TE OGH 2000/6/29 8Ob116/00t

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Adamovic, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ehemals mj. Reinhold Sch*****, geboren am 10. November 1980, infolge Revisionsrekurses des Vaters Alex Sch*****, Bauleiter, *****, vertreten durch Dr. Stefan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 1999, GZ 45 R 733/99y-179, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 19. Juli 1999, GZ 4 P 48/97h-175, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Abweisung des Begehrens auf weitere Herabsetzung des Unterhalts für den Zeitraum vom 27. 5. 1997 bis 3. 9. 1997 richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen - hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages des Vaters, über den im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten und vom Schuldner bestrittenen Unterhaltsteilbetrag von S 46.500 zu entscheiden und hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf weitere Herabsetzung des Unterhalts für den Zeitraum vom 1. 7. 1996 bis 26. 5. 1997 - wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden diesbezüglich aufgehoben und die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seinen Sohn war zuletzt vom Bezirksgericht Hernals mit Beschluss vom 13. 7. 1995 (ON 74) ab 1. 12. 1992 mit S 5.000,-- monatlich festgesetzt worden. Hiebei wurde davon ausgegangen, dass der Vater, der versuche, sein wahres Einkommen zu verschleiern, ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 28.000,-- erzielen könne.

Mit Schriftsatz vom 26. 8. 1996, ON 103, beantragte der Vater die Herabsetzung des Unterhalts auf S 2.500,-- monatlich ab 1. 7. 1996. Er sei nach Scheitern eines Bauprojektes hoch verschuldet und habe sein Unternehmen mit 30. 6. 1996 geschlossen; er sei an seine Gläubiger mit dem Vorschlag eines außergerichtlichen Ausgleiches gemäß § 183 Abs 2 KO herangetreten. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. 9. 1986, ON 105, beantragte der Vater weiters die Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht ab 1. 9. 1996 und brachte vor, dass sein Sohn spätestens seit 1. 9. 1996 als Zuckerbäckerlehrling mit einem monatlichen Einkommen von zumindest S 6.000,-- beschäftigt sei. Mit Beschluss vom 3. 4. 1997 übernahm das Bezirksgericht Donaustadt den Pflegschaftsakt zur Weiterführung. Mit Schriftsatz vom 23. 6. 1997, ON 118, stimmte der Unterhaltssachwalter einer Herabsetzung des Unterhaltes auf S 3.000,-- ab 1. 7. 1996 zu und brachte vor, der unterhaltspflichtige Vater könne einen seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Erwerb als Maurer nachgehen und dabei einen Verdienst von mindestens S 15.000,-- monatlich erzielen.Mit Schriftsatz vom 26. 8. 1996, ON 103, beantragte der Vater die Herabsetzung des Unterhalts auf S 2.500,-- monatlich ab 1. 7. 1996. Er sei nach Scheitern eines Bauprojektes hoch verschuldet und habe sein Unternehmen mit 30. 6. 1996 geschlossen; er sei an seine Gläubiger mit dem Vorschlag eines außergerichtlichen Ausgleiches gemäß Paragraph 183, Absatz 2, KO herangetreten. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. 9. 1986, ON 105, beantragte der Vater weiters die Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht ab 1. 9. 1996 und brachte vor, dass sein Sohn spätestens seit 1. 9. 1996 als Zuckerbäckerlehrling mit einem monatlichen Einkommen von zumindest S 6.000,-- beschäftigt sei. Mit Beschluss vom 3. 4. 1997 übernahm das Bezirksgericht Donaustadt den Pflegschaftsakt zur Weiterführung. Mit Schriftsatz vom 23. 6. 1997, ON 118, stimmte der Unterhaltssachwalter einer Herabsetzung des Unterhaltes auf S 3.000,-- ab 1. 7. 1996 zu und brachte vor, der unterhaltspflichtige Vater könne einen seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Erwerb als Maurer nachgehen und dabei einen Verdienst von mindestens S 15.000,-- monatlich erzielen.

Der am 10. 11. 1980 geborene (ehemalige) Minderjährige lebt im Haushalt seiner Mutter, die Familienbeihilfe für ihn bezieht und über ein monatliches Einkommen von rund S 8.500,-- verfügt. Der Minderjährige beendete im Jahr 1996 seine Schulpflicht mit dem Abschluss des Polytechnischen Lehrganges, wobei er jedoch in zwei Fächern negativ abschloss. Nach dem Schulabschluss war er in der Zeit vom 2. 9. 1996 bis 16. 9. 1996 als Bäckerlehrling mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von rund S 6.000,-- beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde seitens des Dienstgebers aufgelöst. In der Zeit vom 4. 10. 1996 bis 25. 3. 1997 war er als Einzelhandelskaufmannslehrling mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von rund S 5.437,-- beschäftigt. Auch dieses Dienstverhältnis wurde seitens des Dienstgebers aufgelöst, nachdem der Minderjährige ohne Meldung in den Krankenstand gegangen war und Aufforderungen seines Lehrherrn nicht befolgte. Vom 1.4. bis 31. 7. 1997 verdiente er monatlich durchschnittlich rund S 7.000,--. Danach war er vom 11. 8. bis 3. 9. 1997 beim Arbeitsamt gemeldet, bezog jedoch keine Unterstützungen. Erst in der Zeit vom 11. 5. bis 30. 8. 1998 war er wieder beim Arbeitsamt gemeldet und erhielt dort eine tägliche AMSG-Beihilfe von monatlich rund S 4.581,--. Seit 29. 3. 1999 leistet er seinen Präsenzdienst ab.

Der Vater des Minderjährigen hat mit 30. 6. 1996 sein Unternehmen geschlossen. Seit dem 1. 8. 1997 (richtig: 18. 8. 1997) ist er als Bauleiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von S 25.000,-- beschäftigt.

Mit Beschluss vom 27. 5. 1997 wurde zu 27 S 127/96y des Bezirksgerichtes Donaustadt das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters eröffnet. In diesem Verfahren meldete das Amt für Jugend und Familie, Magistratsabteilung 11, für den Minderjährigen eine Unterhaltsforderung von S 190.653,20 bis zum Tag der Konkurseröffnung, "das ist zum 2. 7. 1997", an (ON 23) und führte dabei als letzten Unterhaltstitel den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 13. 7. 1995 an, womit der Vater ab 1. 12. 1992 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 5.000,-- verpflichtet wurde. In der für den 16. 7. 1997 anberaumten allgemeinen Prüfungstagsatzung bestritt der Schuldner diese Forderung bezüglich eines Teilbetrages von S 46.500,-- und anerkannte den Restbetrag. Das Gericht setzte die Bestreitungsfrist mit 2 Monaten fest (ON 31). Im "Bestreitungsantrag" (ON 32a), eingelangt am 11. 9. 1997, verwies der Schuldner auf seinen am 26. 8. 1996 beim BG Hernals gestellten Unterhaltsherabsetzungsantrag sowie auf seinen Unterhaltsenthebungsantrag. In der Tagsatzung vom 19. 11. 1997 (ON 37) wurde der Zahlungsplan angenommen (Quote 10 %, zahlbar in 60 Monatsraten); mit Beschluss vom 4. 2. 1998 wurde der Zahlungsplan gerichtlich bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.

Im Pflegschaftsverfahren urgierte der Vater mehrfach die Erledigung seiner Anträge auf Herabsetzung des Unterhaltes und Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht ab 1. 9. 1996. Mit Schriftsatz vom 11. 12. 1997, ON 132, legte er den im Schuldenregulierungsverfahren gestellten "Bestreitungsan- trag" bezüglich des Unterhaltsteilbetrages von S 46.500,-- vor und ersuchte ab diesem Zeitpunkt wiederholt, auch über diesen Antrag zu entscheiden.

Das Erstgericht hat die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit

vom 1. 7. bis 1. 9. 1996 auf monatlich S 3.300,--,

vom 2. 9. bis 16. 9. 1996 auf monatlich S 1.600,--,

vom 17. 9. bis 3. 10. 1996 auf monatlich S 3.300,--,

vom 4. 10. 1996 bis 25. 3. 1997 auf monatlich S 1.800,--,

vom 26. bis 31. 3. 1997 auf monatlich S 3.300,--,

vom 1. 4. bis 31. 7. 1997 auf monatlich S 1.100,--,

vom 1. 8. 1997 bis 10. 5. 1998 auf monatlich S 3.300,--,

vom 11. 5. bis 30. 8. 1998 auf monatlich S 2.400,-- und für die Zeit vom 1. 9. 1998 bis 28. 3. 1999 auf monatlich S 3.300,-- herabgesetzt (Punkt I.) und den Vater ab 29. 3. 1999 von seiner Unterhaltsverpflichtung gänzlich enthoben (Punkt II.), das darüber hinausgehende Herabsetzungs- bzw Enthebungsbegehren des Vaters hingegen abgewiesen (Punkt IV.). Weiters hat das Erstgericht den Antrag des Vaters, über den im Schuldenregulierungsverfahren bestrittenen Teilbetrag von S 46.500,-- zu entscheiden, zurückgewiesen (Punkt III.).vom 11. 5. bis 30. 8. 1998 auf monatlich S 2.400,-- und für die Zeit vom 1. 9. 1998 bis 28. 3. 1999 auf monatlich S 3.300,-- herabgesetzt (Punkt römisch eins.) und den Vater ab 29. 3. 1999 von seiner Unterhaltsverpflichtung gänzlich enthoben (Punkt römisch II.), das darüber hinausgehende Herabsetzungs- bzw Enthebungsbegehren des Vaters hingegen abgewiesen (Punkt römisch IV.). Weiters hat das Erstgericht den Antrag des Vaters, über den im Schuldenregulierungsverfahren bestrittenen Teilbetrag von S 46.500,-- zu entscheiden, zurückgewiesen (Punkt römisch III.).

Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, dass eine Herabsetzung bzw Enthebung des Vaters nur unter Berücksichtigung des tatsächlich festgestellten Eigeneinkommens des Minderjährigen möglich sei, weil der Minderjährige zwar zwei Lehrstellen aus eigenem Verschulden verloren habe, einem in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen aber entsprechende Geduld entgegenzubringen sei, damit dieser seinen Weg finden könne. Auch entspreche es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass es für Jugendliche, die den Präsenzdienst noch nicht abgeleistet haben, extrem schwierig sei, einen Arbeitsplatz zu finden und diese bei der Arbeitssuche immer wieder auf die Zeit nach dem Präsenzdienst verwiesen würden. Darüber hinaus wäre eine Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltsverpflichtung auch dann nicht möglich gewesen, wenn der Minderjährige regelmäßig einer Arbeit nachgegangen wäre, weil in diesem Fall sein mögliches Einkommen zu gering gewesen wäre.

Grundsätzlich ging das Erstgericht unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflicht des Vaters von einem Unterhaltsanspruch des Minderjährigen in Höhe von rund 21 % des väterlichen Durchschnittsnettoeinkommens aus, jedoch maximal in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem Richtsatz nach dem ASVG (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen sowie des Beitrages zur Krankenversicherung) und dem Eigeneinkommen des Minderjährigen.

Die Zurückweisung des Antrages auf Entscheidung über den bestrittenen Betrag von S 46.500,-- begründete das Erstgericht damit, dass diese Entscheidung im Insolvenzverfahren zu erfolgen habe.

Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht teilweise Folge; es bestätigte diesen Beschluss hinsichtlich der Abweisung des Herabsetzungsmehrbegehrens für die Zeit vom 1. 7. 1996 bis 3. 9. 1997 sowie hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages des Vaters, zusätzlich zur Entscheidung über seinen Unterhaltsherabsetzungsantrag auch noch über den im Schuldenregulierungsverfahren bestrittenen Teilbetrag von S 46.500,-- zu entscheiden und änderte den angefochtenen Beschluss im Übrigen dahin ab, dass der Vater auch für die Zeit vom 3. 9. 1997 bis 28. 3. 1999 von seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben werde.

Weiters erklärte es den Revisionsrekurs für zulässig.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, nach ständiger Rechtsprechung erfolge durch die Konkurseröffnung eine Unterbrechung der zu diesem Zeitpunkt anhängigen Unterhaltsfestsetzungsverfahren (ebenso Verfahren über Anträge auf Unterhaltserhöhung bzw -Herabsetzung) in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung. Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung seien hingegen keine Konkursforderungen und können daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden (EvBl 1991/64; ÖA 1994/30). Diese Grundsätze seien auch bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gemäß §§ 181 ff KO anzuwenden (3 Ob 25/98t).In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, nach ständiger Rechtsprechung erfolge durch die Konkurseröffnung eine Unterbrechung der zu diesem Zeitpunkt anhängigen Unterhaltsfestsetzungsverfahren (ebenso Verfahren über Anträge auf Unterhaltserhöhung bzw -Herabsetzung) in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung. Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung seien hingegen keine Konkursforderungen und können daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden (EvBl 1991/64; ÖA 1994/30). Diese Grundsätze seien auch bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gemäß Paragraphen 181, ff KO anzuwenden (3 Ob 25/98t).

