Fasching römisch II 561; Fasching, Lehrbuch2 Rz 515, 1170, 1940; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 819; Gitschthaler aaO Rz 37 f zu Paragraphen 84,, 85; AnwBl 1987/2621; AnwBl 1988/2796; 1 Ob 121/97v ua). Dies hat anders als in den zu 4 Ob 75/98b und 9 Ob 91/00y zu beurteilenden Fällen, in denen im Rahmen des Verbesserungsverfahrens weder der in Urschrift zurückgestellte ursprüngliche Schriftsatz noch ein neuer Schriftsatz vorgelegt wurde, nicht bloß klarstellenden Charakter. Da der als "Verbesserung der Revision" bezeichnete Schriftsatz der Beklagten nicht den notwendigen Inhalt einer Revision aufweist, ist eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Revision nicht möglich (4 Ob 75/98b).

Die Revisionsbeantwortung war insoweit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig; der Kläger hat daher seine Kosten selbst zu tragen (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 508a).Die Revisionsbeantwortung war insoweit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig; der Kläger hat daher seine Kosten selbst zu tragen (Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 508 a,).

Anmerkung

E58372 09B01600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00160.00W.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_009OBA00160_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten