TE OGH 2000/6/29 8Ob159/00s

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Adamovic, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners Reinhard S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Dagmar Arnetzl und Dr. Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in Graz, infolge Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 2. Mai 2000, GZ 3 R 54/00m-34, womit der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. März 2000, GZ 40 S 57/99v-30, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Gemeinschuldner, über dessen Vermögen auf Grund des Antrages der K***** vom 19. 1. 1999 mit dem am 12. 3. 1999 öffentlich bekannt gemachten Beschluss des Erstgerichtes der Konkurs eröffnet wurde, betrieb ein Raumausstattungsunternehmen. Aus gesundheitlichen Gründen stellte er seine unternehmerische Tätigkeit ein. Die maßgeblichen Bestandteile seines Betriebsvermögens übergab er seinem Sohn. Die ihm gehörenden Liegenschaften übergab er mit weiteren Verträgen diesem und einem weiteren Sohn. Hinsichtlich aller dieser Vereinbarungen führt der Masseverwalter Anfechtungsprozesse. Seit 1. 9. 1998 ist der Gemeinschuldner in Pension.

Am 27. 8. 1999 stellte der Gemeinschuldner einen Zwangsausgleichsantrag, den er nach öffentlicher Bekanntmachung der Ausgleichstatsatzung vor Beginn der Zwangsausgleichstagsatzung zurückzog.

Mit Schriftsatz vom 17. 2. 2000 erhob der Gemeinschuldner den Einwand der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes und stellte den Antrag, das Erstgericht möge 1) seine sachliche und örtliche Unzuständigkeit aussprechen und 2) das anhängige Konkursverfahren für nichtig erklären, 3) den Masseverwalter und den Gläubigerausschuss sowie seine Mitglieder entheben, 4) die mit Konkurseröffnung vom Bezirksgericht Wolfsberg als Exekutionsgericht in dem gegen den Gemeinschuldner aufgenommenen Pfändungsprotokoll vorgenommenen Anmerkungen löschen, 5) sämtliche Maßnahmen und Einschränkungen gegen den Gemeinschuldner aufheben und 6) dem Gemeinschuldner die Verfügungsberechtigung über sein Vermögen wieder einräumen; weiters beantragte der Gemeinschuldner die Annahme des Zwangsausgleichsvorschlages, seinen "sämtlichen Gläubigern" 20 % ihrer Forderungen binnen Jahresfrist ab Annahme zu bezahlen und in eventu die Annahme eines Zahlungsplanes gleichen Inhaltes, sowie für den Fall der Nichtannahme des Zahlungsplanes die Einleitung des Abschöpfungsverfahren.

Der Masseverwalter äußerte sich zur Zuständigkeitsfrage dahin, dass der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Stellung des Konkurseröffnungsantrages ungeachtet der Stilllegung seines Unternehmens noch unternehmerisch tätig gewesen sei, weil er Eintreibungsschritte hinsichtlich aus seiner Geschäftstätigkeit stammender Forderungen in der Gesamthöhe von S 5,8 Mio unternommen habe.

Das Erstgericht wies die oben mit 1) bis 6) bezeichneten Anträge des Gemeinschuldners zurück.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, auch im Liquidationsstadium betreibe der Gemeinschuldner noch ein Unternehmen, die unternehmerische Tätigkeit sei noch nicht beendet. Alle Handlungen im Zuge der Liquidation, wie die Einziehung offener Forderungen, der Verkauf restlicher Güter und die Befriedigung der Gläubiger, gehörten noch zum Betrieb des Unternehmens.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gemeinschuldners "mit der Maßgabe keine Folge, dass der Antrag des Gemeinschuldners vom 11. 2. 2000 (ON 28) in dem aus dem Spruch des angefochtenen Beschlusses ersichtlichen Umfange abgewiesen werde" und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gemäß § 63 Abs 1 KO sei für das Konkursverfahren der Gerichtshof erster Instanz (Konkursgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibe. Betreibe der Schuldner kein Unternehmen, so sei das Konkursgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht (§ 182 KO).Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, KO sei für das Konkursverfahren der Gerichtshof erster Instanz (Konkursgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibe. Betreibe der Schuldner kein Unternehmen, so sei das Konkursgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht (Paragraph 182, KO).

