TE OGH 2000/6/29 8ObA204/99d

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton K*****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung des Weiterbestehens des Dienstverhältnisses, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Anton K***** vom 12. 6. 2000 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und daher auch die den Einschreiter betreffende Entscheidung vom 11. 5. 2000, 8 ObA 204/99d, sind unanfechtbar.

Der Einschreiter wird darauf hingewiesen, dass weitere auf eine Anfechtung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abzielende Eingaben in dieser Rechtssache vom Obersten Gerichtshof nicht mehr behandelt werden. Es wird ihm empfohlen, sich mit seinem Rechtsanwalt zwecks Erläuterung der unabänderlichen Entscheidung in Verbindung zu setzen.

Anmerkung

E58475 08BA2049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00204.99D.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_008OBA00204_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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