Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Adamovic, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Otmar und Dr. Alfons Simma und Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1) Walter S***** Gesellschaft mbH, Tischlerei, *****, 2) Walter S*****, und 3) Angelika S*****, ebendort, zweit- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 2 Mio, infolge außerordentlicher Revision der zweit- und drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. April 2000, GZ 4 R 61/00b-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Anwendung einer vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall ist - sofern keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (8 ObS 243/99i). Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Angehörigenbürgschaft (SZ 68/64; SZ 71/117; zuletzt etwa 8 Ob 253/99k) richtig dargestellt und bei der abschließenden Gesamtwürdigung im Sinne des beweglichen Systems zur Prüfung der Sittenwidrigkeit die maßgeblichen Elemente ohne erkennbare Fehlbeurteilung beachtet. Dazu kommt noch die zusätzliche Erwägung, dass bei der Anwendung des beweglichen Systems die Gewichtung der einzelnen Elemente und die abschließende Gesamtwürdigung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage bildet (vgl zur Billigkeitsentscheidung gemäß § 24 HVertrG, 8 ObA 272/99d).Die Anwendung einer vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall ist - sofern keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (8 ObS 243/99i). Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Angehörigenbürgschaft (SZ 68/64; SZ 71/117; zuletzt etwa 8 Ob 253/99k) richtig dargestellt und bei der abschließenden Gesamtwürdigung im Sinne des beweglichen Systems zur Prüfung der Sittenwidrigkeit die maßgeblichen Elemente ohne erkennbare Fehlbeurteilung beachtet. Dazu kommt noch die zusätzliche Erwägung, dass bei der Anwendung des beweglichen Systems die Gewichtung der einzelnen Elemente und die abschließende Gesamtwürdigung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage bildet vergleiche zur Billigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 24, HVertrG, 8 ObA 272/99d).
Zur Interzession des Zweitbeklagten fehlen im Rechtsmittel Ausführungen, sodass mangels ausgeführter Zulassungsbeschwerde insoweit nicht einmal die eingeschränkte Überprüfung der Berufungsentscheidung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erfolgen kann.Zur Interzession des Zweitbeklagten fehlen im Rechtsmittel Ausführungen, sodass mangels ausgeführter Zulassungsbeschwerde insoweit nicht einmal die eingeschränkte Überprüfung der Berufungsentscheidung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erfolgen kann.
Die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Partei ist somit gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Partei ist somit gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E58696 08A01660European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00166.00W.0629.000Dokumentnummer
JJT_20000629_OGH0002_0080OB00166_00W0000_000