Der Vater habe die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung sowohl für einen Zeitraum vor als auch nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens beantragt; zusätzlich habe er die Feststellung beantragt, dass die vom Unterhaltssachwalter des Minderjährigen im Schuldenregulierungsverfahren angemeldete Forderung von S 190.653,20 hinsichtlich des bestrittenen Teilbetrages von S 46.500,-- nicht zu Recht bestehe. Aus dem Antrag hiezu sei ersichtlich, dass die Bestreitung einerseits deshalb erfolge, weil die angemeldete Forderung mangels Aufschlüsselung nicht nachvollziehbar sei, weiters Unterhaltsrückstände auch für einen Zeitraum nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens angemeldet worden seien. Schließlich sei der Unterhaltstitel wegen geänderter Verhältnisse überhöht, weshalb ein Herabsetzungs- bzw Enthebungsantrag gestellt worden sei. Daraus folge, dass im Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens des bestrittenen Teilbetrages von S 46.500,-- inhaltlich ua auch die Anträge auf Herabsetzung bzw Aussetzung der Unterhaltsverpflichtung (ON 103 bzw 105) enthalten seien, wenn auch nicht ausdrücklich angegeben worden sei, welcher Teil des bestrittenen Teilbetrages auf diesen Bestreitungsgrund entfalle.

Da über diese Anträge auf Herabsetzung bzw Aussetzung der Unterhaltsverpflichtung im angefochtenen Beschluss voll inhaltlich entschieden worden sei, betreffe die Zurückweisung des Antrages auf Entscheidung über den bestrittenen Teilbetrag von S 46.500,-- daher bloß die Bestreitung wegen der Anmeldung von Unterhaltsforderungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung sowie die Bestreitung wegen der Nichtvollziehbarkeit der angemeldeten Forderung mangels Aufschlüsselung. Eine Entscheidung über diese beiden Bestreitungsgründe könne nach Ansicht des Rekursgerichtes jedoch nur auf dem streitigen Rechtswege erfolgen, weil es sich hiebei nur um Fragen der Berechnung auf Grund der im außerstreitigen Verfahren zu treffenden rechtskräftigen Entscheidungen über die Höhe des Unterhaltstitels oder über Fragen des Erlöschens derart rechtskräftig festgestellter Forderungen aus anderen, als unterhaltsspezifischen Gründen (insbesondere Erfüllung) handeln könne. Eine Entscheidung über ausschließlich solche Fragen sei jedoch nicht Gegenstand des außerstreitigen Pflegschaftsverfahrens. Die Zurückweisung über den Antrag des Vaters auf Feststellung des Nichtbestehens des bestrittenen Teilbetrages von S 46.500,- erfolge daher in diesem Umfang zu Recht.

Betreffend die Entscheidung über die Höhe des Unterhaltstitels auf Grund des Antrages auf Herabsetzung bzw Aussetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters bestünden keine Bedenken gegen die Heranziehung eines fiktiven Einkommens des Unterhaltspflichtigen von monatlich S 15.000,-- bereits ab 1. 7. 1996, habe doch der Unterhaltsschuldner vor dem Erstgericht in keiner Weise dargetan, dass er sich nach Schließung seines Unternehmens per 30. 6. 1996 in irgendeiner Weise um einen Arbeitsplatz bemüht habe und nicht einmal eine Meldung als arbeitssuchend behauptet.

Teilweise sei ihm allerdings beizupflichten, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn nicht erst ab Beginn des Präsenzdienstes am 29. 3. 1999 aufgehoben sei. Richtig sei zwar, dass einem in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen entsprechende Geduld entgegenzubringen sei und nicht bereits ein einmaliges Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, insbesondere das Misslingen des ersten Berufsversuches, zum sofortigen Verlust des Unterhaltsanspruches führe. Im vorliegenden Fall habe der Minderjährige jedoch bereits während des polytechnischen Lehrganges die erforderliche Zielstrebigkeit vermissen lassen und in zwei Fächern negativ abgeschlossen. Auch danach habe er zumindest seine Anstellung als Einzelhandelskaufmannslehrling aus seinem eigenen Verschulden verloren. Nach dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses am 31. 7. 1997 sei er nur bis 3. 9. 1997 beim Arbeitsamt gemeldet gewesen, sei aber keiner Beschäftigung danach nachgegangen. Eine gewisse Aktivität seinerseits sei erst ab dem 11. 5. 1998 ersichtlich; ab diesem Zeitpunkt habe er einen 2 1/2 Monate dauernden Kurs über Vermittlung des Arbeitsamtes besucht. Danach habe er sich aber offensichtlich wieder damit begnügt, auf seine Einberufung zum Bundesheer zu warten, obwohl ihm auf Grund seines bisherigen Werdeganges auch in diesem Zeitraum die Annahme einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter zumutbar und möglich gewesen wäre.