Der Betrieb eines Unternehmens sei solange nicht beendet, als der Rechnungsabschluss nicht vollzogen und der Versteuerungsvorgang betreffend das letzte Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen sei (vgl Kossak in RZ 1995, 26 ff). Auch Handlungen im Zuge der Liquidation eines Unternehmens gehörten zum "Betreiben eines Unternehmens", also die Beendigung laufender Geschäfte, die Einziehung offener Forderungen, der Verkauf restlicher Güter sowie die Befriedigung der Gläubiger. Das Bezirksgericht sei daher erst dann zuständig, wenn nicht mehr mit unternehmensspezifischen Problemen zu rechnen sei (Bachmann in ZIK 1998, 190 f). Auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes seien die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend, die Rechtsmittelausführungen hingegen nicht stichhaltig (§ 500a ZPO; § 171 KO). Im Übrigen sei dem Gemeinschuldner zu entgegnen, dass er durch den angefochtenen Beschluss und damit die Weiterführung des Konkursverfahrens vor dem Erstgericht in Wahrheit nicht beschwert sei. Die für einen Nichtunternehmer (Verbraucher) vorgesehenen Verfahrensbesonderheiten eines vor dem Bezirksgericht durchzuführenden Konkursverfahrens kämen für ihn nicht mehr in Betracht. Andererseits sei die Annahme eines Zahlungsplanes und die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung auch in einem vor dem Landesgericht gegen eine natürliche Person geführten Konkursverfahrens möglich (vgl Schulyok in ZIK 1995, 14 ff). Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht daher - nach Zurückweisung des im Sinne des § 142 Z 4 KO unzulässigen Zwangsausgleichsantrages - bei vollständiger Verwertung des Vermögens über die Zulässigkeit des Zahlungsplanes und schließlich allenfalls über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens zu entscheiden haben, wobei diese Anträge noch zu vervollständigen sein werden.Der Betrieb eines Unternehmens sei solange nicht beendet, als der Rechnungsabschluss nicht vollzogen und der Versteuerungsvorgang betreffend das letzte Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen sei vergleiche Kossak in RZ 1995, 26 ff). Auch Handlungen im Zuge der Liquidation eines Unternehmens gehörten zum "Betreiben eines Unternehmens", also die Beendigung laufender Geschäfte, die Einziehung offener Forderungen, der Verkauf restlicher Güter sowie die Befriedigung der Gläubiger. Das Bezirksgericht sei daher erst dann zuständig, wenn nicht mehr mit unternehmensspezifischen Problemen zu rechnen sei (Bachmann in ZIK 1998, 190 f). Auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes seien die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend, die Rechtsmittelausführungen hingegen nicht stichhaltig (Paragraph 500 a, ZPO; Paragraph 171, KO). Im Übrigen sei dem Gemeinschuldner zu entgegnen, dass er durch den angefochtenen Beschluss und damit die Weiterführung des Konkursverfahrens vor dem Erstgericht in Wahrheit nicht beschwert sei. Die für einen Nichtunternehmer (Verbraucher) vorgesehenen Verfahrensbesonderheiten eines vor dem Bezirksgericht durchzuführenden Konkursverfahrens kämen für ihn nicht mehr in Betracht. Andererseits sei die Annahme eines Zahlungsplanes und die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung auch in einem vor dem Landesgericht gegen eine natürliche Person geführten Konkursverfahrens möglich vergleiche Schulyok in ZIK 1995, 14 ff). Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht daher - nach Zurückweisung des im Sinne des Paragraph 142, Ziffer 4, KO unzulässigen Zwangsausgleichsantrages - bei vollständiger Verwertung des Vermögens über die Zulässigkeit des Zahlungsplanes und schließlich allenfalls über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens zu entscheiden haben, wobei diese Anträge noch zu vervollständigen sein werden.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergebe sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (§ 171 KO).Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergebe sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Paragraph 171, KO).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss vom Gemeinschuldner erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 171 KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozessordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbestimmungen des § 528 ZPO. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (8 Ob 90/98p = ZIK 1998, 209 mwN).Gemäß Paragraph 171, KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozessordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des Paragraph 176, KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbestimmungen des Paragraph 528, ZPO. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (8 Ob 90/98p = ZIK 1998, 209 mwN).

Auch eine Maßgabebestätigung ist ein Konformatsbeschluss, wenn damit keine Änderung des Inhaltes der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten vorgenommen werden soll, die beiden Instanzen vielmehr nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten (ÖBl 1970, 126; RZ 1977/37; 1 Ob 621/94). Dies gilt auch dann, wenn sich die beiden Instanzen unterschiedlicher Entscheidungsformen (Zurück- bzw Abweisung) bedienten (siehe 8 Ob 70/00b; vgl 8 Ob 574/91; 1 Ob 621/94).Auch eine Maßgabebestätigung ist ein Konformatsbeschluss, wenn damit keine Änderung des Inhaltes der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten vorgenommen werden soll, die beiden Instanzen vielmehr nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten (ÖBl 1970, 126; RZ 1977/37; 1 Ob 621/94). Dies gilt auch dann, wenn sich die beiden Instanzen unterschiedlicher Entscheidungsformen (Zurück- bzw Abweisung) bedienten (siehe 8 Ob 70/00b; vergleiche 8 Ob 574/91; 1 Ob 621/94).

Anmerkung

E58694 08A01590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00159.00S.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0080OB00159_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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