Die schuldhafte Unterlassung der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit führe nach ständiger Rechtsprechung sehr wohl zum Verlust des Unterhaltsanspruches, wozu im vorliegenden Fall noch das vorausgegangene mehrmalige Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten hinzutrete. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände des Einzelfalles gelangte das Rekursgericht daher zur Ansicht, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten bereits ab 3. 9. 1997 gegeben gewesen sei. Die Entscheidung über die Zulassung des Revisionsrekurses beruhe darauf, dass zur Frage, inwieweit die Bestreitung im Konkurs angemeldeter Unterhaltsforderungen gemäß § 110 Abs 3 KO im außerstreitigen Rechtsweg zu erfolgen habe, soweit überblickbar, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden sei.Die schuldhafte Unterlassung der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit führe nach ständiger Rechtsprechung sehr wohl zum Verlust des Unterhaltsanspruches, wozu im vorliegenden Fall noch das vorausgegangene mehrmalige Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten hinzutrete. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände des Einzelfalles gelangte das Rekursgericht daher zur Ansicht, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten bereits ab 3. 9. 1997 gegeben gewesen sei. Die Entscheidung über die Zulassung des Revisionsrekurses beruhe darauf, dass zur Frage, inwieweit die Bestreitung im Konkurs angemeldeter Unterhaltsforderungen gemäß Paragraph 110, Absatz 3, KO im außerstreitigen Rechtsweg zu erfolgen habe, soweit überblickbar, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden sei.

Gegen die Abweisung des Herabsetzungsmehrbegehrens und die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung des Nichtbestehens des bestrittenen Teilbetrages von S 46.500,-- im Schuldenregulierungsverfahren richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung in der Zeit vom 1. 7. 1996 bis 31. 8. 1996 auf einen Betrag von monatlich S 2.500,-- sowie auf Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 9. 1996 bis 3. 9. 1997 stattgegeben und gemäß dem Antrage vom 10. 9. 1997 festgestellt werde, dass die in dem über das Vermögen des Antragstellers eröffneten Schuldenregulierungsverfahren vom Unterhaltsberechtigten angemeldete Forderung hinsichtlich des bestrittenen Teilbetrages von S 46.500,-- nicht zu Recht bestehe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Abweisung des Begehrens auf weitere Herabsetzung des Unterhaltes für den Zeitraum ab 27. 5. 1997 richtet, unzulässig. Wie das Rekursgericht unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend dargelegt hat, sind gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung keine Konkursforderungen und können gegen den Gemeinschuldner daher auch während des Konkursverfahrens anhängig gemacht und fortgesetzt werden (siehe auch 3 Ob 7/96; 4 Ob 321/97b; 3 Ob 25/98t). Mit der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf S 15.000,-- monatlich haben die Vorinstanzen die Verschlechterung der Einkommenslage des Unterhaltspflichtigen seit Schließung seines Unternehmens berücksichtigt; soweit der Rechtsmittelwerber darlegt, es sei ihm wegen seiner hohen Verschuldung und des in der Folge eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens nicht möglich gewesen, zwischen der Schließung des Unternehmens mit 30. 6. 1996 und dem August 1997 einem seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Erwerb nachzugehen, führt er keine überzeugenden Argumente gegen die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit durch die Vorinstanzen ins Treffen.

Da die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliegen und der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden ist, ist der Revisionsrekurs in diesem Umfang zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorliegen und der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden ist, ist der Revisionsrekurs in diesem Umfang zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Zulässig ist der Revisionsrekurs, soweit er die Entscheidung über den den Zeitraum vor der Konkurseröffnung betreffenden Antrag auf (weitere) Herabsetzung des Unterhaltes und den gleichfalls diesen Zeitraum betreffenden Antrag auf Feststellung betrifft, die im Schuldenregulierungsverfahren angemeldete Unterhaltsforderung von S 190.653,20 bestehe hinsichtlich des vom Schuldner bestrittenen Teilbetrages von S 46.500 nicht zu Recht, weil, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, in welchem Verfahren über im Konkurs auf Grund eines vollstreckbaren Titels angemeldete und unter Hinweis auf ein anhängiges Außerstreitverfahren über die Herabsetzung des Unterhalts bestrittene Ansprüche auf rückständigen Unterhalt zu entscheiden ist, fehlt und von den Vorinstanzen bei der Entscheidung über den zum Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens rückständigen Unterhalt entgegen 2 Ob 215/98a der rechtskräftig bestätigte Zahlungsplan nicht berücksichtigt wurde.

Der zulässige Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Pflegschaftsverfahren, soweit es bis zur Konkurseröffnung geschuldeten, rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, durch die Eröffnung des Konkurses bzw des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen unterbrochen wird (siehe 8 Ob 527/93; 2 Ob 215/98a). Der sich auf Grund der bisherigen Unterhaltstitel ergebende Rückstand war als Konkursforderung (siehe EvBl 1991/64; ÖA 1994, 30; 10 ObS 179/94; 7 Ob 330/99a) im Schuldenregulierungs- verfahren des Unterhaltspflichtigen anzumelden (sieh insb 2 Ob 215/98a). Diese Anmeldung ersetzt bei einer titulierten Forderung die wegen der Exekutionssperre nach § 10 Abs 1 KO unzulässige Exekutionsführung (s Konecny in Konecny/Schubert KO § 110 Rz 20). Wird gegen den titulierten Anspruch eingewendet, dass er wegen Änderung der Verhältnisse teilweise oder gänzlich erloschen sei, dann kann dies daher ebenso wie bei einer in Exekution gezogenen Unterhaltsforderung vom Schuldner mit Klage geltend gemacht werden (zur Zulässigkeit der Oppositionsklage gegen einen im Außerstreitverfahren erwirkten Unterhaltstitel siehe SZ 19/316; EvBl 1965/370; SZ 38/159; 6 Ob 12/75; SZ 53/30); da auch mit Herabsetzung des Unterhalts durch einen Beschluss des Außerstreitrichters der der Exekution zu Grunde liegende Titel teilweise aufgehoben wird, führt auch die rechtskräftige Stattgebung des im Außerstreitverfahren gestellten Herabsetzungsantrages zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO oder zu ihrer Einschränkung nach § 41 Abs 1 EO (siehe EvBl 1975/124 sowie Fasching ZPR2 Rz 1532). In SZ 60/60 und 4 Ob 534/95 wird unter Hinweis auf Fasching aaO Rz 1688 die Auffassung vertreten, dass der Verpflichtete auch nach Einleitung des Exekutionsverfahrens zwischen einem Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts und einer Oppositionsklage wählen kann, während in 7 Ob 344/97g eine derartige Wahlmöglichkeit verneint und der Verpflichtete auf die Einbringung der Oppositionsklage beschränkt wird, weil mit einer auf einen anderen Rechtsgrund gestützten Feststellungsklage die Eventualmaxime umgangen würde. Welche dieser Auffassungen zutrifft, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Einleitung des Exekutionsverfahrens auf Grund des mit Feststellungsklage oder Antrag auf Herabsetzung bekämpften Unterhaltstitels jedenfalls den Verpflichteten nicht daran hindern kann, das zuvor anhängig gemachte Verfahren mit dem Ziel fortzusetzen, auf diesem Weg die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Exekutionstitels zu erreichen; es steht ihm sogar frei, zusätzlich eine Oppositionsklage einzubringen (JBl 1978, 487 [Matscher]; SZ 60/88; vgl auch 7 Ob 300/97m). Gleiches muss auch für den Schuldner gelten, der vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens einen Antrag auf Herabsetzung der ihm mit vollstreckbarem Titel auferlegten Unerhaltsverpflichtung gestellt und die auf Grund dieses Titels als Konkursforderung angemeldete Unterhaltsforderung unter Hinweis auf sein Herabsetzungsbegehren bestritten hat. Der an das Pflegschaftsgericht gerichtete, als "Bestreitungsantrag" bezeichnete Antrag vom 17. 9. 1997, mit Beschluss festzustellen, dass die im Schuldenregulierungsverfahren angemeldete Unterhaltsforderung von S 190.653,20 hinsichtlich des bestrittenen Teilbetrages von S 46.500,-- nicht zu Recht bestehe, ist daher als zulässiger Antrag des Vaters auf Fortsetzung des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Unterhaltes für die Vergangenheit unterbrochenen außerstreitigen Verfahrens anzusehen. Die Anmeldung einer titulierten Forderung im Konkurs ersetzt, wie oben ausgeführt, nur die infolge der Exekutionssperre nach § 10 Abs 1 KO unzulässige Exekutionsführung, sodass an sie nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die eine Klage ersetzende Anmeldung einer nicht titulierten Forderung; sie hat daher lediglich den Inhaltserfordernissen eines Exekutionsantrages zu entsprechen. Da mit der Anmeldung nicht nur ein Teil eines angeblichen Unterhaltsrückstandes geltend gemacht wurde, reichte es aus, neben dem Gesamtbetrag den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem dieser Rückstand aufgelaufen war (siehe ÖA 1985, 85; 3 Ob 36/90). Bei der Entscheidung über den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden Antrag auf weitere Herabsetzung des Unterhaltes für den Zeitraum vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und den gleichfalls diesen Zeitraum betreffenden Antrag auf Feststellung, die im Schuldenregulierungsverfahren angemeldete Unterhalts- forderung von S 190.653,20 bestehe hinsichtlich des vom Schuldner bestrittenen Teilbetrages von S 46.500,-- nicht zu Recht, wird im Sinne der Entscheidung 2 Ob 215/98a darauf Bedacht zu nehmen sein, dass nach Wirksamkeit des bestätigten Zahlungsplanes ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes kein Exekutionstitel in volle Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen, sondern nur die Quote zuerkannt werden kann (siehe auch SZ 65/56; 6 Ob 2072/96s; 3 Ob 2434/96a; zuletzt 9 ObA 240/98d); ferner werden auch bis zur Entscheidung erster Instanz erfolgte Zahlungen zu berücksichtigen sein; dies im Hinblick auf die eingetretene Teilrechtskraft jedoch nur im Umfang der Anfechtung, das heißt, für den Zeitraum zwischen 1. 7. 1996 bis 31. 8. 1996 bezüglich der Differenz zwischen dem zuerkannten Unterhalt und dem vom Vater angestrebten herabgesetzten Unterhalt von S 2.500,-- monatlich, für den Zeitraum ab 1. 9. 1996 bis 26. 5. 1997 bezüglich des gesamten zuerkannten Unterhaltes. Was den "Bestreitungsantrag" betrifft, wurde, wie sich aus dem Text der Forderungsanmeldung ergibt, vom Unterhaltsschachwalter ungeachtet der Nennung des unrichtigen Datums 2. 7. 1997 nur die Anmeldung des bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens aufgelaufenen Unterhaltsrückstandes beabsichtigt; sollten darin auch nicht zulässigen Gegenstand der Anmeldung bildende Rückstände aus dem Zeitraum vom 27. 5. 1997 bis 2. 7. 1997 enthalten sein, wäre, sollten Forderung und Bestreitung nach Erörterung auch diesbezüglich aufrecht erhalten werden, der Feststellungsantrag des Vaters bezüglich dieses Teiles der bestrittenen Forderung auch im Hinblick auf die bezüglich des nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren geschuldeten Unterhaltes in Rechtskraft erwachsene Entscheidung zurückzuweisen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Pflegschaftsverfahren, soweit es bis zur Konkurseröffnung geschuldeten, rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, durch die Eröffnung des Konkurses bzw des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen unterbrochen wird (siehe 8 Ob 527/93; 2 Ob 215/98a). Der sich auf Grund der bisherigen Unterhaltstitel ergebende Rückstand war als Konkursforderung (siehe EvBl 1991/64; ÖA 1994, 30; 10 ObS 179/94; 7 Ob 330/99a) im Schuldenregulierungs- verfahren des Unterhaltspflichtigen anzumelden (sieh insb 2 Ob 215/98a). Diese Anmeldung ersetzt bei einer titulierten Forderung die wegen der Exekutionssperre nach Paragraph 10, Absatz eins, KO unzulässige Exekutionsführung (s Konecny in Konecny/Schubert KO Paragraph 110, Rz 20). Wird gegen den titulierten Anspruch eingewendet, dass er wegen Änderung der Verhältnisse teilweise oder gänzlich erloschen sei, dann kann dies daher ebenso wie bei einer in Exekution gezogenen Unterhaltsforderung vom Schuldner mit Klage geltend gemacht werden (zur Zulässigkeit der Oppositionsklage gegen einen im Außerstreitverfahren erwirkten Unterhaltstitel siehe SZ 19/316; EvBl 1965/370; SZ 38/159; 6 Ob 12/75; SZ 53/30); da auch mit Herabsetzung des Unterhalts durch einen Beschluss des Außerstreitrichters der der Exekution zu Grunde liegende Titel teilweise aufgehoben wird, führt auch die rechtskräftige Stattgebung des im Außerstreitverfahren gestellten Herabsetzungsantrages zur Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO oder zu ihrer Einschränkung nach Paragraph 41, Absatz eins, EO (siehe EvBl 1975/124 sowie Fasching ZPR2 Rz 1532). In SZ 60/60 und 4 Ob 534/95 wird unter Hinweis auf Fasching aaO Rz 1688 die Auffassung vertreten, dass der Verpflichtete auch nach Einleitung des Exekutionsverfahrens zwischen einem Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts und einer Oppositionsklage wählen kann, während in 7 Ob 344/97g eine derartige Wahlmöglichkeit verneint und der Verpflichtete auf die Einbringung der Oppositionsklage beschränkt wird, weil mit einer auf einen anderen Rechtsgrund gestützten Feststellungsklage die Eventualmaxime umgangen würde. Welche dieser Auffassungen zutrifft, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Einleitung des Exekutionsverfahrens auf Grund des mit Feststellungsklage oder Antrag auf Herabsetzung bekämpften Unterhaltstitels jedenfalls den Verpflichteten nicht daran hindern kann, das zuvor anhängig gemachte Verfahren mit dem Ziel fortzusetzen, auf diesem Weg die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Exekutionstitels zu erreichen; es steht ihm sogar frei, zusätzlich eine Oppositionsklage einzubringen (JBl 1978, 487 [Matscher]; SZ 60/88; vergleiche auch 7 Ob 300/97m). Gleiches muss auch für den Schuldner gelten, der vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens einen Antrag auf Herabsetzung der ihm mit vollstreckbarem Titel auferlegten Unerhaltsverpflichtung gestellt und die auf Grund dieses Titels als Konkursforderung angemeldete Unterhaltsforderung unter Hinweis auf sein Herabsetzungsbegehren bestritten hat. Der an das Pflegschaftsgericht gerichtete, als "Bestreitungsantrag" bezeichnete Antrag vom 17. 9. 1997, mit Beschluss festzustellen, dass die im Schuldenregulierungsverfahren angemeldete Unterhaltsforderung von S 190.653,20 hinsichtlich des bestrittenen Teilbetrages von S 46.500,-- nicht zu Recht bestehe, ist daher als zulässiger Antrag des Vaters auf Fortsetzung des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Unterhaltes für die Vergangenheit unterbrochenen außerstreitigen Verfahrens anzusehen. Die Anmeldung einer titulierten Forderung im Konkurs ersetzt, wie oben ausgeführt, nur die infolge der Exekutionssperre nach Paragraph 10, Absatz eins, KO unzulässige Exekutionsführung, sodass an sie nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die eine Klage ersetzende Anmeldung einer nicht titulierten Forderung; sie hat daher lediglich den Inhaltserfordernissen eines Exekutionsantrages zu entsprechen. Da mit der Anmeldung nicht nur ein Teil eines angeblichen Unterhaltsrückstandes geltend gemacht wurde, reichte es aus, neben dem Gesamtbetrag den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem dieser Rückstand aufgelaufen war (siehe ÖA 1985, 85; 3 Ob 36/90). Bei der Entscheidung über den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden Antrag auf weitere Herabsetzung des Unterhaltes für den Zeitraum vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und den gleichfalls diesen Zeitraum betreffenden Antrag auf Feststellung, die im Schuldenregulierungsverfahren angemeldete Unterhalts- forderung von S 190.653,20 bestehe hinsichtlich des vom Schuldner bestrittenen Teilbetrages von S 46.500,-- nicht zu Recht, wird im Sinne der Entscheidung 2 Ob 215/98a darauf Bedacht zu nehmen sein, dass nach Wirksamkeit des bestätigten Zahlungsplanes ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes kein Exekutionstitel in volle Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen, sondern nur die Quote zuerkannt werden kann (siehe auch SZ 65/56; 6 Ob 2072/96s; 3 Ob 2434/96a; zuletzt 9 ObA 240/98d); ferner werden auch bis zur Entscheidung erster Instanz erfolgte Zahlungen zu berücksichtigen sein; dies im Hinblick auf die eingetretene Teilrechtskraft jedoch nur im Umfang der Anfechtung, das heißt, für den Zeitraum zwischen 1. 7. 1996 bis 31. 8. 1996 bezüglich der Differenz zwischen dem zuerkannten Unterhalt und dem vom Vater angestrebten herabgesetzten Unterhalt von S 2.500,-- monatlich, für den Zeitraum ab 1. 9. 1996 bis 26. 5. 1997 bezüglich des gesamten zuerkannten Unterhaltes. Was den "Bestreitungsantrag" betrifft, wurde, wie sich aus dem Text der Forderungsanmeldung ergibt, vom Unterhaltsschachwalter ungeachtet der Nennung des unrichtigen Datums 2. 7. 1997 nur die Anmeldung des bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens aufgelaufenen Unterhaltsrückstandes beabsichtigt; sollten darin auch nicht zulässigen Gegenstand der Anmeldung bildende Rückstände aus dem Zeitraum vom 27. 5. 1997 bis 2. 7. 1997 enthalten sein, wäre, sollten Forderung und Bestreitung nach Erörterung auch diesbezüglich aufrecht erhalten werden, der Feststellungsantrag des Vaters bezüglich dieses Teiles der bestrittenen Forderung auch im Hinblick auf die bezüglich des nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren geschuldeten Unterhaltes in Rechtskraft erwachsene Entscheidung zurückzuweisen.

Anmerkung

E58620 08A01160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00116.00T.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0080OB00116_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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